BGH Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 72/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 72/06
URTEIL
Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BKleingG § 12 Abs. 2; § 18 Abs. 2
§ 12 Abs. 2 BKleingG ist zugunsten eines Kindes des verstorbenen Pächters
auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn die auf der Kleingarten-
parzelle befindliche Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG berechtigt zu Wohn-
zwecken genutzt wurde und das Kind des Nutzers mit diesem in einem ge-
meinsamen Haushalt lebte.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 72/06 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-
grund der bis zum 6. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsätze durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 34, vom 23. Februar 2006 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Kleingartenverein, verlangt von den Beklagten die Her-
ausgabe und Räumung einer auf seinem Gelände befindlichen Parzelle. Die
Beklagten sind Söhne und Erben des am 17. Januar 2003 verstorbenen G.
L. . Dieser war seit 1963 Mitglied des Klägers. Er hatte die Klein-
gartenparzelle gepachtet und dort ein Behelfsheim errichtet, das er bis zu sei-
nem Tode bewohnte. Die Beklagten wuchsen dort auf. Der Beklagte zu 1 zog
2002 zur Pflege seines Vaters erneut in das Behelfsheim. Seither ist er auch
förderndes Vereinsmitglied. Der Beklagte zu 2 gehört dem Kläger seit etwa 20
Jahren an.
Der Kläger ist der Auffassung, das Pachtverhältnis über den betroffenen
Grundstücksteil sei mit dem Ableben des Vaters der Beklagten beendet und
bestehe mit den Beklagten nicht fort. Diese haben die Ansicht vertreten, zwi-
schen ihnen und dem Kläger sei ein Kleingartenpachtvertrag schlüssig zustan-
de gekommen. Jedenfalls hätten sie einen Anspruch auf Abschluss eines sol-
chen Vertrags.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Herausgabe der von allen Bau-
lichkeiten, Unrat und Müll geräumten Parzelle an den Kläger verurteilt. Auf die
Berufung hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die
Beseitigung der auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten verlangt hat. Im Üb-
rigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit dem Tod des Vaters der
Beklagten sei der bis dahin bestehende Pachtvertrag gemäß § 12 Abs. 1
BKleingG beendet. Das Pachtverhältnis sei auch nicht einvernehmlich mit den
Beklagten fortgesetzt und monatelang erfüllt worden. Vielmehr habe der Kläger
die Weiternutzung der Parzelle durch die Beklagten nicht widerspruchslos hin-
genommen. Diese hätten aufgrund der zwischen den Parteien geführten Ver-
handlungen deutlich erkennen müssen, dass der Kläger den Abschluss eines
neuen Pachtvertrages von bestimmten, noch zu erfüllenden Voraussetzungen
abhängig gemacht habe.
Der Kläger verhalte sich auch nicht dadurch treuwidrig und rechtsmiss-
bräuchlich, dass er den Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit den Beklag-
ten verweigere. Ein Kontrahierungszwang bestehe insbesondere nach der Sat-
zung des Klägers nicht. Die Beklagten könnten sich weiter nicht darauf berufen,
dass es bei dem Kläger üblich sei, auch Familienangehörigen die Fortsetzung
des Pachtvertrages eines verstorbenen Mitglieds zu ermöglichen.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagten sind gemäß
§ 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKleingG, § 581 Abs. 2 und
§ 1922 Abs. 1 BGB zur Herausgabe und im erkannten Umfang zur Räumung
der vormals von ihrem Vater gepachteten Kleingartenparzelle verpflichtet.
1.
Das bestehende Kleingartenpachtverhältnis endete gemäß § 12 Abs. 1
BKleingG mit dem Ableben des Vaters der Beklagten. Das Berufungsgericht hat
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festge-
stellt, dass aus dem anschließenden Verhalten der Parteien keine Umstände
folgen, aus denen auf den konkludenten Abschluss eines neuen Pachtvertrages
zu schließen ist. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.
2.
Die Beklagten haben gegen den Kläger weiter keinen Anspruch auf Be-
gründung eines Kleingartenpachtverhältnisses, der dem Herausgabe- und Räu-
mungsanspruch des Klägers gemäß § 242 BGB entgegengesetzt werden kann.
Von Ausnahmen abgesehen kann jedes Privatrechtssubjekt, zu denen
auch der Kläger gehört, frei entscheiden, ob, mit wem und zu welchen Bedin-
gungen es Verträge mit Dritten schließt. Diese Abschlussfreiheit ist Bestandteil
der Vertragsfreiheit und als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlich-
keit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gewährleistet (z.B.: BVerfGE 8,
274, 328; Bamberger/Roth/H.-W. Eckert, BGB, § 145, Rn. 8. 12). Eine Aus-
nahme von diesem Grundsatz besteht zugunsten der Beklagten nicht.
a) § 12 Abs. 2 BKleingG ist auf Sachverhalte wie den vorliegenden nicht
entsprechend anwendbar. Dies scheitert zum einen daran, dass die Beklagten
nicht zusammen mit ihrem Vater den Kleingartenpachtvertrag geschlossen ha-
ben, wie dies § 12 Abs. 2 BKleingG für das Fortsetzungsrecht des überleben-
den Ehegattens oder Lebenspartners vorsieht. Zum anderen liegt keine plan-
widrige Regelungslücke vor (vgl. zu diesem Erfordernis einer Analogie z.B.
BGHZ 149, 165, 174; BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 - NJW
2003, 1932, 1933 jeweils m.w.N.). Bei der gebotenen typisierenden Betrach-
tungsweise kann nur bei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft davon ausgegan-
gen werden, dass der überlebende Teil aufgrund der gemeinsamen Lebensges-
taltung eine ebenso enge und schutzwürdige Beziehung zu der Gartenparzelle
hat wie der verstorbene Kleingärtner. Dass das Bundeskleingartengesetz im
Gegensatz zu dem Wohnungsmietrecht (siehe § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB) ein
Eintrittsrecht der Kinder des verstorbenen Kleingärtners nicht vorsieht, beruht
darauf, dass es bei der Fortsetzung eines Kleingartenpachtverhältnisses grund-
sätzlich nicht um den Schutz des Lebensmittelpunkts der in dem Haushalt des
verstorbenen Mieters wohnenden Angehörigen geht, den § 563 BGB bezweckt
(vgl. hierzu Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Mietrechtsre-
formgesetzes BT-Drucks. 14/4553, S. 60; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl.,
dann nicht anders zu beurteilen, wenn - wie es hier hinsichtlich des Beklagten
zu 1 in Betracht kommt - die Laube gemäß § 18 Abs. 2 BKleingG zu Wohnzwe-
cken genutzt wurde und das Kind des verstorbenen Nutzers mit diesem in ei-
nem gemeinsamen Haushalt lebte. Da der Gebrauch einer Laube zum Wohnen
mit einer kleingärtnerischen Nutzung an sich unvereinbar ist, ist das bestands-
geschützte Recht zur Wohnnutzung nach § 18 Abs. 2 BKleingG an die Person
des Altnutzers gebunden (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2004 - III ZR 163/03 -
VIZ 2004, 371, 372). Diese enge Bestandsschutzregel darf nicht dadurch unter-
laufen werden, dass § 12 Abs. 2 BKleingG erweiternd ausgelegt und dadurch
die gesetzlich unerwünschte Wohnnutzung durch die Angehörigen des verstor-
benen Pächters perpetuiert wird.
b) Aufgrund der Satzung des Klägers können die Beklagten den Ab-
schluss eines Kleingartenpachtvertrags über die betroffene Parzelle nicht ver-
langen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-
anstandet ausgeführt hat.
c) Auch auf § 242 BGB können die Beklagten einen Anspruch auf Ab-
schluss eines Kleingartenpachtvertrages nicht stützen. Dies gilt selbst dann,
wenn es, wie sie geltend machen, bei dem Kläger üblich sein sollte, dass die
interessierten Erben eines Kleingärtners das Pachtverhältnis fortsetzen und
ohne weiteres einen Pachtvertrag erhalten.
Dem Berufungsgericht ist insoweit darin beizupflichten, dass einem et-
waigen Anspruch der Beklagten auf Abschluss eines Kleingartenpachtvertrags
jedenfalls entgegensteht, dass der Beklagte zu 1, wie er zuletzt in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingeräumt hat, ungeachtet der
zwischenzeitlich vorgenommenen Rückbauten weiterhin in dem Behelfsheim
wohnt und er diesen Zustand auch melderechtlich verfestigt hat. Dies wider-
spricht den Erklärungen der Beklagten über ihre Nutzungsabsichten und dem
Inhalt des von ihnen verlangten Vertrags. Nutzt eine der Parteien eine Kleingar-
tenparzelle bereits vor Abschluss des Pachtvertrages in einer Weise, die im Fall
seines Bestehens zur Abmahnung und gegebenenfalls zur Kündigung (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 BKleingG) berechtigen würde, ist es nicht sachwidrig, wenn der
Verpächter den Vertragsschluss verweigert, selbst wenn nach den üblichen
Gepflogenheiten ein solcher zu erwarten war. Das Verhalten des Beklagten
zu 1 begründet, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem außer-
gerichtlichen Schreiben vom 15. Dezember 2005 zutreffend zum Ausdruck ge-
bracht hat, berechtigte Zweifel an der künftigen Vertragstreue der Beklagten.
d) Damit kommt es nicht mehr auf die von der Revision erörterte Frage
an, ob die Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Kläger zum Ab-
schluss eines Pachtvertrages mit dem Beklagten auch deshalb nicht verpflichtet
ist, weil er ansonsten entgegen § 3 Abs. 2 BKleingG die Nutzung einer über-
großen Laube ermöglichen würde.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2005 - 48 C 254/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 334 S 61/05 -