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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 1 StR 609/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlos-
sen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom
12. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Heidelberg vom 12. Juli 2006 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe:
1
Der Angeklagte ist am 12. Juli 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Im Anschluss an
die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung hat er auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 27.
September 2006, beim Landgericht eingegangen am 11. Oktober 2006, Revisi-
on eingelegt.
2
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der qualifiziert belehrte
Angeklagte nach Rücksprache und dem ausdrücklichen Einvernehmen
mit seinem Verteidiger erklärt, dass er auf die Einlegung eines Rechts-
mittels verzichte. Diese Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und ge-
nehmigt. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irr-
tums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.
nur Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Das Vorbrin-
gen des Angeklagten, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, da er im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zu hart bestraft sei, rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
Die daraus folgende Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede
Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Senat,
Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06)."
3
Dem schließt sich der Senat an.
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