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BGH Beschluss vom 11.01.2007 – 4 StR 497/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2007 gemäß §§ 44, 46
Abs. 1, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2006 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu
tragen.
Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 23. August
2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-
lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-
nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Ur-
teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt zudem die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
I.
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet; denn den Angeklagten trifft
an der Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist kein Verschulden. Damit
ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom 23. August 2006, durch den die
Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 16 f.).
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II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte
im Jahre 1997 öfters in der Wohnung der Nicole P. , der Mutter der damals
etwa 7jährigen Sonja P. , auf und übernachtete auch dort. Nicole P.
lebte von ihrem Ehemann getrennt und hatte außer dem Angeklagten noch an-
dere Männerbekanntschaften (UA 10, 11). Sonja ging zu dieser Zeit mit dem
Sohn des Angeklagten, Marcel, zur Schule.
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An einem nicht näher bestimmbaren Tag, vermutlich im Sommer 1997,
kam der Angeklagte in das Zimmer der Sonja, in dem diese und ihre jüngere
Schwester Jacqueline in ihren Betten lagen. Der Angeklagte stieg in das Bett
der Sonja und legte sich neben das Mädchen. Er fragte es, ob es mit ihm "Va-
ter-Mutter" spielen wolle, ihre Mutter wolle das nämlich nicht. Sonja tat aus
Angst so, als schlafe sie. Der Angeklagte nahm sodann "sexuell motiviert" einen
seiner Finger in den Mund und führte ihn in die Scheide des Mädchens ein.
Diesen Vorgang wiederholte er mehrfach. Als die Mutter der Sonja hörbar aus
ihrem Schlafzimmer kam, ließ der Angeklagte von dem Mädchen ab. Er hielt es
an den Armen fest und sagte ihm, es solle nichts von dem Geschehen erzäh-
len.
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Etwa sieben Jahre später, im April 2004, schrieb Sonja einen Brief an ih-
re Mutter, den sie in eine Mappe legte. Sie hatte vor, diesen und andere Briefe
an ihrem 18. Geburtstag ihrer Mutter zu übergeben. In dem Brief heißt es u.a.:
"... oder Mama mit den Detschello da wo wir in der Sackgasse gewohnt haben. Hat Detschello Jacqueline immer zum Ein- schlafen ein Lied mit seiner Gitarre gespielt. Und ein paar wo- chen speter kam er in mein Bett und hat mich gefragt, ob ich mit ihn Mutter und Vater spielen will. Weil du keine Lust hat- test. Da Hat er meine Hose und meine Unterhose Runterge- zogen und ich habe geschlafen und hate es nicht gemerkt und er hate sein finger immer in sein Mund gestekt und dan bei mir unten Rein gestekt dan bin ich wach geworden und habe ge- sagt lass es sein und er hat mich festgehalten. Ich hatte sol- che Angst deswegen wolte ich zum Papa und weil du mich immer gehauen hast. ... Der Detschello ist pervers. Ich hoffe er sitzt im Gefängnis ..."
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Als der Vater des Mädchens, bei dem es zu dieser Zeit wohnte, den Brief
fand, erstattete er im Dezember 2004 Anzeige, “obwohl Sonja dies eigentlich
nicht wollte“. Bei der Polizei gab das Mädchen u.a. an, der in dem Brief erwähn-
te "Detschello" sei am Oberarm wahrscheinlich mit einem Kreuz tätowiert ge-
wesen (UA 15).
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2. Der Angeklagte hat bestritten, die ihm zur Last gelegte Tat begangen
zu haben. Es sei nie zu sexuellen Handlungen mit Sonja gekommen. Er könne
sich nicht vorstellen, warum das Mädchen ihn belaste. Es könne allenfalls sein,
dass "etwas" mit einer anderen Person, vielleicht mit den anderen Lebensge-
fährten der Mutter der Sonja, Peter Sch. oder Michael J. , vorgefallen
sei. Eventuell sehe Sonja ihn auch als Ursache für die Trennung der Eltern.
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Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten als durch die
Aussage der Sonja P. widerlegt an. Als tragendes Indiz für die Richtigkeit
der Angaben des Mädchens erachtet es, dass es den Angeklagten als den Va-
ter von Marcel zu identifizieren vermochte und “ihn noch heute mit dem Ge-
schehen aus der ungefähren Tatzeit in Zusammenhang bringen (könne)". Dass
der Angeklagte den Namen "Detschello" nie getragen hat, er zur Tatzeit am
Oberarm nicht tätowiert war und das Gitarrenspiel (möglicherweise) nicht statt-
gefunden hat, hält es für unerheblich, weil nicht diese Umstände zur Täteridenti-
fikation geführt hätten, sondern das Wiedererkennen des Angeklagten als den
Vater von Marcel (UA 15 f.). Mit den vom Angeklagten genannten möglichen
Tätern Peter Sch. und Michael J. befasst sich das Urteil nicht.
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3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die
Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müs-
sen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die
die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen ein-
bezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13, 14,
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29). Das gilt ganz besonders, wenn sich Angaben des Belastungszeugen teil-
weise als unrichtig herausstellen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht:
Zur erschöpfenden Beweiswürdigung wäre es erforderlich gewesen,
dass das Landgericht sich eingehend mit den Aussagen der Sonja im Ermitt-
lungsverfahren auseinandersetzt, insbesondere damit, wie sie auf den Namen
"Detschello" kommt, einem Namen, den weder der Angeklagte noch die Mutter
bzw. die Großmutter der Geschädigten je gehört haben (UA 16), welche Grund-
lage ihre Erinnerung hat, dass der Täter am Oberarm wahrscheinlich mit einem
Kreuz tätowiert war, und auf welche näheren Umstände sich ihre Angabe grün-
det, dass "Detschello", der Täter, ihrer Schwester Jacqueline "immer" zum Ein-
schlafen mit seiner Gitarre vorgespielt habe (UA 9). Zum Letzteren durfte sich
die Strafkammer - die im Urteil offen lässt, ob der Angeklagte überhaupt Gitarre
spielen kann - mit der Begründung der Geschädigten, "sie habe sich vielleicht
vertan" (UA 15), nicht zufrieden geben. Dies gilt umso mehr, als Nicole P.
ihrer Tochter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt von einer ihr selbst
als 13-jährigem Kind zugefügten Vergewaltigung erzählt hatte; der damalige
Täter, so hatte sie ihrer Tochter berichtet, habe Gitarre gespielt.
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Um eine Verwechselung des Täters bzw. die Unrichtigkeit der Angaben
der Sonja zum Tatgeschehen rechtsfehlerfrei auszuschließen, hätte das Land-
gericht die angesprochenen Widersprüche umfassend erörtern und dabei auch
berücksichtigen müssen, dass in dem die Ermittlungen auslösenden Brief keine
Rede davon ist, dass der Vater von Marcel der Täter war, der Brief erst sieben
Jahre nach der Tat geschrieben wurde und der Angeklagte bisher nicht ein-
schlägig in Erscheinung getreten ist. Des Weiteren wäre es erforderlich gewe-
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sen darzulegen, dass keiner der weiteren Lebensgefährten, die die Mutter der
Sonja zur Tatzeit hatte, als Täter in Betracht kommt. Schließlich hätte sich die
Strafkammer auch mit den näheren Umständen der - in der Beweiswürdigung
nicht erörterten - Feststellung auseinandersetzen müssen, dem Vater von Sonja
sei (wann?) "seitens (eines) behandelnden Psychologen" gesagt worden, das
Mädchen "zeige das Verhalten eines missbrauchten Kindes" (UA 8).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
4. Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird die
nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu berücksichtigen haben,
dass dem Angeklagten die Vorteile der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Frage
der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (UA 6, 19: Härteausgleich von neun
Monaten Freiheitsstrafe statt Gesamtstrafenbildung mit der noch nicht erledig-
ten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 20. Mai 2005 [drei Mo-
nate Freiheitsstrafe]) nicht genommen werden dürfen (§ 358 Abs. 2 Satz 1
StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann