BGH Urteil vom 13.03.2003 – I ZR 290/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Abonnementvertrag
BGB § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (früher: VerbrKrG § 2 Nr. 2)
Dem Verbraucher steht beim Abschluß eines Pay-TV-Abonnementvertrages kein Widerrufsrecht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (früher: § 2 Nr. 2 VerbrKrG) in Verbindung mit § 355 BGB zu.
BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. November 2000 wird auf Ko-
sten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt den Pay-TV-Sender "P. ". Sie schloß mit Kun-
den Verträge über ein "P. "-Abonnement, ohne eine Widerrufsbelehrung zu
erteilen. Abonnenten erhielten auf fernmündliche Bestellung eine schriftliche
Erklärung, daß der Vertrag geschlossen worden sei, einen - im Eigentum der
Beklagten verbleibenden - Decoder, der es ermöglichte, das weit überwiegend
verschlüsselt ausgestrahlte Fernsehprogramm des Senders auf dem Bildschirm
wahrnehmbar zu machen, sowie eine monatlich erscheinende Programmzeit-
schrift. Die zumindest einjährige Laufzeit des Abonnements, das zur Zahlung
eines monatlichen Entgelts verpflichtete, verlängerte sich um ein weiteres Jahr,
wenn der Vertrag nicht zuvor mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt wur-
de.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-
cherverbände hat die Ansicht vertreten, die Beklagte verhalte sich wettbe-
werbswidrig, wenn sie mit Kunden Abonnementverträge schließe, ohne sie ge-
mäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG über ein Widerrufsrecht zu belehren. Auf diese Ver-
träge sei § 2 Nr. 2 VerbrKrG jedenfalls entsprechend anzuwenden. Dieser gelte
nicht nur für Verträge über Sachlieferungen, sondern für alle Verträge, die dem
Verbraucher über einen längeren Zeitraum verteilte Bindungen auferlegten. Die
Leistungen der Beklagten seien - auch wegen der regelmäßigen Lieferung der
Programmzeitschrift - mit den Leistungen bei einem Zeitschriftenabonnement
vergleichbar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluß eines P. -Abonnements mit Ana- logdecoder (Laufzeit zunächst ein Jahr) und mindestens monatli- cher Zusendung einer Programm-Vorschau schriftlich zu bestäti- gen, wenn die auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklä- rung des Kunden ausschließlich telefonisch abgegeben wurde und in bezug auf den o.a. Vertrag keine dem Verbraucherkreditgesetz genügende Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.
Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, die Vorschrift des § 2 VerbrKrG
beziehe sich nur auf die Lieferung von Sachen und sei auf Verträge über
Dienstleistungen, wie sie von ihr angeboten würden, weder unmittelbar noch
entsprechend anwendbar.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg WRP 2000,
650 = ZIP 2000, 974).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Hamburg OLG-
Rep 2001, 114).
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, deren Zurückwei-
sung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe
A. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag - wie aus seinem Klagevorbringen
hervorgeht - nur dagegen, daß die Beklagte mit Verbrauchern Pay-TV-Abon-
nementverträge abschließt, ohne eine Belehrung über ein Widerrufsrecht zu
erteilen. Fallgestaltungen, bei denen zwar eine Widerrufsbelehrung erteilt wird,
diese aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, sind nicht Gegen-
stand der Klage. Bei dieser Sachlage macht die Verweisung auf das Verbrau-
cherkreditgesetz den Klageantrag nicht unbestimmt.
B. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die
Beklagte zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung nicht verpflichtet war.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte handele
nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie Pay-TV-Abonne-
mentverträge formlos und ohne Widerrufsbelehrung schließe, weil das Verbrau-
cherkreditgesetz (VerbrKrG) auf solche Verträge nicht anwendbar sei. Eine un-
mittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus,
weil der Abonnementvertrag, der den Zugriff auf das Fernsehprogramm von
"P. " ermögliche, nicht die Lieferung von Sachen, sondern die Erbringung
von Dienstleistungen betreffe.
Eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG komme nicht in Be-
tracht, weil das Gesetz, das die erfaßten Geschäfte enumerativ aufzähle, inso-
weit keine planwidrige Regelungslücke enthalte. Gegen die Annahme, daß der
Gesetzgeber bei der Fassung des § 2 VerbrKrG die Möglichkeit einer Einbezie-
hung gleichgelagerter Dienstleistungsgeschäfte nicht bedacht habe, sprächen
eine Reihe von Anhaltspunkten. Nach der Ersetzung des Abzahlungsgesetzes
durch das Verbraucherkreditgesetz habe § 2 VerbrKrG die Rechtsstellung des
Verbrauchers nach § 1c AbzG zwar beibehalten, aber nicht verbessern sollen.
Schon das Abzahlungsgesetz habe kaufvertragliche Geschäfte betreffend den
Erwerb von Sachen und solche dienst- oder werkvertraglicher Art unterschiedli-
chen Regelungen unterworfen.
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur An-
gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42/48 v. 12.2.1987), die durch das Verbrau-
cherkreditgesetz umgesetzt worden sei, habe bei Dienst- oder Werkverträgen,
die nicht in Zusammenhang mit den in § 2 VerbrKrG genannten Geschäften
stünden, nicht ein Widerrufsrecht und eine Belehrungspflicht vorgeschrieben.
Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, die behauptete Regelungslücke
im Rahmen der geplanten Neuregelung des Verbraucherkreditrechts zu schlie-
ßen, bisher nicht wahrgenommen.
II. Diese Beurteilung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der seit dem 1. Juli
2000 geltenden Fassung) für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWG
klagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG ein-
getragen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.10.2002 - I ZR 132/00, GRUR 2003, 252,
253 = WRP 2003, 266 - Widerrufsbelehrung IV).
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus
§ 1 UWG zu.
a) Ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertragspartner nicht
über ein Widerrufsrecht belehrt, das diesem nach den gesetzlichen Vorschriften
zusteht, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (vgl.
BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR 2002, 720 = WRP 2002, 832
- Postfachanschrift; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1087 f. =
WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, jeweils m.w.N.). Ein Unterlassungsan-
spruch wegen der Verletzung einer Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufs-
recht setzt, wenn er - wie hier - auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, zum einen
voraus, daß ein solcher Verstoß stattgefunden hat, und zum anderen, weil der
Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, daß die Belehrungspflicht in
entsprechenden Fällen nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Rechtslage fortbesteht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers unterlag die Beklagte zur Zeit der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beim Abschluß von
Pay-TV-Abonnementverträgen in Fällen, in denen nur der Kunde seine Ver-
tragserklärung fernmündlich abgegeben hat, keiner Pflicht zur Belehrung über
ein Widerrufsrecht. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der
damals noch geltende § 2 VerbrKrG in solchen Fällen nicht anwendbar war.
Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand gilt nichts anderes. Die Vor-
schrift des § 2 VerbrKrG ist wie das Verbraucherkreditgesetz insgesamt durch
Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 3138, SchuldRModG) aufgehoben worden. An ihre
Stelle ist ohne für den Streitfall wesentliche Änderungen § 505 BGB getreten
(vgl. Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 505 Rdn. 1), der dem Verbraucher ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB einräumt.
aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (nunmehr
§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) scheidet aus, weil sich diese Vorschrift nur auf
die Lieferung von Sachen gleicher Art bezieht.
Das Programmangebot der Beklagten hat - wie bereits das Berufungsge-
richt zutreffend dargelegt hat - Dienstleistungscharakter. Die Beklagte bietet
den Abonnenten die Möglichkeit, ihr Fernsehprogramm, das sie an eine breite
Öffentlichkeit ausstrahlt, gegen ein nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt
zu nutzen. Der zur Entschlüsselung der Programmsignale erforderliche De-
coder wird mietweise zur Verfügung gestellt. Die regelmäßige Übersendung der
Programmzeitschrift ist eine typische Nebenleistung, die an der Rechtsnatur
des Abonnementvertrages insgesamt nichts ändert.
bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht entschieden, daß § 2
Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) auf Dienstleistungsverträge der
vorliegenden Art auch nicht entsprechend anwendbar ist.
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-
lungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methoden-
lehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für
Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher
Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber ge-
regelt hat, daß angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer
Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten
lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-
chen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193;
120, 239, 252). Beide Voraussetzungen sind nach § 2 VerbrKrG in Fällen der
vorliegenden Art nicht gegeben (h.M.; vgl. OLG Dresden ZIP 2000, 830, 833;
MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Bruchner/Ott/Wagner-
Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 9; Staudinger/Kessal-
Wulf, BGB, Bearb. 2001, § 2 VerbrKrG Rdn. 8; Laukemann, WRP 2000, 624,
626 ff.; vgl. auch v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, Verbraucherkreditge-
setz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 4; a.A. LG Koblenz VuR 1998, 266, 267; Erman/Reb-
mann, BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 2
VerbrKrG Rdn. 11; Schmittmann, MMR 2000, 711; vgl. weiter - de lege ferenda
- Mankowski, VuR 2001, 112, 113 f.; ders., K&R 2001, 365, 366 f.; offengelas-
sen in BGH, Urt. v. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).
(1) Der Ausschluß von Verträgen über Dienstleistungen aus dem Rege-
lungsbereich des § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) stellt keine planwidrige Rege-
lungslücke des Gesetzes dar.
Die Vorschrift des § 2 VerbrKrG enthält eine enumerative Aufzählung der
Tatbestände, bei denen eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG vorge-
schrieben ist. Schon dies spricht gegen die Annahme einer Regelungslücke
(vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 7). Die Vorschrift ist zu-
dem mit der Begründung eines Widerrufsrechts nicht nur eine Ausnahme vom
Grundsatz der Vertragsfreiheit, sondern auch innerhalb des Verbraucherkredit-
gesetzes, das Kreditverträge zum Gegenstand hat, ein Fremdkörper (vgl. dazu
Soergel/Häuser aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 1; Mankowski, K&R 2001, 365).
Die Gesetzesgeschichte des § 2 VerbrKrG spricht ebenfalls gegen die
Annahme, die Unanwendbarkeit der Vorschrift auf Dienstleistungsverträge stel-
le eine planwidrige Regelungslücke dar. Dazu hat das Berufungsgericht bereits
zutreffend ausgeführt, daß die Einfügung dieser Vorschrift in das Verbraucher-
kreditgesetz lediglich dem Zweck diente, eine Verschlechterung des Verbrau-
cherschutzes im Verhältnis zum früheren Abzahlungsgesetz zu verhindern (vgl.
dazu die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 des Regierungsentwurfs
eines Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung
und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462 S. 35; MünchKomm.BGB/Ulmer aaO
§ 2 VerbrKrG Rdn. 1; Mankowski, K&R 2001, 365). Das Abzahlungsgesetz war
nach der zu ihm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grund-
sätzlich nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen anwendbar. Eine aus-
dehnende Anwendung dieses Sondergesetzes auf anders geartete Verträge
wurde mit der Begründung abgelehnt, dem stehe der sozialpolitische Zweck
des Gesetzes entgegen, den bei Ratenzahlungskäufen (bzw. bei längerfristigen
Bezugsbindungen) besonders gefährdeten Käufer beweglicher Sachen zu
schützen. Das Risiko, daß ein Interessent den Werbemethoden geschulter Ver-
triebsberater unterliege und sich zu einem übereilten, ihn längerfristig binden-
den Vertragsabschluß bereitfinde, bestehe im Geschäftsleben allgemein, ohne
daß daraus - falls Zahlung in Teilbeträgen vereinbart sei - stets die Anwendung
abzahlungsrechtlicher Bestimmungen hergeleitet werden könnte (vgl. BGHZ 87,
112, 115 f., 120; 105, 374, 377 f. - Präsentbücher; vgl. weiter BGHZ 97, 351,
360; BGH, Urt. v. 25.5.1983 - VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027). Der Annahme,
das Abzahlungsgesetz könne auf regelmäßig wiederkehrende oder dauernd zu
erfüllende Dienstleistungsverträge entsprechend angewendet werden, stand
weiter entgegen, daß dies die Vorschrift des § 1b Abs. 4 AbzG über den Wider-
ruf bei gemischten Verträgen gegenstandslos gemacht hätte.
(2) Für eine entsprechende Anwendung des § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB)
auf Dienstleistungsverträge könnte nur der Zweck dieser Vorschrift sprechen.
Sie soll wie § 1c AbzG, an dessen Stelle sie getreten ist, den Verbraucher da-
vor schützen, sich unüberlegt und unter dem Druck der von der Gegenseite ak-
tiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer Verpflichtung zu belasten, die
sich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft realisiert (vgl. BGH NJW 2002,
3100, 3101 m.w.N.). Ein solches Schutzinteresse besteht bei einer langfristigen
Verpflichtung zur entgeltlichen Entgegennahme von Dienstleistungen nicht an-
ders als beim laufenden Bezug von Sachen. Eine analoge Anwendung eines
Gesetzes kann jedoch nicht schon damit begründet werden, daß bei einem
nicht geregelten Tatbestand auf seiten eines Beteiligten ein Interesse vorliegt,
das demjenigen vergleichbar ist, dessen Schutz der Gesetzgeber durch die Ge-
setzesvorschrift in deren unmittelbarem Anwendungsbereich bezweckt hat. Ei-
ne solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zu
Unrecht vernachlässigen (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239,
251 f.). Der Gesetzgeber hat in § 2 VerbrKrG (§ 505 BGB) - wie in der Vorgän-
gervorschrift des § 1c AbzG - gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf-
gestellt, daß einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zah-
lungsverpflichtungen ein Widerrufsrecht zusteht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer
aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 4; Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 2 VerbrKrG Rdn. 7).
Die wirtschaftliche Bindung des Verbrauchers ist etwa bei langfristigen Mietver-
trägen meist stärker als bei längerfristigen Verträgen über die Lieferung von
Sachen; ein Widerrufsrecht ist gleichwohl für Verträge dieser Art nicht vorgese-
hen. Diese bewußte Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verträge über
die Lieferung oder den Bezug von Sachen spricht gegen eine analoge Anwen-
dung im andersartigen Bereich der Dienstleistungen. Durch Analogie darf eine
vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen
Prinzip erhoben werden (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz,
2. Aufl. 1983, S. 181).
(3) Eine auf Pay-TV-Abonnementverträge beschränkte entsprechende
Anwendung des § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) kommt
ebensowenig in Betracht (a.A. Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 505
BGB Rdn. 40 m.w.N.).
Eine solche auf einen einzelnen Sachverhalt bezogene Analogie wäre
bereits unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht unbedenklich. Ge-
rade wenn es - wie hier - um die Wirksamkeit von Verträgen geht, sind die be-
troffenen Unternehmen in besonderer Weise auf feste Rahmenbedingungen
angewiesen.
Entscheidend ist aber, daß der Gesetzgeber für solche Verträge trotz der
Erörterung dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur bis zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt kein Widerrufsrecht des Verbrauchers eingeführt hat, obwohl er
die gesetzliche Regelung, um deren entsprechende Anwendung es geht, wie-
derholt geändert hat. Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Fernabsatz-
verträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von
Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 905) wurde der Ein-
gangssatz des § 2 VerbrKrG geändert. Durch das Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts wurde das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und § 2
VerbrKrG ohne wesentliche Änderungen durch § 505 BGB ersetzt (vgl. oben
unter B.II.2.b). Diese Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß der Gesetzgeber
die Einbeziehung von Pay-TV-Abonnementverträgen in die für Ratenlieferungs-
verträge geltenden Regelungen nicht als sinnvoll angesehen hat.
(4) Aus dem Vorstehenden folgt, daß einer entsprechenden Anwendung
des § 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) auch der in Art. 20 Abs. 3
GG angeordnete Vorrang des Gesetzes entgegensteht, der als Element des
Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit gewährleistet, das
im Interesse der Freiheitsrechte unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 82, 6, 12 = NJW
1990, 1593 m.w.N.). Eine Rechtsfortbildung im Wege der Analogie muß des-
halb ausscheiden, wo den gesetzlichen Regelungen nur ein gegenteiliger Wille
des Gesetzgebers entnommen werden kann und ein wesentliches Interesse
daran besteht, Verträge unter sicheren gesetzlichen Rahmenbedingungen
schließen zu können.
c) Der Klageantrag kann auch nicht mit einem Verstoß gegen § 3 des
Fernabsatzgesetzes begründet werden. Diese Vorschrift, an deren Stelle nach
der Aufhebung des Fernabsatzgesetzes (durch Art. 6 Nr. 7 SchuldRModG)
§ 312d BGB getreten ist, galt zur Zeit der im Verfahren beanstandeten Verlet-
zungshandlung noch nicht; eine Erstbegehungsgefahr ist nicht festgestellt.
3. Im Hinblick darauf, daß das mit dem Klageantrag beanstandete Ver-
halten nicht gegen § 2 Nr. 2 VerbrKrG (§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) ver-
stößt, kann offenbleiben, ob der Beklagten schon deshalb kein Vorwurf unlaute-
ren Wettbewerbshandelns gemacht werden könnte, weil diese sich für ihre
Rechtsansicht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen konnte und ent-
gegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ergangen war (vgl.
dazu auch BGH, Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 172/99, GRUR 2002, 269, 270 =
WRP 2002, 323 - Sportwetten-Genehmigung; vgl. weiter OGH ÖBl. 2001, 261
- Hausdruckerei; Doepner, Festschrift für Helm, 2002, S. 47, 61 f.; v. Ungern-
Sternberg, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 741, 749).
III. Aus dem Vorstehenden folgt, daß der Kläger seinen Klageantrag
C. Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten des
Klägers zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert