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BGH Urteil vom 11.01.2007 – VII ZR 229/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Die in einem Bauträgervertrag enthaltene Klausel "Die Bürgschaft für den Erwerber

wird bei dem amtierenden Notar verwahrt" verstößt gegen § 12, § 7 Abs. 1 Satz 2,

§ 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV und ist daher unwirksam.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 229/05 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 2005 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichter-

füllung eines Bauträgervertrags.

Die Beklagte veräußerte an die Klägerin am 17. April 2003/27. Mai 2003

eine Eigentumswohnung in B. zum Preis von 385.000 €. Sie verpflichtete sich in

Nr. 3.2.1. des Vertrags zur Durchführung von "Sanierungsarbeiten im Sonderei-

gentum" bis spätestens 31. Dezember 2003. Vom Erwerbspreis entfielen auf

den Sanierungsanteil 269.500 €.

3

Der Vertrag sah in Nr. 3.2.3.1. eine „rechtliche Sicherung“ entsprechend

§ 3 der MaBV vor. Diese sollte nach Nr. 3.2.3.2. von der Beklagten nach ihrer

Wahl dadurch ersetzt werden können, dass sie dem Erwerber Sicherheit im

Sinne der §§ 7 und 2 MaBV für alle etwaigen Ansprüche auf Rückgewähr des

geleisteten Erwerbspreises stellt. Der Erwerber sollte zur Rückgabe der Sicher-

heit verpflichtet werden, wenn eine Notarbestätigung zur „rechtlichen Siche-

rung“ nach Nr. 3.2.3.1. ergeht.

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Ferner sah Nr. 3.2.3.2. Abs. 2 des Vertrags vor:

"Die Bürgschaft für den Erwerber wird bei dem amtierenden Notar verwahrt. Die Aushändigung der Bürgschaft an eine endfinanzie- rende Bank kann durch den Notar erfolgen …"

In Nr. 3.2.3.3. war die Zahlung nach Bautenstand in sieben Teilbeträgen

vereinbart. Die erste Rate von 30 % sollte "sofort nach Notarschreiben gemäß

Nr. 3.2.3.1. wie nachstehend" erfolgen. Nr. 3.2.4. sah unter anderem vor:

"Zahlungsverzug hemmt die Frist zur Objektherstellung."

Die Beklagte übergab dem Notar zur Sicherung der Erwerbspreiszahlung

eine Bankbürgschaft. Der Notar teilte dies der Klägerin am 8. September 2003

mit. Am 21. November 2003 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung der

ersten Rate innerhalb von acht Tagen auf. Die Klägerin zahlte nicht. Sie ver-

langte am 24. November 2003 und am 3. Dezember 2003 schriftlich Auskunft

zur definitiven Bezugsfertigkeit der Wohnung. Die Beklagte teilte mit, dass sie

sich außerstande sehe, die Einheit der Klägerin zum Ende des Jahres 2003

fertig zu stellen. Es werde mit der Fertigstellung Ende Mai 2004 gerechnet. Die

Klägerin erklärte hierauf den Rücktritt vom Vertrag.

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Das Landgericht hat der auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von

62.309,04 € gerichteten Klage in Höhe eines Teilbetrages von 42.638,02 €

stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-

richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

11

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei spätestens Anfang

Dezember 2003 mit der ersten Kaufpreisrate in Verzug geraten. Dies habe zur

Folge gehabt, dass die Fertigstellungsfrist gemäß Nr. 3.2.4. des Vertrags ge-

hemmt gewesen sei.

12

Das Schreiben vom 21. November 2003 habe den Verzug der Klägerin

hinsichtlich der Zahlung der ersten Rate begründet. Für die Zahlung habe es

nicht eines Notarschreibens nach Nr. 3.2.3.1. des Vertrags bedurft, weil die Be-

klagte von der Möglichkeit der Nr. 3.2.3.2. Gebrauch gemacht habe. Da der No-

tar die Stellung der Bürgschaft am 8. September 2003 mitgeteilt habe, sei die

erste Rate fällig gewesen. Die Regelung in Nr. 3.2.3.2., dass die Bürgschaft

beim Notar verwahrt werde, genüge den Anforderungen der §§ 7, 2 MaBV. In

der Literatur werde es unbestritten und überzeugend als zulässig angesehen,

dass der Notar die Bürgschaft für den Erwerber verwahre, wenn diese Aufbe-

wahrung allein nach den Weisungen des Erwerbers erfolge. Dies sei hier ge-

schehen. Die vereinbarte Aushändigung an die endfinanzierende Bank wider-

spreche dem nicht, weil die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass sie sich die-

ser gegenüber verpflichtet habe, die Sicherheit auszuhändigen. Unschädlich

sei, dass im Vertrag die ausdrückliche Bestimmung fehle, dass die Verwahrung

der Bürgschaftsurkunde allein nach den Weisungen des Erwerbers zu erfolgen

habe.

II.

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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand.

Die Klägerin befand sich nicht gemäß Nr. 3.2.4. des Vertrags mit der ers-

ten Zahlungsrate in Verzug. Die Fälligkeit ist nicht durch Stellen einer Bürg-

schaft gemäß Nr. 3.2.3.2. und ihre Verwahrung beim Notar eingetreten. Die

vereinbarte Verwahrung der Bürgschaftsurkunde beim Notar entspricht nicht

den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV. Die Ver-

tragsklausel in Nr. 3.2.3.2. Abs. 2 ist insofern gemäß § 12 MaBV unwirksam.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass die Vertragsgestaltung in

den Nr. 3.2.3.1. und 3.2.3.2 unklar ist.

Auch wenn man zugunsten der Revision unterstellt, dass es sich bei den

vertraglichen Vereinbarungen der Parteien um von der Beklagten gestellte All-

gemeine Geschäftsbedingungen handelt, ergeben sich keine Zweifel bei der

Auslegung dieser Vertragsklauseln, die zulasten der Beklagten gingen und zur

Folge hätten, dass der Eintritt der Fälligkeit nur nach Nr. 3.2.3.1. des Vertrags

zu beurteilen wäre. Die Vertragsklauseln orientieren sich an der Systematik der

MaBV und bezeichnen mit der "rechtliche(n) Sicherung" in Nr. 3.2.3.1. in Ver-

bindung mit Nr. 3.2.3.3. des Vertrags die Sicherungspflichten des Bauträgers

nach § 3 Abs. 1, 2 MaBV und mit wirtschaftlicher Sicherung ("also durch Bürg-

schaft/Sicherheitsleistung" gemäß Nr. 3.2.3 des Vertrags ) die Bürgschaft "im

Sinne der §§ 7 und 2 MaBV". Sie sind aus der maßgeblichen Sicht des Erklä-

rungsempfängers nicht zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat bei ihrer Ausle-

gung nicht gegen § 305 c Abs. 2 BGB verstoßen.

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2. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht die Ansicht des Berufungs-

gerichts, die in Nr. 3.2.3.2. Abs. 2 des Notarvertrags vereinbarte Verwahrung

der Bürgschaft sei nicht gemäß § 12, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV

unwirksam.

18

a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV sind Gewerbetreibende im Sinne des

§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftrag-

geber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu

bestellen oder zu übertragen haben, von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1

und 2 MaBV, des § 4 Abs. 1 MaBV und der §§ 5 und 6 MaBV, die übrigen Ge-

werbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung von den Ver-

pflichtungen des § 2 MaBV, des § 3 Abs. 3 MaBV und der §§ 4 bis 6 MaBV frei-

gestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers

auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2

Abs. 1 Satz 1 MaBV geleistet haben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV gilt § 2 Abs.

2, Abs. 4 Satz 2 und 3 MaBV entsprechend. Danach hat der Gewerbetreibende

dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von Sicherheiten

und Versicherungen erforderlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermö-

genswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt

wird.

19

Hiervon abweichend haben die Parteien in Nr. 3.2.3.2. des Vertrags ver-

einbart, dass die Bürgschaft nicht an den Erwerber ausgehändigt, sondern vom

Notar verwahrt wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ersetzt

eine auf dieser Vertragsklausel beruhende Verwahrung durch den Notar nicht

die in der MaBV vorgesehene Aushändigung an den Erwerber.

20

b) Eine vereinbarte Verwahrung durch den Notar kann nur dann rechtlich

der Aushändigung an den Erwerber gleichgesetzt werden, wenn der jederzeiti-

ge Zugriff des Erwerbers auf die Urkunde gewährleistet ist, dieser also durch

die Verwahrung beim Notar in keine schlechtere Rechtsposition versetzt wird

als bei der unmittelbaren Aushändigung der Bürgschaftsurkunde. Dies ist nur

dann der Fall, wenn sich aus der Vereinbarung eindeutig und für den Erwerber

unmittelbar einsichtig ergibt, dass der Notar die Urkunde treuhänderisch für ihn

verwahren soll, allein an seine Weisungen gebunden ist und der Verpflichtung

unterliegt, die Urkunde auf sein Verlangen jederzeit an ihn herauszugeben. Die

Herausgabe darf nicht von irgendwelchen Einschränkungen abhängig gemacht

werden, wie etwa der Darlegung von gesicherten Bürgschaftsansprüchen, des

vorherigen Nachweises der Erwerbspreiszahlung oder dem Einverständnis des

Bauträgers und darf auch keinem Zurückbehaltungsrecht des Notars ausge-

setzt sein (vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl. Rdn. 351

m.w.N.; Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl. Rdn. 586 m.w.N.; Kutter, Beck'-

sches Notarhandbuch A. II. Rdn. 79; Marcks, MaBV, 7. Aufl., § 7 Rdn. 9; Diet-

rich, MittBayNotO 1992, 178, 179). Ohne eine solche eindeutige Vereinbarung

ist für den Erwerber nicht hinreichend klargestellt, dass ihm und nicht etwa dem

Bauträger die in §§ 688 ff. BGB geregelte Rechtsposition des Hinterlegers un-

eingeschränkt zusteht, insbesondere der Herausgabeanspruch des § 695 BGB.

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c) Den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt die vereinbarte

Verwahrung in Nr. 3.2.3.2. Abs. 2 des Vertrags nicht. Aus der Formulierung „Die

Bürgschaftsurkunde für den Erwerber wird bei dem amtierenden Notar ver-

wahrt“ wird nicht hinreichend deutlich, dass der Notar allein als Treuhänder des

Erwerbers verwahrt und die Urkunde auf dessen einseitiges Verlangen jederzeit

herauszugeben ist. Nicht gefolgt werden kann der Erwägung des Berufungsge-

richts, es sei unproblematisch, dass dies nicht ausdrücklich im Vertrag stehe;

denn für den Notar, der die Verwahrung auszuführen habe, sei als Fachmann

offensichtlich, dass der Vertrag der Makler- und Bauträgerverordnung unterfalle

und die von den Vertragsparteien gewollte Verwahrung den Vorgaben dieser

Verordnung zu folgen habe. Es kommt insoweit nicht auf die Sicht des Notars,

sondern darauf an, dass dem Erwerber ohne weiteres seine Rechtsposition vor

Augen steht.

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d) Da somit die vereinbarte Verwahrung beim Notar einer Aushändigung

der Urkunde an den Erwerber nicht gleichsteht, ist die Vereinbarung unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Abschlagszahlungsvereinba-

rung in einem Bauträgervertrag insgesamt nichtig ist, wenn sie zu Lasten des

Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000

- VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250). Dies beruht darauf, dass § 12 MaBV dem

Gewerbetreibenden verbietet, seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 MaBV

auszuschließen oder zu beschränken. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 MaBV hat

die Nichtigkeit der Klausel gemäß § 134 BGB zur Folge (BGH, Urteil vom

22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, aaO S. 257). Dies bedeutet für den hier zu

beurteilenden Fall, dass die Vertragsklausel Nr. 3.2.3.2. Abs. 2 nichtig ist mit

der Folge, dass die Fälligkeit der vereinbarten Ratenzahlungen nicht durch Stel-

lung einer Bürgschaft herbeigeführt werden kann.

III.

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Demnach hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und

die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für die weitere Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die vom

Landgericht vertretene Ansicht keinen Bedenken begegnet, die Beklagte könne

sich nicht auf die fehlende Fristsetzung zur Leistung bzw. Nacherfüllung beru-

fen. Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht auch die Möglichkeit,

entsprechend dem Vortrag der Parteien die Frage der wirksamen Vereinbarung

einer Fertigstellungsfrist zu prüfen.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 O 2916/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2005 - 11 U 2055/04 -