Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Dezember 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 840 Abs. 1, 254 C; StVG § 17

Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitver-

antwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17

StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch

nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfall-

geschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur

Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die

aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln,

wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder

wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was

die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Be-

klagten zu 1 bis 3 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2004 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin und der

Beklagten zu 1 bis 3 erkennt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

soweit über diese noch nicht entschieden ist, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt von den Beklagten

unter Berufung auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X Erstat-

tung ihrer Aufwendungen für die bei ihr versicherte U. M. (künftig: die Versicher-

te), die am 15. September 1998 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wor-

den ist.

2

Nachdem die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5,

gegen die die Klage im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig abgewiesen

worden ist, auf der BAB 29 auf das Fahrzeug der Versicherten aufgefahren war

und dieses dabei beschädigt worden ist, stellte deren Onkel, der zum Unfall-

zeitpunkt den Pkw führte, diesen auf dem rechten Standstreifen ab. Die Versi-

cherte war Beifahrerin. Die Unfallstelle wurde durch die unbeteiligte Zeugin W.

durch ein im Abstand von mindestens 100 m zur Unfallstelle aufgestelltes

Warndreieck und ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgesi-

chert. Zur Unfallzeit herrschten Nieselregen und schlechte Sicht. Etwa zehn

Minuten nach dem Auffahrunfall hielten sich die Versicherte und ihr Onkel auf

dem Standstreifen auf. Kurz darauf näherte sich der von einem Fahrschüler

gesteuerte Bundeswehr-LKW der Beklagten zu 4 auf der rechten Fahrspur. Der

Fahrer verringerte wegen des Unfallgeschehens seine Geschwindigkeit und zog

den LKW innerhalb der Fahrspur nach links zur Mittellinie. Auf derselben Fahr-

spur folgte dem Bundeswehr-LKW der Beklagte zu 1, der als bei der Beklagten

zu 2 beschäftigter Berufskraftfahrer deren LKW Scania führte. Der LKW Scania

ist bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1 fuhr mit einer

Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h und setzte, als das Fahrzeug der Be-

klagten zu 4 langsamer wurde, zum Überholen an. In diesem Augenblick zog

der neben dem Fahrschüler sitzende Fahrlehrer den Bundeswehr-LKW nach

links auf den linken Fahrstreifen, um der Versicherten oder ihrem Onkel auszu-

weichen, die sich außerhalb des verunfallten PKW bewegten. Der Beklagte

zu 1, der bereits auf den linken Fahrstreifen gewechselt war, fuhr auf den Bun-

deswehr-LKW auf. Der Anhänger des LKW Scania wurde dadurch nach rechts

geschleudert und erfasste die Versicherte und ihren Onkel. Die Klägerin be-

gehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihrer in Höhe von

46.151,17 € bezifferten Aufwendungen für die Versicherte sowie die Feststel-

lung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Aufwendungen, soweit die Vor-

aussetzungen der §§ 116, 119 SGB X gegeben sind.

3

Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Grund- und Teilurteil ge-

gen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 45 % sowie gegen die

Beklagte zu 4 zu 30 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt und die Kla-

ge im Übrigen abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin

und der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht auf die Anschlussberu-

fung der Beklagten zu 4 deren Verpflichtung dem Grunde nach auf "weitere"

20 % reduziert. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der

Klägerin hinsichtlich der Haftungsanteile der Beklagten zu 1 bis 4 zugelasse-

nen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber den Beklagten zu

1 bis 4 in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben sich der Revi-

sion mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil

entschieden worden ist, angeschlossen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei dem

Grunde nach gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1 bis 3

zu 45 % und gegen die Beklagte zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt. Der Un-

fall stelle für die Beklagten zu 1 bis 4 kein unabwendbares Ereignis im Sinne

der §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. dar.

5

Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 sei von einer höheren

Betriebsgefahr des LKW nebst Anhänger als bei einem PKW auszugehen. Hin-

zu kämen als weitere unfallursächliche, die Betriebsgefahr erhöhende Umstän-

de das Verschulden des Beklagten zu 1, der mit 80 km/h trotz schlechter Sicht

und nasser Fahrbahn in jedem Fall zu schnell gefahren sei. Darüber hinaus ha-

be der Beklagte zu 1 entgegen § 5 Abs. 3 StVO bei unklarer Verkehrslage zum

Überholen angesetzt, wenn er die haltenden Fahrzeuge, Warnblinker und

Warndreieck wahrgenommen habe. Habe er diese nicht wahrgenommen, spre-

che dies für das Unterschreiten des gemäß § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen

Mindestabstandes von 50 m. Alternativ habe der Beklagte zu 1 den Unfall durch

allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwin-

digkeit (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO) verursacht und verschuldet. Die Ge-

samtschuld der Beklagten zu 1 und 2 folge aus §§ 7, 18 StVG, 840 BGB, die

der Beklagten zu 2 und 3 aus § 3 Nr. 2 PflVG.

6

Die Beklagte zu 4 hafte lediglich aus § 7 Abs. 1 StVG für die Betriebsge-

fahr des Bundeswehr-LKW. Ein kausales Verschulden des Fahrschülers oder

des Fahrlehrers sei nicht festzustellen. Eine überhöhte Ausgangsgeschwindig-

keit von 80 km/h sei jedenfalls nicht unfallursächlich gewesen, weil der Fahr-

schüler die Geschwindigkeit bei Erkennen der Gefahrenlage reduziert habe. Für

den Unfall sei nur das Ausweichen auf den linken Fahrstreifen kausal gewor-

den, das jedoch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung schwerer

Schäden gerechtfertigt gewesen sei.

7

Die Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr des PKW ihrer Versicherten

zurechnen lassen. Diese sei durch deren Verschulden und das ihres Onkels

erhöht, weil beide nach dem Abstellen des Fahrzeugs ausgestiegen seien, sich

auf dem rechten Standstreifen aufgehalten und damit gegen § 18 Abs. 9 StVO

verstoßen hätten. Die Geschädigte habe auch gegen § 14 Abs. 1 StVO versto-

ßen, weil sie trotz Herannahens des LKW und schlechter Sicht auf der Fahrer-

seite ausgestiegen sei. Ein etwaiger Anspruch der Versicherten gegen ihren

Onkel mindere die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen § 116

Abs. 6 SGB X nicht, da eine häusliche Gemeinschaft zwischen den beiden

Verwandten nicht vorgetragen worden sei. Bei Abwägung der Anteile an der

Verursachung des Unfalls sei die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten, die

eigentlich nur mit 15 % zu bemessen sei, wegen der genannten Umstände auf

35 % erhöht. Die Beklagte zu 4 hafte wegen der Betriebsgefahr des Bundes-

wehr-LKW in Höhe von 20 %. Der Haftungsanteil der Beklagten zu 1 bis 3 be-

trage 45 %.

II.

8

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht in allen Punkten

gefolgt werden. Auch sind die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen teilweise

nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, was von Revision und Anschlussrevision ge-

10

rügt wird.

A. Die Revision der Klägerin:

I. Mit seiner Formulierung, dass die Klage gegen die gesamtschuldne-

risch haftenden Beklagten zu 1 bis 3 zu 45 % und daneben gegen die Beklagte

zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt sei, hat das Berufungsgericht verkannt,

dass richtigerweise die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner anzusehen

sind.

11

1. Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, be-

steht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsver-

pflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld gegen-

über dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 17, 214). Dies gilt

auch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Ge-

fährdungshaftung ergibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 30, 203, 206, 208 und vom

18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - LM Nr. 5 zu § 840 BGB). Im vorliegenden Fall

besteht zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 4 nach § 840

Abs. 1 BGB ein Gesamtschuldverhältnis. In diesem Gesamtschuldverhältnis

bilden die Beklagten zu 1 und 2 eine Haftungseinheit, an der die Beklagte zu 3

nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG teilnimmt. Für Fahrer und Halter desselben Kraft-

fahrzeuges ist der Haftungsanteil gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG a.F. je-

weils unter Zugrundelegung des gemeinsamen Ursachenbeitrags zu ermitteln

(vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 - VersR 1966, 664, 665;

Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 StVG, Rdn. 4; Greger, Haf-

tungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 18 StVG, Rdn. 30). Für die Gesamt-

schau neben weiteren Schädigern und Geschädigten sind sie wie ein Schädiger

zu behandeln (vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, Bearb. 2002, § 840, Rdn. 46). An

dieser Haftungseinheit nimmt der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs wegen

des sich aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG ergebenden Schuldbeitritts teil (vgl. dazu

Senat BGHZ 57, 265, 269 f.). Dementsprechend entfällt im Ausgleich zwischen

den Schädigern auf Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer desselben Fahr-

zeugs auch dieselbe Quote (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR

221/64 - aaO).

12

2. Nach § 840 Abs. 1 BGB besteht zwar grundsätzlich im Außenverhält-

nis mehrerer Schädiger zum Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen

Schädigers, ohne dass ein Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verwei-

sen kann. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern

nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen

Herbeiführung aufzuteilen. Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn alle Ne-

bentäter für den vollen Schaden haften, denn dann ist die für die Gesamtschuld

charakteristische Situation gegeben, dass durch die Leistung eines Schuldners

das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird.

13

Trifft hingegen - wie im Streitfall - auch den Geschädigten ein Mitver-

schuldensvorwurf und führt die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG

dazu, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter

zustehen, zu mindern sind, so ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haf-

tung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 Abs. 1 Satz 2

StVG a.F. in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem

Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau

gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft

werden (vgl. Senat BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso BGHZ 61, 351, 354). In ei-

nem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden. So-

weit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann

der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entge-

genhalten. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter

Ausklammerung der übrigen Schädiger. Dabei haftet jeder Schädiger bis zu

dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Ver-

antwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht

(Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern je-

doch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Ge-

samtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den

zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhält-

nis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung; vgl.

Senat BGHZ 30, 203, 211 f. nebst Berechnungsbeispiel; Senatsurteil vom

14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 - VersR 1964, 1053, 1055; ebenso BGHZ 61, 351,

354; BGH Urteil vom 5. Dezember 1974 - II ZR 56/73 - VersR 1975, 255, 257;

Staudinger/Vieweg, aaO, § 840, Rdn. 45 nebst Beispielen in Rdn. 34 unter (3);

MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 840 BGB, Rdn. 23 ff.; Geigel/Rixecker,

Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2. Kap., Rdn. 25; vgl. auch Steffen, DAR

1990, 41 ff., 42; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 XIII 3 c

m.w.N.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 840, Rdn. 17; Erman/Schiemann,

BGB, 11. Aufl., § 840, Rdn. 6; Greger, aaO, § 9 StVG, Rdn. 114; Keuk, AcP 168

(1968), 175, 205 f.). Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadens-

quote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger

gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädi-

gers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.

14

3. Unter Außerachtlassung dieser aufgezeigten rechtlichen Grundsätze

hat das Berufungsgericht verkannt, dass das die Haftung reduzierende Mitver-

schulden des Geschädigten der Annahme einer Gesamtschuld zwischen den

Nebentätern nicht zwingend entgegensteht, und hat deshalb die Mitverschul-

densquote der Versicherten im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 einer-

seits und der Beklagten zu 4 andererseits einheitlich mit 35 % festgesetzt. Bei

Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Haftungsquote der

Beklagten zu 4 von 20 % und der Beklagten zu 1 bis 3 von 45 % betrüge aber

der Mitverschuldensanteil der Klägerin 80 % gegenüber der Beklagten zu 4 und

55 % gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3. Auch lässt die Abwägung der Un-

fallbeiträge der jeweiligen Schädiger durch das Berufungsgericht die für die

Schadensverteilung erforderliche Gesamtschau auf das gesamte Unfallgesche-

hen und die Bildung einer sich daraus ergebenden Gesamtquote der Haftung

der Beklagten vermissen. Im Urteil ist zum Ausdruck zu bringen, welchen Be-

trag oder Anteil die einzelnen Schädiger - entsprechend ihrer Einzelquote - zu

leisten haben. Desweiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der Gesamt-

haftungsquote entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen (vgl. dazu Se-

nat BGHZ 30, 203, 213; BGH Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 - VersR

1959, 608, 609, 613 unter III).

15

II. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung

der Betriebsgefahr des LKW der Beklagten zu 4 im Verhältnis zum PKW der

Versicherten der Klägerin. Das rügt die Revision zu Recht.

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1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254

BGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im

Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden

Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich

zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom

12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR

398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR

2003, 783, 785 jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 -

NJW 2000, 217, 219 m.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW

2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände

des Einzelfalles vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchst-

richterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem

die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige

Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar

1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475 m.w.N.).

17

2. Mit Recht rügt die Revision aber in diesem Zusammenhang, dass die

Abwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 4 auf verfah-

rensfehlerhaft festgestellten Tatsachen beruht. Die zugrunde gelegte Feststel-

lung, die Insassen des Bundeswehr-LKW treffe kein für den Verkehrsunfall kau-

sales Verschulden, weil der Fahrschüler bei Erkennen der Gefahrenlage die

überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h angemessen reduziert habe,

hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise unter Au-

ßerachtlassung entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrags der

Klägerin getroffen.

18

Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass angesichts

der durch Regen eingeschränkten Sicht allenfalls eine Ausgangsgeschwindig-

keit von 60 km/h für den Bundeswehr-LKW angemessen gewesen sei. Bei einer

solchen angepassten Geschwindigkeit hätte das Fahrzeug gefahrlos und recht-

zeitig vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gebracht werden können. Zum

Beweis dafür hat die Klägerin die Einholung eines unfallanalytischen Gutach-

tens beantragt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie diesen Vortrag wiederholt.

Danach durfte das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis hinreichender eige-

ner Sachkunde ein unfallursächliches Verschulden des LKW-Fahrers vernei-

nen. Da sich ein Verschulden des Fahrzeugführers in jedem Fall betriebsge-

fahrerhöhend auswirkt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund

der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung die Abwägung der Verursachungs-

anteile im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. zu Lasten der Klägerin

ausgegangen ist.

20

B. Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 bis 3:

I. Entgegen der Rügen der Anschlussrevision begegnet keinen rechtli-

chen Bedenken, dass das Berufungsgericht ohne Einholung eines unfallanalyti-

schen Gutachtens zur Erkennbarkeit des Erstunfalls für den Beklagten zu 1 die

Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. verneint und

dem Beklagten zu 1 eine schuldhafte Mitverursachung angelastet hat. Die Be-

klagten zu 1 bis 3, die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darle-

gungs- und beweispflichtig sind, haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen,

deren Berücksichtigung eine andere Bewertung der Beteiligung des Beklagten

zu 1 gerechtfertigt erscheinen ließe.

21

1. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend

machen will, muss sich wie ein »Idealfahrer« verhalten haben (vgl. Senatsurtei-

le vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864 und vom 17. Februar

1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035; vgl. ferner BGH, Urteil vom

21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - NJW 1985, 1950, 1951 m.w.N.). Denn die

Haftung aus § 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB Haftung aus

Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den

Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. § 7 Abs. 2 StVG a.F.

stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr

vom Kraftfahrer zu verlangende gegenüber, sondern sein Maßstab hat die Ge-

fahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung

eintreten soll, auszugrenzen gegenüber fremden Gefahrenkreisen, für die,

wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach

ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die

Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten

Gefahrensituation wie ein »Idealfahrer« reagiert hat, vielmehr ist sie auf die wei-

tere Frage zu erstrecken, ob ein »Idealfahrer« überhaupt in eine solche Gefah-

renlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage

entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in

der Gefahr nunmehr (zu spät) »ideal« verhält (vgl. Krumme/Steffen, StVG,

1977, § 7 Rdn. 25). Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der »Idealfahrer«

in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner

Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden

(vgl. Senat BGHZ 117, 337, 340 ff.).

22

2. Nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen

des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 1 in jedem Fall bemerkt, dass der

Bundeswehr-LKW langsamer wurde, weshalb eine Verkehrsstörung nahe lag,

die er bei verkehrsgerechtem Verhalten sogar hätte wahrnehmen müssen.

Trotzdem setzte er zum Überholen an, wodurch es in der Folge zur Kollision

kam. Es liegt auf der Hand, dass er bei dieser Fahrweise nicht alle möglichen

Gefahrenmomente wie ein »Idealfahrer« berücksichtigt hat. Revisionsrechtlich

auch nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den

Beklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er entweder mit einer den

Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen nicht angepassten zu hohen Geschwin-

digkeit gefahren sei und bei Wahrnehmung der Warnzeichen trotz unklarer Ver-

kehrslage zum Überholen angesetzt habe oder - falls er die Warnzeichen nicht

bemerkt habe - den gemäß § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Abstand nicht

eingehalten oder infolge Unaufmerksamkeit den Unfall verschuldet habe.

23

Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die von der Revision auf-

gestellte weitere theoretische Sachverhaltsvariante, dass sich die Geschwindig-

keit des Bundeswehr-LKW ohne Aufleuchten der Bremsleuchten verringert ha-

be und der Beklagte zu 1 aufgrund des so verkürzten Blickfelds die Warnzei-

chen nicht habe wahrnehmen können, in seine Überprüfung einzubeziehen.

Diese Sachverhaltsalternative ist von keiner Partei in den Tatsacheninstanzen

vorgetragen worden.

24

3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht für die Haftung aus

§ 823 BGB bzw. § 831 BGB sowie die Bemessung der Haftungsanteile nach

§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 StVG a.F. ein Verschulden des Beklagten zu 1

wegen des Fahrens mit zu hoher Geschwindigkeit bejaht.

25

a) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, § 18 Abs. 5 StVO ge-

statte, dass LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf

Autobahnen "nur" unter günstigsten Bedingungen mit einer Geschwindigkeit

von 80 km/h fahren dürften, zu eng. Denn § 18 Abs. 5 StVO bestimmt lediglich,

dass "auch" unter günstigsten Bedingungen die dort näher bestimmten Höchst-

geschwindigkeiten einzuhalten sind. Die Frage, ob gleichwohl eine geringere

Geschwindigkeit einzuhalten ist, richtet sich hingegen nach den allgemeinen

Vorschriften der StVO, insbesondere nach dem Grundsatz des "Fahrens auf

Sicht" (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 StVO). Danach war es für den Beklagten zu 1 in

jedem Fall geboten, die Geschwindigkeit des von ihm geführten LKW den Stra-

ßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2

StVO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 unter

solchen Umständen nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 80 km/h hätte

fahren dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

26

b) Soweit die Anschlussrevision meint, das Berufungsgericht habe die

Zeugenaussagen zur Fahrbahnbeschaffenheit und den Witterungsverhältnissen

anders gewürdigt als das Erstgericht und es hätte deshalb einer erneuten Zeu-

genvernehmung bedurft, trifft dies nicht zu. Die Vernehmung von Zeugen ist

- wie die Erhebung jeden Beweises - nur notwendig bei Beweisbedürftigkeit der

entsprechenden Beweistatsache. Da das Berufungsgericht seine Feststellun-

gen insoweit auf die Erklärungen des Beklagten zu 1 in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Landgericht und den im Tatbestand des landgerichtlichen

Urteils als unstreitig festgestellten Vortrag der Parteien gestützt hat, war man-

gels Beweisbedürftigkeit eine weitere Zeugenvernehmung entbehrlich.

27

II. Die Anschlussrevision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-

richt ohne erneute Beweisaufnahme nicht abweichend von den tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz annehmen durfte, es sei nicht erwiesen, dass die

Versicherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben.

28

1. Die Form einer erneuten, nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen

Tatsachenfeststellung richtet sich hinsichtlich des Zeugenbeweises gemäß

§§ 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO nach den von der Rechtsprechung hierzu be-

reits vor der Neufassung des § 529 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ

158, 269, 275; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529, Rdn. 13 und § 398, Rdn. 5).

Danach kann in der Berufungsinstanz ein angetretener Zeugenbeweis durch die

Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung unter

anderem nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge

bei seiner Vernehmung hinterließ bzw. bei einer erneuten Vernehmung hinter-

lassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (vgl.

Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341 f.; BGHZ 53,

245, 257 f.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 398, Rdn. 5). Bei einer abweichen-

den Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch das Berufungsgericht zu der des

vernehmenden Gerichts - wie auch im Streitfall - kommt es aber auf den per-

sönlichen Eindruck des Zeugen stets an (vgl. BGHZ 158, 269, 275, st. Rspr.).

29

2. Nachdem das Landgericht auf der Grundlage der Aussagen der Zeu-

gen G. und F. in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hatte, dass entweder die

Versicherte beim Aussteigen aus dem PKW oder der ihr zu Hilfe eilende Onkel

auf die Fahrbahn getreten sind, durfte das Berufungsgericht seinerseits nicht

diesen Zeugen ein unzuverlässiges Erinnerungsvermögen unterstellen und in

Abweichung von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts annehmen, die

Versicherte und ihr Onkel seien lediglich auf dem Seitenstreifen gestanden, oh-

ne sich selbst einen persönlichen Eindruck von den Zeugen zu verschaffen.

30

3. Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, dass die mögliche

Feststellung, die Versicherte oder ihr Onkel hätten die rechte Fahrbahn betre-

ten, zu Lasten der Klägerin die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten erhö-

hen und sich auf die Haftungsquote der Beklagten zu 1 bis 3 auswirken könnte.

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a) Eine Berücksichtigung bei der Haftungsabwägung scheidet nicht

schon deshalb aus, weil unter Umständen nur eine alternative tatsächliche

Feststellung - wie vom Landgericht - getroffen werden könnte, dass die Versi-

cherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben (vgl. dazu Rosenberg/

Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 131, Rdn. 18; Prütting, Gegen-

wartsprobleme der Beweislast, S. 142 ff.). Für eine alternative Feststellung ist

allerdings erforderlich, dass sich aus sämtlichen danach noch möglichen Sach-

verhaltsvarianten dieselbe Rechtsfolge ergibt (vgl. BGHZ 14, 363, 364). Dies

wäre aber im Streitfall gegeben.

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b) Soweit die Versicherte die Fahrbahn betrat, wäre dieses Verhalten ihr

zweifelsfrei zuzurechnen. Hätte ihr Onkel die Fahrbahn betreten, hinge die den

Beklagten zu 1 bis 3 günstige Zurechnung im Rahmen der Haftungsabwägung

nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG davon ab, ob dieses Verhalten noch als ein Ge-

schehen "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG a.F.) zu werten

ist, denn für den Verursachungsanteil des geschädigten Kraftfahrzeughalters

sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. neben seinem Mitverschulden alle

Umstände zu berücksichtigen, die bei ihm eine Haftung gemäß § 7 StVG be-

gründen würden, wenn ein Dritter der Geschädigte wäre. Hinsichtlich des Aus-

gleichs mehrerer Halter soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Ge-

schädigte ein Dritter oder einer der Halter ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 259,

261 und vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - DAR 1953, 156).

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Ein Geschehen ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn

sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt

hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitge-

prägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66 f.; 107, 359, 366; 115, 84,

86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567; vom 26. April

2005 - VI ZR 168/04 - NJW 2005, 2081). Ergibt sich der schadensrelevante Ur-

sachenbeitrag nicht unmittelbar durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs selbst,

sondern hängt er mit diesem lediglich im weiteren Sinn zusammen, muss er

sich nahe zeitlich und örtlich aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als einer der

Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine ergeben (vgl. Senatsur-

teile BGHZ 37, 311, 317 f.; 71, 212, 214; 105, 65, 67; vom 18. Januar 2005

- VI ZR 115/04 - aaO, S. 567; ebenso BGHZ 113, 164, 165). Diese Vorausset-

zungen sind vorliegend erfüllt.

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c) Sofern der Onkel der Versicherten die Fahrbahn betrat, geschah dies

im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des dem Betrieb des Kraftfahrzeugs

unzweifelhaft zuzurechnenden vorausgegangenen Unfalls. Aufgrund des Un-

falls ist der PKW auf der Standspur abgestellt worden und haben sich die Versi-

cherte oder ihr Onkel gegebenenfalls im Bereich des rechten Fahrbahnrandes

bewegt. Für die Bemessung des der Klägerin zuzurechnenden Verursachungs-

anteils kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Versicherte

selbst oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten hat. In beiden Fällen wäre dieses

Geschehen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen und bei der Abwä-

gung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. zu berücksichtigen.

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III. Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht ha-

be den von der Klägerin nicht bestrittenen und in der Berufungsbegründung

wiederholten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 außer Acht ge-

lassen, dass die Versicherte mit ihrem Onkel zum Unfallzeitpunkt in häuslicher

Gemeinschaft gewohnt habe, kommt es hierauf nicht an. Auch die Anschlussre-

vision räumt ein, dass das Berufungsgericht das Mitverschulden des Onkels bei

der Abwägung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Versicherten bereits be-

rücksichtigt hat. Die sich hieraus ergebende Haftungsreduzierung kann nicht

nochmals über § 116 Abs. 6 SGB X berücksichtigt werden.

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IV. Die übrigen Verfahrensrügen der Anschlussrevision hat der Senat

geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer weiteren

Begründung abgesehen (§ 564 ZPO).

Müller

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.08.2003 - 1 O 2057/02 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 9 U 58/03 -