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BGH Beschluss vom 12.01.2007 – 2 StR 584/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 584/06

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 12. September 2006 mit den Feststellungen

aufgehoben

a) in den Fällen II. 1 bis 160 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 163 Fäl-

len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die allge-

meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat in den Fällen II. 161 bis 163 der Ur-

teilsgründe weder im Schuld- noch in den Einzelstrafaussprüchen einen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Hingegen kann die Verurteilung wegen weiterer Vergewaltigungen

keinen Bestand haben. Denn in den Fällen II. 1 bis 160 der Urteilsgründe ist

eine finale Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht für

jeden Einzelfall mit hinreichender Sicherheit festgestellt; auch eine Drohung im

Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht ausreichend konkretisiert. Auch bei

Serienstraftaten müssen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und

Nr. 2 StGB der finalen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenwärtiger

Gefahr für Leib oder Leben für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt

werden (BGHSt 42, 107, 111; BGH StV 2001, 450; Senatsbeschluss vom

30. August 2002 – 2 StR 274/02). Wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen

Handlungsabläufe beim Einsatz des Nötigungsmittels bedarf es dazu näherer

Feststellungen. Zwar dürfen bei einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen an die

Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine überspannten Anforde-

rungen gestellt werden. Aber eine unzureichende Konkretisierung darf auch

nicht dazu führen, dass der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten

beschränkt wird.

4

Die Urteilsfeststellungen ergeben hier nicht mit hinreichender Sicherheit,

dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen in jedem Einzelfall mit Gewalt

oder mit der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen

hat. Zwar heißt es darin (UA S. 4) zunächst, dass der Angeklagte seiner Ehe-

frau mehrfach zusätzlich zu den dort beschriebenen Gewalthandlungen gedroht

habe, wenn sie ihn verlasse, werde er sie finden und umbringen. Andererseits

geht das Landgericht aber davon aus, dass es aufgrund von Gewalteinwirkun-

gen oder Drohungen zu sexuellen Handlungen kam, wobei nach dem mitgeteil-

ten Inhalt der Drohungen fraglich ist, ob der Angeklagte diese geäußert hat, um

die Geschädigte zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Unklar sind

die Urteilsfeststellungen auch insoweit, als die Geschädigte bei den Vorfällen

versuchte, den Angeklagten wegzudrücken oder ihn bat, aufzuhören oder we-

gen vorangegangener Gewalteinwirkung keine Gegenwehr leistete (UA S. 5).

Die Aufzählung dieser Möglichkeiten schließt nicht aus, dass die Geschädigte in

Einzelfällen lediglich verbal ihre Ablehnung äußerte und der Angeklagte sich

ohne Gewalteinwirkung darüber hinwegsetzte, was zur Tatbestandserfüllung

nicht reicht.

5

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafaus-

spruch in 160 Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck