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BGH Beschluss vom 16.01.2007 – VI ZR 166/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 30.462,24 €

Gründe

I.

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung

verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsge-

richt verfahrensfehlerhaft davon abgesehen hat, ein Sachverständigengutach-

ten zum Beweis dafür einzuholen, dass es unmöglich sei, 3 cm lange Blech-

schrauben aus der Dachluke in der Scheune des Beklagten auf das Silo des

Klägers zu werfen, obwohl der Beklagte den entsprechenden Antrag im Schrift-

satz vom 2. Mai 2006 in der Berufung und in der ersten Instanz vom 11. Juli

2005 gestellt hat. Das Berufungsgericht durfte nicht aufgrund eigener Sachkun-

de und Lebenserfahrung zu Lasten des Beklagten die gegenteilige Feststellung

treffen.

3

Zwar erfordert die Würdigung eines einfachen Sachverhalts regelmäßig

keine spezielle Sachkunde und wird durch die Kenntnis allgemeiner Erfah-

rungssätze ermöglicht, die jeder im Laufe seines Lebens sammelt. Doch muss

die eigene Sachkunde des Richters, die die Einholung eines Sachverständi-

gengutachtens entbehrlich macht, den Parteien bekannt und im Urteil im Ein-

zelnen dargelegt werden (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2000 - VI ZR

158/99 - VersR 2000, 984, 985 und vom 13. Oktober 1970 - VI ZR 34/69 -

VersR 1971, 129, 130). Schon daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht

legt die zur Beurteilung des streitigen Sachverhalts erforderlichen Kenntnisse

nicht im Einzelnen dar, sondern verweist ohne weitere Begründung lediglich auf

die eigene Sachkunde und Lebenserfahrung. Die Würdigung des vom Kläger

behaupteten Sachverhalts wird aber nicht schon durch die Kenntnis allgemeiner

Erfahrungssätze ermöglicht, die sich die Richter im Laufe ihres Lebens ange-

eignet haben mögen. Sie setzt eine physikalische Berechnung unter sachkun-

diger Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls (Gewicht

der Schrauben, Entfernung der Giebelluke vom Silo und Wurfmöglichkeiten aus

der Luke) voraus. Darauf weist der Beklagte zu Recht hin. Eine solche Berech-

nung übersteigt das beim Berufungsgericht gemeinhin zu vermutende Laien-

wissen.

4

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei

der gebotenen Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens zu einer anderen

Beurteilung des Falles gekommen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sa-

che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.12.2005 - 6 O 4689/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 9 U 165/06 -