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BGH Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 116/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 D; § 254 Cb, Dc

Zum (hier verneinten) Mitverschulden eines Bauherrn, der es unterlassen

hat, die Bauaufsichtsbehörde nach Rücknahme einer bestandskräftigen

Baugenehmigung auf ihm günstige Stellungnahmen der übergeordneten Be-

hörde hinzuweisen.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - OLG Koblenz

LG Trier

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2006 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt

worden ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zinsmehr-

forderung.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters

der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 31. Mai 2005 wei-

ter abgeändert.

Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt

10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung bleibt die Klage abgewiesen und

werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Der beklagte Landkreis hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war kraft abgetretenen Rechts Inhaberin von bestandskräf-

tigen Baugenehmigungen des beklagten Landkreises für die Errichtung von drei

Photovoltaikmodulträgern an drei Windkraftanlagen. Einer ihrer Rechtsvorgän-

gerinnen lagen außerdem eine Stellungnahme der Struktur- und Genehmi-

gungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz, der übergeordneten Behörde

des beklagten Landkreises, vom 5. September 2002 und ein eine andere Anla-

ge betreffender Feststellungsbescheid nach § 15 Abs. 2 BImSchG vom 2. Sep-

tember 2004 vor, in denen bestätigt wurde, dass die Errichtung eines Photo-

voltaikmodulträgers keiner Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissions-

schutzgesetzes bedürfe. Zur Realisierung des Projekts schloss die Klägerin

Verträge mit verschiedenen Unternehmen, darunter am 30. August 2004 einen

solchen mit der Firma A. Elektrotechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden:

Firma A. ). In diesem Vertrag war unter anderem vereinbart:

§ 6 Rücktrittsrecht

Im Bereich des benannten Vorhabens haben diverse rechtliche Hindernisse zu Verzögerungen bei der Ausführung der existenten WKA [Windkraftanlage] geführt. Auch Nachbarschaftseinwendun- gen sind möglich. Daher werden in dieser Frage und der damit einhergehend möglichen Kostenrisiken präventiv folgende Rege- lungen getroffen.

1. …

2. Im Falle behördlicher Eingriffe in die Genehmigung oder er- schwerter behördlicher Auflagen hinsichtlich der Bauausführung hat der DL [Firma A. ] zwischen der Baubeginnsanzeige durch den BH [die Klägerin] bis zum Baubeginn der Modulträger das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Umsetzung verzögern oder zu verzögern drohen. Der DL hat eine Klärung über den

Rechtsweg nicht abzuwarten, da dessen Ausgang ungewiss und zeitlich unbestimmt ist.

3. Im Falle des Rücktrittes des DL gemäß § 6 Abs. 2 ist der BH zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 Euro verpflichtet, der die entgangene Auftragsannahme durch den DL in Erwartung der hindernisfreien Ausführung der rechtskräf- tigen Baugenehmigung des hier gegenständlichen Vorhabens eingeplant hat und in der Folge auf die Auftragsannahme dritter Projekte im Jahresendgeschäft verzichtet hat.

2

Am 10. September 2004 zeigte die Klägerin dem Beklagten den Baube-

ginn zum 24. September 2004 an. Mit Bescheid vom 21. September 2004 hob

der Beklagte die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Photovoltaikmo-

dulträgern mit der Begründung auf, beim Anbringen dieser Modulträger an die

Türme der jeweiligen Windkraftanlagen handele es sich um wesentliche Be-

standteile einer insgesamt nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürfti-

gen Anlage.

3

Die Klägerin legte am nächsten Tage Widerspruch gegen diesen Be-

scheid ein und unterrichtete zugleich die Firma A. von der Aufhebung der

Baugenehmigung. Die Firma A. erklärte daraufhin mit Schreiben vom

22. September 2004 wegen der Aufhebung der Baugenehmigung und der dar-

aus resultierenden Planungsunsicherheiten den Rücktritt vom Vertrag und be-

hielt sich die Rechte aus dessen § 6 vor. Im Laufe des Monats Oktober zahlte

die Klägerin an die Firma A. den vereinbarten Pauschalbetrag von 10.000 €.

Mit Bescheid vom 3. November 2004 hob der Beklagte den Rücknahmebe-

scheid vom 21. September 2004 wieder auf. In der Begründung führte er unter

anderem aus, dass ihm die beiden Schreiben der Struktur- und Genehmi-

gungsdirektion Nord vom 5. September 2002 und vom 2. September 2004 nicht

bekannt gewesen seien. Hätte die Klägerin diese Schreiben sofort nach Erhalt

der Aufhebungsbescheide bzw. mit Einlegung der Widersprüche eingereicht,

wäre der Beklagte in die Lage versetzt worden, bereits viel früher den Fortbe-

stand der Aufhebungen vom 21. September 2004 zu überdenken.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten aus dem

Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz der an die Firma A. geleisteten

Schadenspauschale in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Anspruch genom-

men. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr

in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage-

abweisung wegen eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin bestätigt. Mit

der zu ihren Gunsten zur Klärung der Mitverschuldensfrage zugelassenen Re-

vision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten in vol-

lem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hat die ausschließlich zugunsten der Klägerin zu-

gelassene Revision auf die Frage einer Anspruchsminderung wegen mitwirken-

den Verschuldens beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam, weil sich vor-

liegend der Einwand des Mitverschuldens (unterlassene Unterrichtung des

Landkreises und der Firma A. ) vom Grund der Haftung (Aufhebung der Bau-

genehmigung) trennen lässt (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2001 - I ZR

264/99 = NJW-RR 2002, 1148 f und vom 30. September 1980 - VII ZR 213/79 =

NJW 1981, 887 f). Damit ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen den

beklagten Landkreis dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt; es geht nur

noch um eine etwaige, der Klägerin anzulastende Minderung der Anspruchshö-

he.

6

In der Sache hat die Revision im Wesentlichen Erfolg. Die Auffassung

des Berufungsgerichts, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden

der Klägerin mitgewirkt habe (§ 254 Abs. 1 BGB), hält der revisionsgerichtlichen

Nachprüfung nicht stand.

7

1.

Die Frage, ob und inwieweit im Sinne von § 254 BGB einerseits die

Amtspflichtverletzung des Beklagten und andererseits das Verhalten der Kläge-

rin den Schaden verursacht haben, ist in Anwendung des § 287 ZPO zu beur-

teilen (BGHZ 121, 210, 214). Die hiernach vorzunehmende Abwägung der Ver-

antwortlichkeiten von Schädiger und Geschädigtem gehört in den Bereich der

tatrichterlichen Würdigung; sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt an-

greifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Tatrichter alle

in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und

nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteile

vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 = VersR 1988, 1238, 1239 und vom 13. De-

zember 2005 - VI ZR 68/04 = NJW 2006, 896, 897, jeweils m.zahlr.w.N.).

8

2.

Vom rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht hier

eine Obliegenheit der Klägerin in Betracht, den Beklagten über die Schreiben

der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 5. September 2002 und

vom 2. September 2004 zu unterrichten.

9

a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 28. Oktober 1963 (III ZR 153/62 =

NJW 1964, 195, 196) ausgesprochen, ebenso wie der Beamte als "Helfer des

Staatsbürgers" dem von ihm betreuten Personenkreis durch Belehrung und

Aufklärung im Rahmen des Möglichen und Zulässigen behilflich sein solle, was

er zu erreichen wünsche, zu erreichen, so sei auch der Staatsbürger im Inte-

resse eines gedeihlichen Zusammenlebens aller gehalten, im Rahmen des Zu-

mutbaren das Seine zur Vermeidung von Schwierigkeiten zu tun.

10

b) Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkenden Verschuldens auf-

grund der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Informationsobliegenheit hätte

indessen vorausgesetzt, dass die Klägerin insoweit schuldhaft gehandelt hätte

und dass der Schaden bei rechtzeitiger Unterrichtung der Behörde vermieden

oder gemindert worden wäre.

11

aa) Insoweit weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Klägerin

eine ausreichende Frist eingeräumt werden musste, um Überlegungen darüber

anzustellen, welche Maßnahmen zu einer zweckentsprechenden Rechtsvertei-

digung, insbesondere zur Begründung des bereits am 22. September 2004 ein-

gelegten Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid vom 21. September

2004, ergriffen werden mussten. Über die Dauer einer derartigen, der Klägerin

zuzubilligenden Überlegungsfrist trifft das Berufungsgericht keine Feststellun-

gen; solche sind auch nicht mehr zu erwarten. Keinesfalls war die Klägerin, wie

das Berufungsgericht anscheinend meint, verpflichtet, auf die Schreiben und

deren Inhalt bereits bei Einlegung des Widerspruchs vom 22. September 2004

hinzuweisen; die Überlegungsfrist war - auch unter Berücksichtigung der Eilbe-

dürftigkeit der Sache angesichts des geplanten Baubeginns am 24. September

2004 - auf zumindest mehrere Tage zu bemessen. Hierbei kann insbesondere

auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte die Klägerin vor dem

Erlass des Bescheids vom 21. September 2004 nicht einmal - wie geboten (vgl.

§ 28 Abs. 1 VwVfG) - angehört und sich damit selbst der Chance begeben hat-

te, von der Klägerin bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung über die

Rechtsauffassung der übergeordneten Behörde unterrichtet zu werden.

12

bb) Deswegen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei Ausschöpfung

dieser Überlegungsfrist ihre Vertragspartnerin, die Firma A. , von einem Rück-

tritt hätte abhalten können. Die vertraglichen Voraussetzungen für den Rücktritt

der A. und die daraus resultierende Schadensersatzpflicht der Klägerin nach

§ 6 Abs. 2 und 3 des Vertrags lagen vor.

13

3.

Dementsprechend kommt als weiterer - vom Berufungsgericht auch so

gesehener - Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden noch in Betracht, dass

die Klägerin nicht versucht hat, die Firma A. von dem Rücktritt vom Vertrag

abzuhalten bzw. zu einer Rücknahme dieser Maßnahme zu bewegen. Aufgrund

der Aussage des Geschäftsführers der Firma A. in der Beweisaufnahme

vermochte das Berufungsgericht indessen nicht festzustellen, dass die Klägerin

damit Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht hält es lediglich für möglich,

dass die Firma A. mit dem Rücktritt noch zugewartet hätte. Diese bloße

Hypothese reicht indessen für eine richterliche Überzeugungsbildung, auch un-

ter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO, nicht aus.

14

4.

Für ein Mitverschulden der Klägerin und dessen Ursächlichkeit bei der

Entstehung des Schadens ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig

(Senatsurteil BGHZ 91, 243, 260; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93

= NJW 1994, 3103, 3105; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005,

Vorbem. zu §§ 249 ff Rn. 91; MünchKomm/Oetker, BGB 4. Aufl [2003] § 254

Rn. 145, jeweils m.w.N.). Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Weitere Fest-

stellungen sind nicht zu erwarten. Die Sache ist daher im Sinne einer vollen

Haftung des Beklagten entscheidungsreif, ohne dass es einer Zurückverwei-

sung bedarf.

15

5.

Die Revision wendet sich auch gegen die vom Berufungsgericht vorge-

nommene Kürzung des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs.

Insoweit handelt es sich jedoch um einen selbständigen Teil des Streitgegen-

standes, der von der Revisionszulassung nicht erfasst wird. Schon aus diesem

Grunde hatte es bei der Abweisung der Zinsmehrforderung zu verbleiben.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 31.05.2005 - 11 O 440/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 U 749/05 -