BGH Beschluss vom 13.09.2006 – XII ZB 103/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd, 520 Abs. 2
Soll eine Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte nicht sofort, sondern erst
am nächsten Tag anlässlich einer Fahrt an den Sitz des Berufungsgerichts
ausgeführt werden, können zusätzliche organisatorische Maßnahmen erforder-
lich sein, um einem Vergessen der Anweisung vorzubeugen.
BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - OLG Frankfurt
AG Gießen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2006
wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 90.000 €
Gründe
I.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 11. November 2005 zugestell-
te Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Widerklage abgewiesen wurde, am
8. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag wurde die Berufungs-
begründungsfrist bis zum 13. Februar 2006 verlängert. Die Berufungsbegrün-
dung ging - zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäu-
mung der Begründungsfrist - erst am 17. Februar 2006 beim Berufungsgericht
ein.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben die Beklagten
vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung am
Sonntag, den 12. Februar 2006 unterschrieben und ihrer Kanzleiangestellten Z.
aufgetragen, den Schriftsatz am Folgetag anlässlich einer ohnehin vorgesehe-
nen Fahrt nach Frankfurt in der Postannahmestelle des Oberlandesgerichts
abzugeben oder dort in den Fristbriefkasten einzuwerfen. Weil es dem kleinen
Sohn der Kanzleiangestellten nicht gut gegangen sei, sei sie allerdings nicht
nach Frankfurt gefahren und habe den Schriftsatz vergessen.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten
zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Be-
schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
hafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht zulässig, weil die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-
wiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem den
Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden
ihrer Prozessbevollmächtigten beruhe. Zwar betreffe die Anweisung an eine
Kanzleiangestellte, einen fristgebundenen Schriftsatz bei einer Briefannahme-
stelle des Gerichts abzugeben oder ihn in den dortigen Fristbriefkasten einzu-
werfen, grundsätzlich nur eine untergeordnete Botentätigkeit, die der Prozess-
bevollmächtigte ihr zur selbständigen Erledigung überlassen dürfe und deren
Ausführung er nicht besonders überwachen müsse. Das gelte allerdings nur
dann, wenn der Schriftsatz gewissermaßen als "letzte Station auf dem Weg
zum Adressaten" übergeben werde. An dieser Unmittelbarkeit zwischen dem
Auftrag und der beabsichtigten Ausführung fehle es hier jedoch, da die Kanzlei-
angestellte die Berufungsbegründung zunächst mit nach Hause nehmen und
erst am nächsten Tag bei einer ohnehin vorgesehenen Fahrt nach Frankfurt zur
Postannahmestelle des Oberlandesgerichts oder zum Fristenbriefkasten brin-
gen sollte. In einem solchen Fall sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen,
dass die Kanzleiangestellte - durch Umstände im häuslichen Bereich abge-
lenkt - es vergesse, den Schriftsatz weisungsgemäß beim Berufungsgericht
abzugeben. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe dieser Gefahr
durch geeignete Maßnahmen wirksam vorbeugen müssen. Solches sei durch
eine Rückfrage bei der Kanzleiangestellten oder dadurch möglich, dass die
Kanzleiangestellte ausdrücklich angewiesen werde, die Ausführung am Folge-
tag noch rechtzeitig vor Fristablauf ungefragt mitzuteilen. Solche Maßnahmen
habe die Prozessbevollmächtigte der Beklagten indes unterlassen, was ihr und
den Beklagten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zum Verschulden gerate.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung nicht erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung lässt Rechtsfeh-
ler nicht erkennen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs und erschwert den Beklagten den Zugang zum Berufungsgericht
nicht in unzumutbarer Weise.
a) Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde insoweit auch nicht ange-
griffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Rechtsanwalt grund-
sätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als
zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb
im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner
Weisung zu vergewissern (st. Rspr. BGH Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB
10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13. April 1997
- XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht aus-
nahmslos.
b) Bei der Behandlung von Fristsachen muss die dem Büropersonal er-
teilte Weisung um so klarer und präziser sein, je komplizierter und fehlerträchti-
ger die Prozesssituation ist (BGH Beschluss vom 31. Mai 2000 - V ZB 57/99 -
NJW-RR 2001, 209). Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie
den fristgerechten Eingang einer Rechtsmittelbegründung und wird sie nur
mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkeh-
rungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und
die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder
Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH Beschlüsse vom
5. November 2002 - VI ZR 399/01 - VersR 2003, 1459 und vom 4. November
2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688).
Ebenso wie die nur mündlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittel-
frist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kon-
trolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, dass die nur
mündlich angeordnete Abgabe der Berufungsbegründung in Vergessenheit ge-
rät. Ein solcher außergewöhnlicher Fall ist hier gegeben, weil die Prozessbe-
vollmächtigte der Beklagten die Anweisung schon am Vortag des Fristablaufs
erteilt hatte und die Kanzleiangestellte den Begründungsschriftsatz erst anläss-
lich einer Fahrt nach Frankfurt am nächsten Tag abgeben sollte. Für den Fall,
dass sie am Folgetag nicht nach Frankfurt reisen würde, bestand die nicht fern
liegende Gefahr, dass sie auch die Abgabe der Berufungsbegründung verges-
sen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer sonst stets zuverlässigen
Bürokraft unterlaufen. Deswegen hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklag-
ten, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, Vorkehrungen gegen ein solches
Vergessen treffen oder die Ausführung ihrer Anweisung auf andere Weise si-
cherstellen oder kontrollieren müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 22. Juni 2004
aaO und vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05 - veröffentlicht bei Juris). So ist auch
hier die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet,
für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden.
Soweit der Bundesgerichtshof in anderen Fällen einer Einzelanweisung
an einen Übermittlungsboten auf eine zusätzliche Kontrolle verzichtet hat, sind
diese mit dem vorliegenden Einzelfall nicht vergleichbar. Denn dort sollte der
Bote den Schriftsatz in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang und insbe-
sondere noch am gleichen Tag bei Gericht abgeben. Zusätzliche Fehlerquellen,
die wie hier die Möglichkeit des Vergessens der mündlichen Einzelanweisung
erhöhen, lagen deswegen nicht nahe (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. Oktober
1988 - VIII ZB 24/88 - VersR 1989, 166 und vom 13. Februar 1985 - IVa ZB
15/84 - VersR 1985, 455 f.). Diese Rechtsprechung steht der angefochtenen
Entscheidung auch deswegen nicht entgegen, weil auch das Berufungsgericht
von dem Grundsatz ausgegangen ist, wonach die konkrete Einzelanweisung an
eine zuverlässige Kanzleiangestellte regelmäßig eine weitere Kontrolle erübrigt.
Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat auch das Bun-
desverfassungsgericht zusätzliche organisatorische Anforderungen gegen das
Vergessen einer konkreten Einzelanweisung nicht generell für von Verfassungs
wegen unzulässig erachtet. In seiner Entscheidung vom 16. August 1994 (NJW
1995, 249, 250) hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ausdrücklich gebilligt, wonach sich der Prozessbevollmäch-
tigte nicht ohne besonderen Anlass bei dem Boten erkundigen muss, ob er den
Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt hat. Das steht höheren Anforderungen in
besonders gelagerten Einzelfällen nicht entgegen, zumal das Bundesverfas-
sungsgericht im Folgenden darauf abgestellt hat, dass für zusätzliche organisa-
torische Maßnahmen des Prozessbevollmächtigten kein besonderer Anlass
vorgetragen war und das Berufungsgericht seine Abweichung von der grund-
sätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründet hatte. Das
ist hier gerade nicht der Fall.
b) Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den
Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die
Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnun-
gen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom
9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.).
Gegen diese Grundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung aber
nicht, weil sie die Sorgfaltsanforderungen an die Prozessbevollmächtigte der
Beklagten nicht überspannt und den Beklagten den Zugang zum Berufungsge-
richt nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Mündliche Einzelanweisungen, die
erst am Folgetag - noch dazu anlässlich einer privaten Fahrt an den Sitz des
Berufungsgerichts - auszuführen sind, bergen - wie ausgeführt - eine weitaus
höhere Gefahr des Vergessens in sich als Einzelanweisungen, die sofort auszu-
führen sind. Dieser Gefahr muss deswegen durch höhere Sorgfaltsanforderun-
gen begegnet werden. Die somit gebotenen höheren Sorgfaltsanforderungen
belasten den Prozessbevollmächtigten nicht in unzumutbarer Weise, weil die
Kontrolle sich auf die Einzelfälle der späteren Ausführung beschränkt und rela-
tiv einfach zu gewährleisten ist. Denn der Prozessbevollmächtigte kann die als
Botin eingesetzte Kanzleiangestellte gerade in Fällen, in denen der Fristablauf
noch nicht unmittelbar bevor steht und deswegen die Erledigung nicht sofort
erfolgen muss, bitten, die Ausführung der Anweisung so rechtzeitig mitzuteilen,
dass die Prozesshandlung notfalls anderweit sichergestellt werden kann.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 04.11.2005 - 3 O 516/02 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2006 - 2 U 39/06 -