BGH Beschluss vom 11.01.2007 – IX ZR 55/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
85.138,59 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die
Honorarvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO bei Verwendung eines Vor-
drucks nicht mit dem Beratungsvertrag in einer Urkunde zusammengefasst
werden darf (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819).
Daraus folgt, dass auch die individuell gestaltete Honorarvereinbarung im Rah-
men der schriftgebundenen Mandantenerklärung nicht zugleich den Anwaltsauf-
trag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss; sie muss nur den
Mandatsbezug (Anwendungsbereich) der Honorarabrede erkennen lassen. Das
Berufungsgericht hat deshalb in Anwendung geklärter Rechtssätze angenom-
men, dass die nachträgliche Änderung des Anwaltsauftrages von einer Bera-
tung und Vertretung zu eigenen Gunsten in eine solche zu Gunsten Dritter die
schriftliche Honorarvereinbarung nicht berührte.
2. Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Rechtsanwälte
K. verneint hat, dem Beklagten die anderweitige Vertretung des
Amtes Hohe Elbgeest zu offenbaren, stellen sich keine zulassungserheblichen
Rechtsfragen. Nach anwaltlichem Standesrecht darf der Rechtsanwalt nur dann
nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache
- woran es hier fehlt - im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertre-
ten hat oder er mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich vorbefasst
war (vgl. nunmehr § 43 a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 1 BORA). Dies bestimmt auch
die Grenzen seiner Offenbarungspflicht, auf der eine Täuschungsanfechtung
gemäß § 123 BGB aufbauen kann.
3. Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der vom Beklagten be-
auftragten Rechtsanwälte zu einer juris-Recherche nach dem Urteil des nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1995 (ZfBR 1996,
172) verneint hat, ist der Anspruchsgrund im Ergebnis zutreffend beschieden.
Der Beklagte hat nämlich für seine bestrittene Behauptung, diese Entscheidung
sei bereits am 26. Januar 1996 abrufbar in der juris-Datenbank dokumentiert
gewesen, keinen Beweis angetreten. Der Beweis dieses Umstandes, aus dem
sich eine schadensursächliche Pflichtverletzung der beauftragten Rechtsanwäl-
te ergeben sollte, fiel dem Beklagten als Auftraggeber zur Last.
4. Die mit der Anschlussberufung weiter verfolgten Schadensersatzan-
sprüche konnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung begründet werden (vgl. RGZ [GrSZ] 170,
18, 20, 22; BGH, Beschl. v. 20. November 1953 - IV ZB 96/53, NJW 1954, 109,
110; BAGE 20, 261; Wieczorek/Rößler, ZPO 2. Aufl. § 522a Anm. B). Das Beru-
fungsgericht hat sich für die mit der Anschließung verfolgte Widerklage jedoch
hilfsweise darauf gestützt, dass die geltend gemachten Schadenser-
satzansprüche unbegründet waren. Gegen diese Begründung hat die Nichtzu-
lassungsbeschwerde, wie im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung gegen
die Klage ausgeführt worden ist, keine durchgreifende Zulassungsrüge erho-
ben. Das gilt auch für den insoweit aberkannten Bereicherungsanspruch.
5. Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 166.516,60 DM
= 85.138,59 €. Davon entfallen 45.080 DM auf die Klageforderung, 35.080 DM
auf die rechtskräftig beschiedene Hilfsaufrechnung des Beklagten und
86.356,60 DM auf die Widerklage. Insoweit ist der hilfsweise verfolgte Scha-
densersatzanspruch mit dem hauptsächlich erhobenen Bereicherungsanspruch
wegen rechtsgrundloser Honorarzahlung der D.
zusammenzurechnen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2001 - 326 O 358/96 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2003 - 12 U 10/01 -