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BGH Beschluss vom 11.05.2006 – 1 StR 175/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. März 2006 wird
aufgehoben.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom
6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe:
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Der Angeklagte ist am 6. Februar 2006 wegen zahlreicher Straftaten zu
Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten und zwei Jahren sechs Monaten ver-
urteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittel-
belehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl
aber mit Schreiben vom 11. Februar 2006, beim Landsgericht eingegangen am
14. Februar 2006, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit
Beschluss vom 9. März 2006 verworfen, da sie verspätet eingelegt sei. Mit
Schreiben vom 19. März 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss
gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
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Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach
Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat
(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar
(ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR
2002, 114, jeweils m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbe-
lehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des
Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 19. März 2006 auszulegen ist, kommt deshalb
nicht in Betracht.
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Die am 14. Februar 2006 bei Gericht eingegangene Revision des Be-
schwerdeführers richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache
des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwer-
fung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerde-
führer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebe-
nen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revi-
sion dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht
die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn
ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft,
also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ
2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts
Coburg vom 9. März 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."
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Dem schließt sich der Senat an.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf