Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 17. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2

Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar.

b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist

für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der

ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu

zahlenden Unterhalts sicherzustellen.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - OLG Nürnberg AG Nürnberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats und Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli

2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um rückständigen und laufenden Kindesunterhalt

für die Zeit ab Oktober 2003.

Der am 9. September 1985 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des

Beklagten; seine Eltern leben getrennt. Der Kläger ist Schüler, erzielt kein eige-

nes Einkommen und lebt - wie seine am 15. September 1988 geborene

Schwester - im Haushalt seiner Mutter.

Der Beklagte erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von monat-

lich 1.487 €, die Mutter des Klägers ein solches in Höhe von 1.177,81 €. Die

Parteien gehen davon aus, dass der Beklagte dem Kläger Kindesunterhalt nach

der 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle schuldet.

Entsprechend hat sich der Kläger in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung die-

ses Unterhalts, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (350 € - 77 € = 273 €),

verpflichtet. Seit Oktober 2003 zahlt er an den Kläger entsprechenden Unterhalt

in Höhe von monatlich 273 €.

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Das Amtsgericht hat die Klage auf weiteren Unterhalt in Höhe des abge-

setzten hälftigen Kindergeldes von monatlich 77 € für die Zeit ab Oktober 2003

abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-

wiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der

Kläger weiterhin zusätzlichen Unterhalt in dieser Höhe.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte dem

Kläger lediglich Kindesunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes schulde. Eine

(anteilige) Verrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB scheide

aus, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf privilegierte

volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar sei. Das

ergebe sich schon daraus, dass § 1612 b Abs. 5 BGB sich an einem Vomhun-

dertsatz nach der Regelbetrag-Verordnung orientiere. Diese gelte nach

§ 1612 a Abs. 1 und 3 BGB allerdings ausschließlich für minderjährige Kinder.

An dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ändere sich auch nichts dadurch,

dass die Düsseldorfer Tabelle neben den in § 1612 a Abs. 3 BGB geregelten

drei Altersstufen eine vierte Altersstufe für die Zeit ab dem 18. Lebensjahr vor-

sehe.

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Soweit dies zur Folge habe, dass das im Haushalt der Eltern lebende

Kind in den ersten fünf Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle mit der

Vollendung seines 18. Lebensjahres weniger Unterhalt erhalte als zuvor, erge-

be sich daraus keine Rechtfertigung, von dem insoweit klaren und eindeutigen

Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Soweit dem entgegengehalten werde,

dass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung des § 1612 b Abs. 5 BGB

nicht beabsichtigt habe, überzeuge dies ebenfalls nicht. Aus § 1603 Abs. 2

Satz 2 BGB könne kein umfassendes gesetzliches Gleichstellungsgebot für pri-

vilegierte volljährige Kinder entnommen werden. Denn der Gesetzgeber habe

damit gerade keine generelle Bestimmung geschaffen, wonach volljährige Kin-

der unter bestimmten Voraussetzungen minderjährigen Kindern stets gleichzu-

stellen seien. Die Gleichstellung sei nach dem Gesetz vielmehr nur für die ge-

steigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB) und für den Rang des Un-

terhaltsberechtigten (§ 1609 Abs. 1 BGB) angeordnet. Eine analoge Anwen-

dung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte volljährige Kinder scheide des-

wegen aus.

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Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision

im Ergebnis stand.

II.

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1. Der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist zur Hö-

he jedenfalls auf den sich aus der 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der

Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag begrenzt.

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a) Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechts-

sinne und als Teil hiervon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erzie-

hung des Kindes umfassende - Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Zugleich

tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhalts-

bedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Berücksichtigung

des Betreuungsunterhalts und zugleich für eine Gleichbewertung von Betreu-

ungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob

im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt

und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der

Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiter-

hin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr

insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten,

wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von

Unterhalt ermöglichen. Zugleich bestimmt sich damit die Lebensstellung des

unterhaltsberechtigten Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, nicht

mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen El-

ternteils, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern,

die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt

aufzukommen haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 -

FamRZ 2006, 99, 100 m.w.N. = BGHZ 164, 375, 378). Diesen Anspruch des

volljährigen Klägers auf Barunterhalt hat das Berufungsgericht nicht ermittelt, da

es das Einkommen der Mutter unberücksichtigt gelassen hat.

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b) Das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des Beklagten für die

hier relevante Zeit ab Oktober 2003 (Volljährigkeit des Klägers) aber im Ergeb-

nis zu Recht auf höchstens 350 € monatlich begrenzt. Denn nach ständiger

Rechtsprechung des Senats schuldet ein seinem volljährigen Kind unterhalts-

pflichtiger Elternteil trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider El-

tern gegebenenfalls höheren Unterhaltsbedarfs höchstens den Unterhalt, der

sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der

Düsseldorfer Tabelle ergibt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 -

FamRZ 2006, 99, 100 = BGHZ 164, 375, 378; vgl. dazu auch Ziff. 13.1.1 der

unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte). Entsprechend sind sich

die Parteien darüber einig, dass der Beklagte auf der Grundlage seines Ein-

kommens lediglich Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe der 4. Altersstufe,

also in Höhe von monatlich 350 €, schuldet.

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2. Soweit das Oberlandesgericht nur das hälftige Kindergeld auf den Un-

terhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten angerechnet hat, lässt auch

dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.

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Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den

§§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienleistungsausgleich. Es ist eine

öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die Unterhalts-

last gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der glei-

chen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern

steht grundsätzlich auch das Kindergeld beiden Eltern anteilig zu. Lediglich aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64

Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Der interne Ausgleich unter

den Eltern erfolgt im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher

nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Se-

natsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 100, 101 =

BGHZ 164, 375, 382).

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Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhalts-

last aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld

dann, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, unter-

haltsrechtlich allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, ohne Rücksicht dar-

auf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem das

Kindergeld ausbezahlt wird. Wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit des

Bar- und Betreuungsunterhalts (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) führt dies beim Un-

terhaltsanspruch minderjähriger Kinder regelmäßig zur hälftigen Aufteilung des

Kindergeldes auf die Eltern. Ist hingegen nur ein Elternteil einem volljährigen

Kind (bar-)unterhaltspflichtig, widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes als

einer Erleichterung der Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm

- jedenfalls bis zur Höhe seiner Unterhaltsleistung - nicht allein zugerechnet

würde. Auch wenn die Eltern ihren volljährigen Kindern unterschiedliche Anteile

auf den Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im

Verhältnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unter-

schiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kin-

des gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf

den gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide

Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-

lastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ

2006, 99, 101 f. m.w.N. = BGHZ 164, 375, 383; vgl. auch den Entwurf eines

Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 BT-Drucks.

16/1830 S. 9, 28 ff.). Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob ein volljähri-

ges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schul-

ausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert

ist, oder ob ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind während der Ausbildung

eine eigene Wohnung unterhält. Denn in beiden Fällen soll das Kindergeld nur

den (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten.

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Im Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers hätte das Berufungsgericht

deswegen von einem nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Unter-

haltsbedarf des Klägers das volle Kindergeld absetzen müssen. Für den

verbleibenden Unterhaltsbedarf haften dann beide Eltern entsprechend ihrer

Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Abzug des (hier: notwendigen)

Selbstbehalts (Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988,

1039, 1041; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-

xis 6. Aufl. § 2 Rdn. 440 ff., 447).

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3. Selbst im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbezie-

hung des Einkommens der Mutter des Klägers würde der Beklagte dem Kläger

somit jedenfalls keinen höheren Barunterhalt schulden, als sich allein aus sei-

nem Einkommen nach der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Das

wäre ein Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe, der sich für die hier rele-

vante Zeit ab Oktober 2003 auf monatlich 350 € belief. Weil die Unterhaltslast

des Beklagten wegen seiner höheren Einkünfte jedenfalls diejenige der Mutter

des Klägers übersteigt, wirkt sich die anteilige Entlastung durch das Kindergeld

mindestens hälftig zugunsten des Beklagten aus. Der monatliche Unterhaltsan-

spruch des Klägers gegen den Beklagten übersteigt deswegen - vorbehaltlich

einer Anrechnung des Kindergeldes dem Grunde nach - die anerkannten und

gezahlten 273 € (350 € - 77 €) jedenfalls nicht. Der Kläger ist durch die rechts-

fehlerhafte Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts deswegen jedenfalls

nicht beschwert.

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4. Schließlich ist das Berufungsgericht allerdings zu Recht davon ausge-

gangen, dass das Kindergeld ungekürzt auf den Unterhaltsbedarf des Klägers

anzurechnen ist. Dem steht § 1612 b Abs. 5 BGB nicht entgegen.

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a) Zwar unterbleibt nach § 1612 b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kin-

dergeldes, wenn das Existenzminimum des Kindes gefährdet ist. Die Vorschrift

schrieb in der von Juli 1998 bis Dezember 2000 geltenden Fassung vor, Kin-

dergeld nicht anzurechnen, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war,

Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung

zu zahlen. Durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur

Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479)

hat der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dahin

geändert, dass Kindergeld schon insoweit nicht auf den geschuldeten Kindes-

unterhalt angerechnet wird, als der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist,

135 % des Regelbetrags (abzüglich des hälftigen Kindergeldes, vgl. Wendl/

Scholz aaO § 2 Rdn. 509) zu leisten. Das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil

zustehende hälftige Kindergeld ist somit vorrangig zur Sicherung des Existenz-

minimums eines minderjährigen Kindes zu verwenden, bevor es ihm für andere

aus der Elternpflicht hervorgehende Kosten (z.B. für die Ausübung eines Um-

gangsrechts, Geschenke oder sonstige besondere Ausgaben) verbleibt.

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b) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob diese Vorschrift stets

auch auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder oder jedenfalls auf den

Anspruch privilegierter Volljähriger im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB an-

wendbar ist.

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aa) Teilweise wird vertreten, der Anwendungsbereich der Vorschrift des

§ 1612 b Abs. 5 BGB könne nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger

Kinder beschränkt werden. Sonst verringere sich der Unterhaltsanspruch im

Mangelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres sogar, weil dann das Exis-

tenzminimum nicht mehr durch vorrangige Verwendung des Kindergeldes gesi-

chert werde. Solches habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt; für privilegierte

volljährige Kinder laufe eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den Un-

terhaltsanspruch minderjähriger Kinder sogar dem gesetzlichen Gleichstel-

lungsgebot aus § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB offenkundig zuwider. Mit der Neu-

fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 habe der Gesetzgeber

nur eine Änderung bezüglich der Höhe des zu berücksichtigenden Regelbetra-

ges vornehmen und nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift beschränken wol-

len

(Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1612 b Rdn. 74; Eschen-

bruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 3393;

Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3265;

Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1112; Göp-

pinger/Wax/Häußermann Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 797; Johannsen/Hen-

rich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1612 b BGB Rdn. 14 a; Kalthoener/Büttner/Niep-

mann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 834;

Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht § 1612 b BGB Rdn. 9; OLG Bremen

OLGR 2002, 154; OLG Düsseldorf FuR 2002, 331; OLG Hamm [8. Senat für

Familiensachen] FamRZ 2001, 1727).

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bb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur stellen demgegen-

über entscheidend auf den Wortlaut des § 1612 b Abs. 5 BGB ab. Eine Siche-

rung des Existenzminimums in Höhe von 135 % des Regelbetrags sei nur bei

minderjährigen Kindern denkbar, weil das Gesetz keine Regelbeträge für voll-

jährige Kinder kenne (vgl. § 1612 a Abs. 1 und 3 BGB). Privilegierte volljährige

Kinder stelle das Gesetz lediglich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unter-

haltspflichtigen (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der Rangverhältnisse (§ 1609

Abs. 1 BGB) den minderjährigen Kindern gleich. Diese Gleichstellung gelte aber

nicht generell, insbesondere nicht für die anteilige Haftung der Eltern für den

Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), für die Verwirkung (§ 1611 Abs. 2

BGB), für die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 645 ZPO) und für

die Zwangsvollstreckung (§ 850 d Abs. 2 lit. a ZPO). Auch sei die Vorschrift des

§ 1612 b Abs. 5 BGB mit der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern ge-

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genüber volljährigen Kindern nur schwer vereinbar. Schließlich müsse die Vor-

schrift aus verfassungsrechtlichen Gründen eng ausgelegt werden, was einer

analogen Anwendung auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder entgegen

stehe (Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 515 c; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 88;

Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1512 b Rdn. 13; AnwK-BGB/Saathoff

§ 1612 b Rdn. 17; FA-FamR/Gerhardt 6. Kap. Rdn. 152 a; Hoppenz/Hülsmann

Familiensachen 8. Aufl. § 1612 b Rdn. 10 a.E.; JurisPK-BGB/Viefhues § 1612 b

Rdn. 21; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1132; OLG Hamm [7. Senat für Familien-

sachen] OLGR Hamm 2003, 142; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1685 und OLG

Hamburg FamRZ 2003, 180).

c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

aa) § 1612 b Abs. 5 BGB, der eine Gefährdung des Existenzminimums

minderjähriger Kinder verhindern will, ist nach seinem Wortlaut nicht auf den

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder anwendbar. Denn er stellt als Maßstab

für das Unterbleiben einer Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt in

Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung ab. We-

der die Regelbetrag-Verordnung noch deren gesetzliche Grundlage in § 1612 a

Abs. 1 und 3 BGB sehen jedoch einen Regelbetrag für volljährige Kinder vor.

Dem steht nicht entgegen, dass die Praxis den Unterhaltsanspruch volljähriger

Kinder, soweit sie noch bei einem Elternteil leben, nach einer eigens geschaffe-

nen 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Wie schon ausgeführt,

geht diese Rechtsprechung darauf zurück, dass sich der Unterhaltsbedarf eines

noch in Ausbildung befindlichen und bei den Eltern wohnenden volljährigen

Kindes nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bemisst. Ge-

setzlich festgesetzte Regelbeträge kann diese Rechtsprechung allerdings nicht

ersetzen, weswegen sie auch nicht für eine Auslegung des Gesetzes herange-

zogen werden kann.

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bb) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kin-

der auch nicht entsprechend anwendbar.

Den Gesetzesmotiven lässt sich ein Wille für eine umfassende Anwend-

barkeit dieser Vorschrift nicht entnehmen. Die Einführung des § 1612 b Abs. 5

BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz zum 1. Juli 1998 ging einher mit der

Streichung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder. Zuvor galt der in § 1615 f

Abs. 1 BGB vorgesehene Regelunterhalt für nicht aus einer Ehe hervorgegan-

gene Kinder nach § 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. zugleich als Mindestbedarf

minderjähriger ehelicher Kinder. Nach Wegfall des Mindestbedarfs minderjähri-

ger Kinder will § 1612 b Abs. 5 BGB der Gefährdung ihres Existenzminimums

entgegenwirken, was für eine Beschränkung auch dieser Vorschrift auf den Un-

terhaltsanspruch minderjähriger Kinder spricht. Wenn der Gesetzgeber anderes

beabsichtigte, hätte er dies - angesichts der schon zuvor nicht unstreitigen

Rechtslage - jedenfalls in den Motiven zu der am 1. Januar 2001 in Kraft getre-

tenen Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB ausdrücklich ausgesprochen. Das ist

jedoch nicht der Fall.

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Gegen eine analoge Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf den Un-

terhaltsanspruch volljähriger Kinder spricht auch, dass der Gesetzgeber privile-

gierte volljährige Kinder im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vollstän-

dig den minderjährigen Kindern gleichgestellt hat. Eine Gleichbehandlung sieht

das Gesetz nur hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2

Satz 1 BGB) und hinsichtlich des Rangs des Unterhaltsanspruchs (§ 1609

Abs. 1 BGB) vor. Andere Vorschriften, wie insbesondere § 1606 Abs. 3 Satz 1

und 2 BGB zur anteiligen Haftung der Eltern und § 1611 Abs. 2 BGB zum Aus-

schluss der Verwirkung, sind hingegen ausdrücklich auf den Unterhaltsan-

spruch minderjähriger Kinder beschränkt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber

keine vollständige Gleichstellung privilegierter volljähriger Kinder mit minderjäh-

rigen Kindern herbeiführen wollte. Solches lässt sich gegen den Willen des Ge-

setzgebers auch nicht im Wege der Analogie erreichen.

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Eine analoge Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte Voll-

jährige würde in Fällen, in denen beide Eltern den Unterhaltsbedarf des volljäh-

rigen Kindes anteilig aufbringen, zu Wertungswidersprüchen führen, wenn - mit

dem Oberlandesgericht - auf jeden Unterhaltspflichtigen isoliert abgestellt wür-

de. Weil ein einzelner Elternteil in solchen Fällen regelmäßig weniger als 135 %

des Unterhaltsbedarfs der ersten Einkommensgruppe zahlt, würde das Kinder-

geld die Eltern selbst dann nicht entlasten, wenn beide Eltern gemeinsam mehr

als 135 % leisten (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2003, 180, 183).

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Einer analogen Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB stehen zudem ver-

fassungsrechtliche Bedenken entgegen. Zwar ist die Vorschrift nach der Recht-

sprechung des Senats (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 -

FamRZ 2003, 445, 447 f.) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003,

1371, 1372 ff. = BVerfGE 108, 52) noch verfassungsgemäß. Gegen eine analo-

ge Anwendung über den Wortlaut hinaus spricht allerdings, dass die Regelung

dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der

Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist (BVerfG FamRZ

2003, 1370, 1375).

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Schließlich führt die Unanwendbarkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB auf den

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder auch nicht zu unbilligen Ergebnissen,

insbesondere nicht zu einer Verminderung des Unterhaltsanspruchs mit Errei-

chen der Volljährigkeit. Wenn - wie nach der zitierten neueren Rechtsprechung

des Senats - das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes

in vollem Umfang anzurechnen ist, geht das einher mit einem Anspruch des

Kindes auf Auskehr des Kindergeldes. Während - vorbehaltlich der Anwendbar-

keit des § 1612 b Abs. 5 BGB - dem minderjährigen Kind neben dem Barun-

terhalt insoweit nur das (darauf entfallende) hälftige Kindergeld zusteht, kann

das volljährige Kind neben dem Barunterhalt Herausgabe des vollen Kindergel-

des verlangen. Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes stockt deswegen in

beiden Fällen den Barunterhalt wieder auf den Tabellenbetrag auf, der bei voll-

jährigen Kindern höher ist als bei Minderjährigen. Zudem wird mit der neueren

Rechtsprechung des Senats erreicht, dass auch bei volljährigen Kindern das

Kindergeld immer erst für den Unterhaltsbedarf verwendet werden muss und

damit einer Gefährdung des Existenzminimums entgegenwirkt. Nur für den

verbleibenden Unterhaltsbedarf haften die Barunterhaltspflichtigen im Rahmen

ihrer Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis ist damit nichts anderes erreicht, als es

§1612 b Abs. 5 BGB nach gegenwärtigem Recht für minderjährige Kinder vor-

sieht, nämlich die Sicherung des Existenzminimums.

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5. Soll auch für volljährige Kinder das Existenzminimum gesichert wer-

den, wird es entscheidend darauf ankommen, in welchem Verhältnis der Unter-

haltsbedarf der ersten Einkommensgruppe (hier: bis zu 1.300 €) in der vierten

Alterstufe der Düsseldorfer Tabelle (hier: 327 €) zu dem in § 1612 a des Ent-

wurfs eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vorgesehenen Min-

destunterhalt minderjähriger Kinder, der ebenfalls das Existenzminimum sichern

soll, steht.

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Zwar trägt die Düsseldorfer Tabelle dem bislang noch nicht hinreichend

Rechnung, weil der Unterhaltsbedarf privilegierter Volljähriger nach der ersten

Einkommensgruppe der vierten Altersstufe (hier: 327 €) das in § 1612 b Abs. 5

BGB für jüngere Kinder geschützte Existenzminimum (135 % des jeweiligen

Regelbetrags; hier: 384 €) nicht erreicht. Das verhilft dem Kläger hier jedoch

nicht zum Erfolg. Denn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

haftet der Beklagte dem Kläger nur auf 66 % seines Unterhaltsbedarfs, weil er

nach Abzug des notwenigen Selbstbehalts über Einkünfte in Höhe von monat-

lich 647 € (1.487 € - 840 €) verfügt, während sich die Verteilungsmasse der

Mutter des Klägers auf 338 € (1.178 € - 840 €) beläuft. Das - auf der Grundlage

der höchsten Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung - geschützte Existenzmi-

nimum eines minderjährigen Kindes von monatlich 384 € (135 %) ist durch die

monatlichen Zahlungen des Beklagten zuzüglich des von der Mutter geschulde-

ten Anteils gedeckt. Denn der Beklagte schuldet davon nur einen Anteil von

66 %, also monatlich 253 €. Weil der Beklagte auf seinen Anteil des Barun-

terhalts sogar 273 € anerkannt hat und auch regelmäßig zahlt, ist damit auch

dem ggf. höheren Existenzminimum des bei seiner Mutter lebenden volljährigen

Klägers genügt.

Hahne

Sprick

Dose

Zugleich für die urlaubsabwesenden RiBGH Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz.

Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 101 F 68/04 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 UF 2116/04 -