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BGH Beschluss vom 11.05.2006 – 1 StR 175/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 175/06

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. März 2006 wird

aufgehoben.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom

6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:

1

Der Angeklagte ist am 6. Februar 2006 wegen zahlreicher Straftaten zu

Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten und zwei Jahren sechs Monaten ver-

urteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittel-

belehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl

aber mit Schreiben vom 11. Februar 2006, beim Landsgericht eingegangen am

14. Februar 2006, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit

Beschluss vom 9. März 2006 verworfen, da sie verspätet eingelegt sei. Mit

Schreiben vom 19. März 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss

gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.

2

3

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach

Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat

(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar

(ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR

2002, 114, jeweils m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbe-

lehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des

Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die das Schreiben

des Beschwerdeführers vom 19. März 2006 auszulegen ist, kommt deshalb

nicht in Betracht.

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Die am 14. Februar 2006 bei Gericht eingegangene Revision des Be-

schwerdeführers richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache

des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwer-

fung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerde-

führer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebe-

nen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revi-

sion dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht

die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn

ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft,

also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ

2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts

Coburg vom 9. März 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als

unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."

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Dem schließt sich der Senat an.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf