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BGH Urteil vom 08.06.2004 – IX ZR 119/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Juni 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2

a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular

darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung

eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebüh-

renvereinbarung nicht wirksam begründet worden.

b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere

als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die ge-

leistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem verein-

barten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn

sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst

nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.

c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant

freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.

BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03 - OLG Brandenburg

LG Cottbus

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Branden-

burgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2003, berichtigt

durch Beschlüsse vom 5. Mai 2003 und 10. Juni 2003 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Herabsetzung, hilfsweise Rückzahlung der von ihm

an den beklagten Rechtsanwalt in den Jahren 1993 bis 1997 aufgrund eines

"Beratervertrags" gezahlten Anwaltshonorare abzüglich der für die Beratung

entstandenen gesetzlichen Gebühren. In dem zwischen den Parteien abge-

schlossenen, undatierten "Beratervertrag" heißt es u.a.:

"Das Baugeschäft P. betreibt ein Baugeschäft überwie- gend in der Umgebung von C. . In allen Rechtsfragen, die diesen Betrieb betreffen, erteilt der Rechtsanwalt L. Rechts- beratung. Die monatliche Vergütung beträgt pauschal 3000,- (von Hand ein- gefügt) DM zuzüglich gesetzlicher MwSt. …

Vertragsbeginn ist der 01.2.1993 (von Hand geändert). Der Vertrag wird zunächst auf die Dauer von 10 Jahren geschlos- sen.

Die Haftung des beratenden Rechtsanwaltes für normale Fahrläs- sigkeit wird auf einen Betrag von 400.000,00 DM pro Schadenbe- trag festgesetzt. …"

Das Honorar ist später wiederholt herabgesetzt worden. In der Zeit von

Februar 1993 bis Dezember 1997 zahlte der Kläger insgesamt 79.350 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Oberlandesgericht den Beklagten auf den Hilfsantrag verurteilt, an

den Kläger 39.921,95 € (= 78.080,54 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Gegen sei-

ne Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Herabsetzung der vereinbarten

Vergütung könne der Kläger nicht verlangen. Die in dem "Beratervertrag" ent-

haltene Vereinbarung der Vergütung entspreche nicht der Formvorschrift des

§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Jedoch stehe ihm der mit dem Hilfsantrag geltend

gemachte Zahlungsanspruch zu, weil er das Anwaltshonorar ohne rechtlichen

Grund geleistet habe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Der Kläger habe auch

nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO freiwillig und ohne Vorbehalt ge-

leistet. Er habe die Zahlungen nicht in dem Bewußtsein vorgenommen, daß er

nicht so viel schulde.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer recht-

lichen Überprüfung stand.

1. Der Kläger kann das von ihm - abzüglich der zwischen den Parteien

nicht in Streit befindlichen gesetzlichen Vergütung für die Beratungstätigkeit

des Beklagten - gezahlte Anwaltshonorar gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

BGB zurückfordern, weil er in diesem Umfang (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober

2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171) das Honorar ohne rechtlichen

Grund geleistet hat. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem mit Wirkung

vom 1. Februar 1993 abgeschlossenen "Beratervertrag". Denn die darin enthal-

tene Honorarabrede ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unwirksam (§ 125

Satz 1 BGB).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus einer Ver-

einbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die

Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einem Vor-

druck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist. Zwar ist die Erklä-

rung, die monatliche Vergütung betrage (zunächst) pauschal 3.000 DM zuzüg-

lich gesetzlicher Mehrwertsteuer, in dem auch vom Kläger unterschriebenen

"Beratervertrag" schriftlich abgegeben. Jedoch ist sie in einem Vordruck enthal-

ten, der auch andere Erklärungen umfaßt:

a) Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als

Formblatt (Formular) darstellt, von dem man annehmen kann, daß es in glei-

cher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck anzusehen; auf die Art

der Herstellung kommt es nicht an (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO

8. Aufl. § 3 Rn. 17; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO

15. Aufl. § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 3 BRAGO Rn. 18).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht festgestellt;

daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Hiergegen wen-

det die Revision auch nichts ein.

b) Entgegen ihrer Auffassung umfaßt der Vordruck "auch andere Erklä-

rungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Danach ist lediglich die Auf-

nahme solcher Nebenabreden unbedenklich, die sich ausschließlich und unmit-

telbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über

Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Neben-

leistungen der Fall

ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76,

AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; OLG Düsseldorf NJW-RR

1998, 855; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; LG Aachen NJW 1970, 571; N.

Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Fraunholz, Madert

und Hartmann, jeweils aaO). In der mit "Beratervertrag" überschriebenen Ver-

einbarung haben die Parteien jedoch auch vereinbart, daß der Kläger in allen

Rechtsfragen, die den Betrieb des Beklagten betreffen, Rechtsberatung erteilt.

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist zwischen den Parteien

unstreitig, daß "die Honorarvereinbarung mit dem Beratungsvertrag in einer

Urkunde zusammengefasst ist". Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der

Auffassung, daß diese Bestimmung nicht als Nebenabrede hinsichtlich des

vereinbarten Honorars angesehen werden kann. Denn es handelt sich um die

Vereinbarung der vom Beklagten für das Honorar geschuldeten, im Gegensei-

tigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung. Dem Rechnung tragend sind die

Parteien, wie die Einhaltung der für Verträge geltenden Schriftform (§ 126

Abs. 2 Satz 1, § 127 BGB) ergibt, nicht lediglich von der Formbedürftigkeit der

Erklärung des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ausgegangen.

Darüber hinaus begründet auch die vereinbarte Haftungsbegrenzung die

Formwidrigkeit der Honorarabrede (vgl. Madert aaO; N. Schneider, aaO § 3

Rn. 63). Der von der Revision hiergegen vorgebrachte Einwand, die Haftungs-

begrenzung sei separat vereinbart und auch gesondert unterschrieben worden,

geht fehl. Das Berufungsgericht ist von einem einheitlichen Vertrag ausgegan-

gen. Dies allein entspricht der äußeren Gestaltung des Formulars, das aus

zwei Seiten besteht. Mit dem Umstand, daß die Parteien auf Seite 1 eine nach-

trägliche handschriftliche Änderung gesondert unterzeichnet haben, brauchte

sich das Berufungsgericht nach § 286 ZPO nicht näher auseinanderzusetzen.

Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, daß die Honorarab-

rede in einer mit "Beratervertrag" überschriebenen Vereinbarung enthalten ist,

für sich allein bereits die Formwidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO be-

gründet (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG).

c) Die Honorarforderung des Beklagten betrifft schließlich eine höhere

als die gesetzliche Vergütung. Um dies festzustellen, kommt es entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, welche Gebührentatbestän-

de nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte aus der Sicht bei Ver-

tragsschluß voraussichtlich während der Laufzeit des Vertrages anfielen. Ob

die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche, ergibt sich aus einem

Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag.

Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzli-

chen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätig-

keit des Rechtsanwalts (Madert, aaO § 3 Rn. 2; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 12).

Dies

entspricht Wortlaut

und Sinn

des

§ 3 Abs. 1 Satz 1

BRAGO. Denn die Vorschrift zielt nicht auf die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags

von Anfang an; sie führt zum Schutz des Auftraggebers und im Interesse einer

klaren Sach- und Beweislage lediglich zur Unwirksamkeit der Honorarvereinba-

rung zugunsten der gesetzlichen Vergütung (BGHZ 57, 53, 58, 60; BGH, Urt. v.

31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098; v. 23. Oktober 2003,

aaO; OLG Frankfurt am Main JurBüro 1983, 1032; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 19;

Madert, aaO § 3 Rn. 6).

Die Revision wendet sich nicht gegen die dem Berufungsurteil ersichtlich

zugrunde liegende Annahme, der Beklagte habe während der Laufzeit des

"Beratervertrags" eine gesetzliche Vergütung

in Höhe von (höchstens)

1.269,46 DM verdient. Das vom Kläger gezahlte Anwaltshonorar ist höher.

d) Aus den später vereinbarten Herabsetzungen der Vergütung ergibt

sich keine formgerechte Bestätigung der Honorarvereinbarung (§ 141 BGB).

2. Dem Rückforderungsanspruch des Klägers steht § 3 Abs. 1 Satz 2

BRAGO nicht entgegen. Denn er hat nicht freiwillig geleistet. Freiwilligkeit im

Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegt vor, wenn der Auftraggeber mehr zah-

len will, als er nach dem Gesetz ohne die Vereinbarung zu zahlen hätte. Er

muß also wissen, daß seine Zahlungen die gesetzliche Vergütung übersteigen

(BGHZ 152, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990 - III ZR 268/89, BGHR

BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 2 Leistung 1; OLG Frankfurt am Main AnwBl. 1998,

661); dagegen braucht ihm nicht bekannt zu sein, daß der Rechtsanwalt auf die

höhere Vergütung keinen klagbaren Anspruch hat (BGHZ, aaO S. 162; OLG

Frankfurt am Main, aaO). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3

Abs. 1 Satz 2 BRAGO trägt der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast. Denn

insoweit handelt es sich nicht um eine Voraussetzung des Bereicherungsan-

spruchs (a.A. Fraunholz, aaO § 3 Rn. 23). Vielmehr sieht das Gesetz in § 3

Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine Ausnahme für den Fall freiwilliger und vorbehaltlo-

ser Leistung vor (so auch OLG Köln VersR 1993, 886, 887; OLG Frankfurt am

Main AnwBl. 1988, 250), die nach allgemeinen Grundsätzen der in Anspruch

Genommene – hier der auf Rückzahlung bereits gezahlten Anwaltshonorars

verklagte Anwalt – darzulegen und zu beweisen hat (LG Freiburg AnwBl. 1983,

514, 515; Madert, aaO § 3 Rn. 7; Hartmann, aaO). So liegt es auch in dem ver-

gleichbaren Fall des § 814 BGB. Eine solche Verteilung der Darlegungs- und

Beweislast entspricht der Billigkeit; es ist Sache des Anwalts, der eine Hono-

rarvereinbarung abschließt, durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 Satz 1

BRAGO vorgesehenen Form von vornherein für eine tatsächlich und rechtlich

eindeutige Vertragsgrundlage zu sorgen (BGHZ 18, 340, 347; BGH, Urt. v.

25. Februar 1965 - VII ZR 112/63, NJW 1965, 1023).

Danach ist hier nicht davon auszugehen, daß der Kläger das Anwalts-

honorar freiwillig geleistet hat. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, der Kläger

habe gewußt, daß er aufgrund des "Beratervertrages" Zahlungen, die die ge-

setzliche Vergütung übersteigen, nicht zu leisten brauchte. Daher ist nach der

dargelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen,

daß der Beklagte seinen Mandanten in dem Glauben gelassen hat, er habe

das vereinbarte Honorar zu zahlen. Hierdurch werden an den Vortrag des An-

walts, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO darlegen will,

keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Denn er kann durch einen doku-

mentierten Hinweis darauf, daß die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen

Gebühren übersteigt (vgl. OLG Frankfurt am Main AnwBl. 1988, 250), für die

erforderliche Information des Mandanten und zugleich für eine beweiskräftige

Grundlage sorgen.

Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus der wiederholten Her-

absetzung des Honorars nicht, daß der Kläger freiwillig geleistet hätte.

3. Zu Unrecht folgert die Revision aus dem Umstand der mehrfachen

Herabsetzung des Honorars, daß der Kläger sich treuwidrig verhalte, wenn er

nunmehr das gezahlte Honorar zurückverlange. Die Einhaltung der gesetzli-

chen Formvorschriften ist im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich uner-

läßlich. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Be-

teiligten und nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unverein-

bar wäre, die vertragliche Vereinbarung wegen Formmangels unausgeführt zu

lassen; das Ergebnis muß für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern

schlechthin untragbar sein (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW

1991, 3095, 3098).

So liegt es hier nicht. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, daß er

die Formvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kennt und gegebenenfalls auf

ihrer Einhaltung besteht. Der Kläger hat den Beklagten nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts nicht daran gehindert, von ihm eine formgerechte

schriftliche Gebührenvereinbarung zu fordern. Der Beklagte hat die gesetzliche

Vergütung für seine Tätigkeit erhalten. Der Umstand, daß die Parteien die Ho-

norarabrede längere Zeit als gültig erachtet und behandelt haben, begründet

nicht die Einrede der Treuwidrigkeit (vgl. BGH, aaO; Urt. v. 25. Februar 1965,

aaO; OLG Hamm NJW 1966, 561). Das gilt auch im Blick auf die Tatsache,

daß der Kläger wiederholt auf eine Herabsetzung des Honorars gedrängt hat;

die Rückforderung ist nicht deswegen treuwidrig, weil der Kläger zunächst ver-

sucht hat, die Folgen des Verstoßes gegen die ihn schützende Formvorschrift

des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Grenzen zu halten. Insgesamt kann von ei-

nem schlechthin untragbaren Ergebnis nicht gesprochen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kreft Fischer Raebel

Neškovi(cid:1) Cierniak