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BGH Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 72/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 72/06

URTEIL

Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

§ 12 Abs. 2 BKleingG ist zugunsten eines Kindes des verstorbenen Pächters

auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn die auf der Kleingarten-

parzelle befindliche Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG berechtigt zu Wohn-

zwecken genutzt wurde und das Kind des Nutzers mit diesem in einem ge-

meinsamen Haushalt lebte.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 72/06 - LG Hamburg

AG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-

grund der bis zum 6. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsätze durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 34, vom 23. Februar 2006 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Kleingartenverein, verlangt von den Beklagten die Her-

ausgabe und Räumung einer auf seinem Gelände befindlichen Parzelle. Die

Beklagten sind Söhne und Erben des am 17. Januar 2003 verstorbenen G.

L. . Dieser war seit 1963 Mitglied des Klägers. Er hatte die Klein-

gartenparzelle gepachtet und dort ein Behelfsheim errichtet, das er bis zu sei-

nem Tode bewohnte. Die Beklagten wuchsen dort auf. Der Beklagte zu 1 zog

2002 zur Pflege seines Vaters erneut in das Behelfsheim. Seither ist er auch

förderndes Vereinsmitglied. Der Beklagte zu 2 gehört dem Kläger seit etwa 20

Jahren an.

2

Der Kläger ist der Auffassung, das Pachtverhältnis über den betroffenen

Grundstücksteil sei mit dem Ableben des Vaters der Beklagten beendet und

bestehe mit den Beklagten nicht fort. Diese haben die Ansicht vertreten, zwi-

schen ihnen und dem Kläger sei ein Kleingartenpachtvertrag schlüssig zustan-

de gekommen. Jedenfalls hätten sie einen Anspruch auf Abschluss eines sol-

chen Vertrags.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Herausgabe der von allen Bau-

lichkeiten, Unrat und Müll geräumten Parzelle an den Kläger verurteilt. Auf die

Berufung hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die

Beseitigung der auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten verlangt hat. Im Üb-

rigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom

Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit dem Tod des Vaters der

Beklagten sei der bis dahin bestehende Pachtvertrag gemäß § 12 Abs. 1

BKleingG beendet. Das Pachtverhältnis sei auch nicht einvernehmlich mit den

Beklagten fortgesetzt und monatelang erfüllt worden. Vielmehr habe der Kläger

die Weiternutzung der Parzelle durch die Beklagten nicht widerspruchslos hin-

genommen. Diese hätten aufgrund der zwischen den Parteien geführten Ver-

handlungen deutlich erkennen müssen, dass der Kläger den Abschluss eines

neuen Pachtvertrages von bestimmten, noch zu erfüllenden Voraussetzungen

abhängig gemacht habe.

6

Der Kläger verhalte sich auch nicht dadurch treuwidrig und rechtsmiss-

bräuchlich, dass er den Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit den Beklag-

ten verweigere. Ein Kontrahierungszwang bestehe insbesondere nach der Sat-

zung des Klägers nicht. Die Beklagten könnten sich weiter nicht darauf berufen,

dass es bei dem Kläger üblich sei, auch Familienangehörigen die Fortsetzung

des Pachtvertrages eines verstorbenen Mitglieds zu ermöglichen.

II.

7

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagten sind gemäß

§ 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKleingG, § 581 Abs. 2 und

§ 1922 Abs. 1 BGB zur Herausgabe und im erkannten Umfang zur Räumung

der vormals von ihrem Vater gepachteten Kleingartenparzelle verpflichtet.

8

1.

Das bestehende Kleingartenpachtverhältnis endete gemäß § 12 Abs. 1

BKleingG mit dem Ableben des Vaters der Beklagten. Das Berufungsgericht hat

in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festge-

stellt, dass aus dem anschließenden Verhalten der Parteien keine Umstände

folgen, aus denen auf den konkludenten Abschluss eines neuen Pachtvertrages

zu schließen ist. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.

9

2.

Die Beklagten haben gegen den Kläger weiter keinen Anspruch auf Be-

gründung eines Kleingartenpachtverhältnisses, der dem Herausgabe- und Räu-

mungsanspruch des Klägers gemäß § 242 BGB entgegengesetzt werden kann.

10

Von Ausnahmen abgesehen kann jedes Privatrechtssubjekt, zu denen

auch der Kläger gehört, frei entscheiden, ob, mit wem und zu welchen Bedin-

gungen es Verträge mit Dritten schließt. Diese Abschlussfreiheit ist Bestandteil

der Vertragsfreiheit und als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlich-

keit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gewährleistet (z.B.: BVerfGE 8,

274, 328; Bamberger/Roth/H.-W. Eckert, BGB, § 145, Rn. 8. 12). Eine Aus-

nahme von diesem Grundsatz besteht zugunsten der Beklagten nicht.

11

a) § 12 Abs. 2 BKleingG ist auf Sachverhalte wie den vorliegenden nicht

entsprechend anwendbar. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagten

nicht zusammen mit ihrem Vater den Kleingartenpachtvertrag geschlossen ha-

ben, wie dies § 12 Abs. 2 BKleingG für das Fortsetzungsrecht des überleben-

den Ehegattens oder Lebenspartners vorsieht. Zum anderen liegt keine plan-

widrige Regelungslücke vor (vgl. zu diesem Erfordernis einer Analogie z.B.

BGHZ 149, 165, 174; BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 - NJW

2003, 1932, 1933 jeweils m.w.N.). Bei der gebotenen typisierenden Betrach-

tungsweise kann nur bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft davon ausgegan-

gen werden, dass der überlebende Teil aufgrund der gemeinsamen Lebensges-

taltung eine ebenso enge und schutzwürdige Beziehung zu der Gartenparzelle

hat wie der verstorbene Kleingärtner. Dass das Bundeskleingartengesetz im

Gegensatz zu dem Wohnungsmietrecht (siehe § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB) ein

Eintrittsrecht der Kinder des verstorbenen Kleingärtners nicht vorsieht, beruht

darauf, dass es bei der Fortsetzung eines Kleingartenpachtverhältnisses grund-

sätzlich nicht um den Schutz des Lebensmittelpunkts der in dem Haushalt des

verstorbenen Mieters wohnenden Angehörigen geht, den § 563 BGB bezweckt

(vgl. hierzu Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Mietrechtsre-

formgesetzes BT-Drucks. 14/4553, S. 60; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl.,

§ 563, Rn. 1; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 563 Rn. 1). Dies ist auch

dann nicht anders zu beurteilen, wenn - wie es hier hinsichtlich des Beklagten

zu 1 in Betracht kommt - die Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG zu Wohnzwe-

cken genutzt wurde und das Kind des verstorbenen Nutzers mit diesem in ei-

nem gemeinsamen Haushalt lebte. Da der Gebrauch einer Laube zum Wohnen

mit einer kleingärtnerischen Nutzung an sich unvereinbar ist, ist das bestands-

geschützte Recht zur Wohnnutzung nach § 18 Abs. 2 BKleingG an die Person

des Altnutzers gebunden (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2004 - III ZR 163/03 -

VIZ 2004, 371, 372). Diese enge Bestandsschutzregel darf nicht dadurch unter-

laufen werden, dass § 12 Abs. 2 BKleingG erweiternd ausgelegt und dadurch

die gesetzlich unerwünschte Wohnnutzung durch die Angehörigen des verstor-

benen Pächters perpetuiert wird.

12

b) Aufgrund der Satzung des Klägers können die Beklagten den Ab-

schluss eines Kleingartenpachtvertrags über die betroffene Parzelle nicht ver-

langen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-

anstandet ausgeführt hat.

13

c) Auch auf § 242 BGB können die Beklagten einen Anspruch auf Ab-

schluss eines Kleingartenpachtvertrages nicht stützen. Dies gilt selbst dann,

wenn es, wie sie geltend machen, bei dem Kläger üblich sein sollte, dass die

interessierten Erben eines Kleingärtners das Pachtverhältnis fortsetzen und

ohne weiteres einen Pachtvertrag erhalten.

14

Dem Berufungsgericht ist insoweit darin beizupflichten, dass einem et-

waigen Anspruch der Beklagten auf Abschluss eines Kleingartenpachtvertrags

jedenfalls entgegensteht, dass der Beklagte zu 1, wie er zuletzt in der mündli-

chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingeräumt hat, ungeachtet der

zwischenzeitlich vorgenommenen Rückbauten weiterhin in dem Behelfsheim

wohnt und er diesen Zustand auch melderechtlich verfestigt hat. Dies wider-

spricht den Erklärungen der Beklagten über ihre Nutzungsabsichten und dem

Inhalt des von ihnen verlangten Vertrags. Nutzt eine der Parteien eine Kleingar-

tenparzelle bereits vor Abschluss des Pachtvertrages in einer Weise, die im Fall

seines Bestehens zur Abmahnung und gegebenenfalls zur Kündigung (§ 9

Abs. 1 Nr. 1 BKleingG) berechtigen würde, ist es nicht sachwidrig, wenn der

Verpächter den Vertragsschluss verweigert, selbst wenn nach den üblichen

Gepflogenheiten ein solcher zu erwarten war. Das Verhalten des Beklagten

zu 1 begründet, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem außer-

gerichtlichen Schreiben vom 15. Dezember 2005 zutreffend zum Ausdruck ge-

bracht hat, berechtigte Zweifel an der künftigen Vertragstreue der Beklagten.

15

d) Damit kommt es nicht mehr auf die von der Revision erörterte Frage

an, ob die Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Kläger zum Ab-

schluss eines Pachtvertrages mit dem Beklagten auch deshalb nicht verpflichtet

ist, weil er ansonsten entgegen § 3 Abs. 2 BKleingG die Nutzung einer über-

großen Laube ermöglichen würde.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 48 C 254/04 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 334 S 61/05 -