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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – XII ZB 31/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt

und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2005 wird

auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 107.948 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat gegen das ihr am 22. Juni 2005 zugestellte Endurteil

des Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von 86.228,86 € verurteilt und ihre

Widerklage abgewiesen wurde, am 4. August 2005 Berufung eingelegt und we-

gen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt.

2

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vor-

getragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Berufungsschriftsatz am

22. Juli 2005 gefertigt und nach 18.00 Uhr den Zeugen K. beauftragt, nach

Abschluss der vom Zeugen gerade ausgeführten Arbeiten an der Telefaxein-

richtung der Kanzlei den Berufungsschriftsatz noch vor 24.00 Uhr über das

Faxgerät an das Oberlandesgericht Nürnberg zu übermitteln. Bei dem Zeugen

K. handele es sich um einen "ingenieurartigen" selbständigen Kaufmann mit

einer technischen und organisatorischen Erfahrung, die der Qualifikation z.B.

einer kompetenten langjährig angestellten Rechtsanwaltsfachgehilfin zumindest

ebenbürtig sei. Der Zeuge habe sich in der Vergangenheit nicht nur gegenüber

dem Beklagtenvertreter, sondern auch in seinen eigenen rechtlichen und ge-

schäftlichen Angelegenheiten als zuverlässig und vertrauenswürdig gezeigt.

Tatsächlich habe es der Zeuge jedoch aufgrund einer Übermüdung wegen Ar-

beitsüberlastung verabsäumt, den Schriftsatz nach Abschluss der Arbeiten ab-

zusenden.

3

Der Zeuge K. hat hierzu eidesstattlich versichert, dass er am 22. Juli

2005 beauftragt gewesen sei, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der

Beklagten ein neues Fotokopierkombinationsgerät mit Telefaxfunktion mit dem

bereits bestehenden Kanzleinetzwerk zu verbinden und zu synchronisieren. Um

den Kanzleibetrieb möglichst wenig zu stören, habe er am 22. Juli 2005 erst

gegen 17.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Als der Prozessbevollmächtigte der

Beklagten gegen 18.00 Uhr einige Schriftstücke per Telefax habe versenden

wollen, sei es ihm nicht gelungen, den Telefaxanschluss kurzfristig wiederher-

zustellen. Er habe daher dem Beklagtenvertreter, der eine Abendeinladung ge-

habt habe, vorgeschlagen, zunächst die Installation am Gerät in Ruhe durchzu-

führen und erst anschließend die Schriftstücke selbst zu übermitteln. Dem habe

der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zugestimmt und ihm erklärt, dass es

sich um eine wichtige Fristsache handele und er warten müsse, bis ein Emp-

fangsprotokoll eingegangen sei. Für den Fall, dass das Gerät nicht bis

23.00 Uhr installiert sei, habe er die drei Seiten mit nach Hause nehmen und

von dort aus faxen sollen, damit die letzte Seite bis spätestens 23.59 Uhr in

Nürnberg sei. Er habe erklärt, dass er das schon schaffen werde, worauf der

Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegangen sei. Wegen unvorhergesehe-

ner Schwierigkeiten habe er seine Arbeit jedoch erst gegen 22.00 Uhr abge-

schlossen. Da er an diesem Tag früh aufgestanden sei und fast nichts geges-

sen habe, sei er müde gewesen und habe deswegen vergessen, den Schrift-

satz abzusenden.

4

Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten

zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Be-

schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

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II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO

statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht zulässig, weil die Voraus-

setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-

wiesen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem der Beklagten nach

§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbe-

vollmächtigten beruhe. Zwar komme es auf allgemeine organisatorische Vor-

kehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung nicht mehr an, wenn der

Rechtsanwalt - in der Regel gegenüber einem Kanzleiangestellten - eine kon-

krete Einzelanweisung erteilt habe, deren Befolgung die Frist gewahrt hätte. Ein

Rechtsanwalt dürfe nämlich darauf vertrauen, dass Angestellte, die sich bisher

als zuverlässig erwiesen hätten, derartige Weisungen befolgten; grundsätzlich

bestehe daher keine Verpflichtung des Anwalts, sich anschließend über die

Ausführung zu vergewissern. Die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöhe

sich jedoch, falls besondere Umstände den reibungslosen Ablauf des Kanzlei-

betriebs gefährdeten. Solche besonderen Umstände lägen hier vor. Dabei kön-

ne dahingestellt bleiben, ob die für Kanzleiangestellte bestehende Rechtspre-

chung auch auf selbständige Unternehmer übertragen werden könne. Denn

aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände habe der Beklagtenvertreter

seinen Sorgfaltspflichten jedenfalls nicht genügt, als er bei seinem Weggang

aus der Kanzlei die Berufungsschrift dem Zeugen zur Übermittlung per Telefax

überlassen habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich nicht

darauf verlassen können, dass der Zeuge das Faxgerät rechtzeitig wieder in

einen funktionsfähigen Zustand versetzen werde. Vielmehr sei er verpflichtet

gewesen, das Auslaufen der Rechtsmittelschrift zu überwachen. Die Anforde-

rung einer Vollzugsmeldung durch den Zeugen K. bis zu dem Zeitpunkt, der

es erlaubt hätte, den Schriftsatz gegebenenfalls über ein anderes Faxgerät oder

eine sonstige Stelle dem Gericht zu übermitteln, hätte genügt zu erfahren, dass

die Absendung unterblieben sei.

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2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesge-

richtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die

angefochtene Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, entspricht der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Einzelanweisungen ge-

genüber Kanzleiangestellten und erschwert der Beklagten den Zugang zum

Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie das Oberlan-

desgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand im vorliegenden Fall die nicht fern

liegende Gefahr, dass der Zeuge K. nach Ausführung der Arbeit die

Übersendung der Berufungsschrift vergessen könnte. Deswegen hätte der Pro-

zessbevollmächtigte der Beklagten, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, Vor-

kehrungen gegen ein solches Vergessen treffen oder die Ausführung seiner

Anweisung auf andere Weise sicherstellen oder kontrollieren müssen (vgl. Se-

natsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663,

1664). Im Absehen von jeglicher Kontrolle der Übermittlung liegt das Organisa-

tionsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten begründet. Die-

ses ist ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden und nach

§ 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen.

9

Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Gegen-

satz zur Meinung der Rechtsbeschwerde das Verschulden des Prozessbevoll-

mächtigten der Beklagten nicht darin gesehen, dass dieser sich darauf verlas-

sen habe, der Zeuge K. werde das Faxgerät bis 22.00 Uhr repariert haben.

Es hat vielmehr den Prozessbevollmächtigten der Beklagten als verpflichtet an-

gesehen, das Auslaufen der Rechtsmittelschrift zu überwachen, um dann, wenn

der Zeuge nicht etwa bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Übermittlung der

Berufungsschrift angezeigt hätte, die erforderliche Prozesshandlung notfalls

anderweit sicherzustellen. Dies hätte er, wenn ihm der Zeuge K. nicht etwa

bis 22.00 Uhr die Absendung der Berufungsschrift mitgeteilt hätte, durch einen

Rückruf beim Zeugen erreichen oder auch dadurch sicherstellen können, dass

er die Berufungsschrift selbst von einem anderen Faxgerät aus sendet.

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Regensburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 HK O 2924/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 U 1615/05 -