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BGH Beschluss vom 17.01.2007 – 2 StR 499/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 11. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Ban-
dendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-
teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die
Feststellungen des Landgerichts zur Mitwirkung des Angeklagten an dem von
zwei Mitgliedern einer größeren Diebesbande begangenen Einbruchsdiebstahl,
bei dem Autoräder und -reifen erbeutet wurden, beruhen nicht auf einer tragfä-
higen Beweisgrundlage. Der Angeklagte hielt sich zur Zeit des Einbruchs in der
Wohnung zweier Bandenmitglieder auf, in der er seine Schlafstelle hatte. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts belegt aber nicht mit der für eine Verurtei-
lung erforderlichen Sicherheit, dass der Angeklagte von dem geplanten Ein-
bruch wusste, sich - ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - der tataus-
führenden Bande angeschlossen und zum Mitwirken bei der Vorbereitung des
Abtransports der erwarteten Tatbeute nach Rumänien bereiterklärt hatte. Das
Landgericht befasst sich vornehmlich mit der Glaubhaftigkeit der Einlassung
des bestreitenden Angeklagten. Die hierzu dargelegten Bedenken des Landge-
richts sind zwar nicht völlig unberechtigt. Zweifel an der Wahrheit der Einlas-
sung eines Angeklagten allein genügen aber nicht zum Tatnachweis, da auch
ein unschuldiger Angeklagter zu seiner Verteidigung eine unwahre Einlassung
vorbringen kann. Die übrigen vom Landgericht dargelegten Beweisumstände
sind nur von geringem Indizwert. Dies gilt nicht nur für den Blickkontakt des An-
geklagten mit dem mitangeklagten Bandenmitglied I. in der Hauptverhand-
lung als der Angeklagte sich zur Frage seiner Aussagebereitschaft erklären soll-
te und die unterschiedlichen Angaben zu seinen früheren Aufenthalten in
Deutschland, sondern auch für die vom Landgericht zurückgewiesene Behaup-
tung des Angeklagten, die in der Wohnung seiner Schlafstelle sichergestellten
15.000 € gehörten ihm. Beides belegt nicht, dass sich der Angeklagte der Die-
besbande um frühere Mitangeklagte angeschlossen hatte. Für die Feststellung
des Landgerichts, der Angeklagte habe als Lohn für seine zugesagte Mitwir-
kung an der Tat einen Anteil am Verwertungserlös der Tatbeute erhalten sollen,
fehlt jeder Beweis. Insgesamt beruhen die Feststellungen daher nicht auf einer
gesicherten Beweisgrundlage, sondern im Wesentlichen auf Vermutungen.
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Da der Schuldspruch schon deshalb keinen Bestand hat, kommt es nicht
mehr darauf an, ob das Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststel-
lungen den Tatbeitrag des Angeklagten zu Recht als versuchte täterschaftliche
Mitwirkung am schweren Bandendiebstahl gewertet hat oder ob der Angeklagte
nicht vielmehr nur als Gehilfe anzusehen wäre. Auch insoweit fehlt bisher eine
tragfähige Beweiswürdigung dazu, welche Bedeutung die tatausführenden
Bandenmitglieder der vom Angeklagten zugesagten Mitwirkung bei der Siche-
rung der Tatbeute für das Gelingen des Tatvorhabens beigemessen haben.
Wäre der Angeklagte jedoch als Mittäter anzusehen, dann wären ihm die Tat-
beiträge der übrigen Mittäter zuzurechnen mit der Folge, dass auch für den An-
geklagten eine vollendete und nicht nur eine versuchte Tat in Betracht kommt.
Rissing-van Saan Bode RiBGH Rothfuß ist erkrankt und des- halb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan
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