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BGH Beschluss vom 30.08.2002 – 2 StR 274/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 274/02

BESCHLUSS

vom

30. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Gera vom 12. März 2002 mit den Feststel-

lungen aufgehoben

a)

im Schuldspruch mit Ausnahme der Fälle des Anal-

und des ersten Vaginalverkehrs (Tatzeiten: Ende

August/Anfang September 1998),

b)

im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Ein-

zelstrafen für die vorbenannten Fälle.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung

in

143 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, da-

von in 47 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung

des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allge-

meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der

Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zu den Fällen des - einzigen - Anal-

und des ersten Vaginalverkehrs, die jeweils nach dem 13. Geburtstag der Ge-

schädigten Ende August/Anfang September 1998 gewaltsam und gegen den

Willen der Geschädigten durchgeführt wurden, weder im Schuld- noch im Ein-

zelstrafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hat die Kammer noch eine weitere Tat, nämlich den ersten Oral-

verkehr, hinreichend konkret im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen

des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt (UA S. 8). Noch am Wohnsitz O.

nach dem 14. Geburtstag des Opfers, dem 4. August 1999, und vor

dem Umzug im April 2000 wurde dieser Oralverkehr nach den Feststellungen

durch Androhen von Schlägen erzwungen. Die Kammer hat diese Tat jedoch

dem Schuldspruch offensichtlich nicht zugrundegelegt, weil sie nur den Anal-

und Vaginalverkehr ausurteilen wollte (UA S. 29, 31). Damit ist der von der zu-

gelassenen Anklage erfaßte erste Oralverkehr nicht mit abgeurteilt. Der neue

Tatrichter hat Gelegenheit, dies nachzuholen.

2. Im übrigen kann die Verurteilung wegen weiterer Vergewaltigungen

keinen Bestand haben. Denn in 141 Fällen ist weder eine finale Gewaltanwen-

dung noch eine Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausreichend

konkretisiert. Soweit die Kammer annimmt, der Angeklagte habe bis zum

14. Geburtstag des Opfers in mindestens weiteren 45 Fällen und nach dem

14. Geburtstag in mindestens 96 Fällen durch Gewalt oder Drohung mit ge-

genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vaginalen Geschlechtsverkehr er-

zwungen (UA S. 29), tragen die rudimentären Feststellungen die Annahme ei-

ner Vergewaltigung nicht.

Die Strafkammer hat für die Fälle bis zum 14. Geburtstag im Anschluß

an den ersten, mit Gewalt erzwungenen Vaginalverkehr von August/September

1998 lediglich zusammenfassend festgestellt, daß solche Übergriffe sich dann

immer öfter ereigneten. Es sei etwa fünf- bis siebenmal monatlich zum Ge-

schlechtsverkehr gekommen, wenn der Angeklagte Lust auf Sex mit der

13jährigen S. , der Tochter seiner Lebensgefährtin, gehabt habe. Das sei

gewöhnlich im Kinderzimmer geschehen, wenn keiner da gewesen sei (UA

S. 7).

Für die Fälle nach dem 14. Geburtstag bis zum Haftantritt des Ange-

klagten am 9. April 2001 hat die Kammer nur festgestellt, der Angeklagte habe

sein Treiben fortgesetzt und sich zu zwei- bis dreimal in der Woche gesteigert.

Phasenweise habe es täglich Geschlechtsverkehr gegeben; manchmal sei S.

die ganze Nacht über mißbraucht worden (UA S. 7, 8).

Ergänzend hat die Kammer noch ausgeführt, der Angeklagte habe die

Geschädigte zu den Handlungen gebracht, indem er ihr Prügel angedroht und

sie auch verprügelt habe (UA S. 10). Bei den "Vaginalverkehren" lasse sich

das jeweils wirkende Maß der Gewalt sowie die Dauer der Taten nicht mehr

zuordnen (UA S. 34).

3. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auch bei Serienstrafta-

ten müssen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB

der finalen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

Leib oder Leben für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden

(BGHSt 42, 107, 111; BGH StV 2001, 450). Wegen der erfahrungsgemäß nicht

gleichen Handlungsabläufe beim Einsatz des Nötigungsmittels bedarf es dazu

näherer Feststellungen. Allerdings dürfen bei einer Vielzahl von sexuellen Ü-

bergriffen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine ü-

berspannten Anforderungen gestellt werden. Aber eine unzureichende Konkre-

tisierung darf auch nicht dazu führen, daß der Angeklagte in seinen Verteidi-

gungsmöglichkeiten beschränkt wird (BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7, 8).

Die Bezugnahme auf den ersten mit Gewalt erzwungenen Vaginalver-

kehr und die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe Prügel angedroht

oder auch verprügelt, reicht bei dem Gewalt und Drohung bestreitenden Ange-

klagten nicht aus, um in weiteren nur mathematisch aufgelisteten Fällen die

Tatbestandsvoraussetzungen des Verbrechens der Vergewaltigung zu bele-

gen, zumal der Angeklagte nach den Urteilsgründen Schläge und andere Ge-

waltformen auch zu anderen Zwecken einsetzte. Danach wurde S. schon

vor den ersten sexuellen Kontakten etwa einmal im Monat vom Angeklagten

geschlagen, später auch aus Eifersucht (vgl. UA S. 10). Ferner werden Fesse-

lungen ans Ehebett festgestellt, die ausschließlich der Züchtigung dienten und

in keiner erkennbaren finalen Verknüpfung zu sexuellen Handlungen standen

(UA S. 11). Andererseits versuchte der Angeklagte, S. auch durch Ge-

schenke zu Wohlverhalten zu bringen.

Soweit das Landgericht als eine aus seiner Sicht aus der Serie heraus-

ragende Tat einen Vorfall nach der Jugendweihe festgestellt hat, bei dem der

Angeklagte auf dem betrunkenen Opfer "rumpollte", hat der Angeklagte jeden-

falls keinen Widerstand der Geschädigten überwunden. Ebenso stellt das

Landgericht weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt fest, wenn es zum letzten

sexuellen Übergriff am Wochenende vor der Inhaftierung des Angeklagten

ausführt, die Zeugin habe sich im Bett auf den Bauch legen müssen, während

der Angeklagte sich selbst befriedigt und "auf sie gespritzt" habe. Auch beim

letzten Oralverkehr, der allerdings nicht Grundlage des Schuldspruchs ist,

setzte der Angeklagte nach den Feststellungen kein Nötigungsmittel im Sinne

des § 177 Abs. 1 StGB ein. Er zwang das Mädchen dazu, indem er ihr an-

drohte, daß sie sonst nicht mit auf eine Klassenfahrt gedurft hätte. Bei dieser

Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte in einzelnen

oder sogar der Mehrzahl der Fälle das Mädchen zwar sexuell mißbraucht, hier-

zu aber keine Gewalt oder zumindest eine konkludente Drohung mit Gewalt als

Nötigungsmittel eingesetzt hat.

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Einzel-

strafausspruch in 141 Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie

die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Rissing-van Saan Detter Otten

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