BGH Urteil vom 29.01.2003 – XII ZR 289/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 29. Januar 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 3 Abs. 1 und 2.; Art. 6 Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 5
Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes
auf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des Re-
gelbetrages leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des
Kindes und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG (im Anschluß
an das Urteil des Senats vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - OLG Stuttgart
AG Ravensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Sep-
tember 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit der Beklagte
das vorgenannte Urteil
für die Zeit vom 1. August bis
31. Dezember 2000 angreift.
Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das vorgenannte
Urteil unter Zurückverweisung des weitergehenden Rechtsmittels
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des
Beklagten für die Zeit ab 1. März 2002 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufsetzung
des Unterhalts, den der Beklagte an sie aufgrund einer vollstreckbaren Jugend-
amtsurkunde zu zahlen hat.
Die am 10. März 1984 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten
aus dessen zwischenzeitlich geschiedener Ehe mit der Mutter der Klägerin. Aus
der Ehe ist außerdem die Tochter Andrea, geboren am 15. Oktober 1981, her-
vorgegangen. Beide Mädchen leben bei ihrer Mutter, die das Kindergeld be-
zieht. Die Klägerin geht zur Schule. Andrea, die die allgemeine Schulausbildung
im Juli 2000 abgeschlossen hat, befindet sich seit 1. September 2000 mit einem
Bruttoverdienst von rund 1.000 DM in der Berufsausbildung.
Die Mutter der Klägerin ist seit Ende 1989 wieder verheiratet. Aus dieser
Ehe hat sie ein im September 1990 geborenes Kind. Sie verrichtet eine Teil-
zeitarbeit, mit der sie monatlich rund 1.000 DM netto verdient.
Der Beklagte ist ebenfalls wieder verheiratet. Sein bereinigtes monatli-
ches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit beläuft sich nach Abzug von
5 % berufsbedingten Aufwendungen auf 2.789 DM. Er bewohnt mit seiner Ehe-
frau und einem von deren volljährigen Kindern ein Einfamilienhaus, welches er
zusammen mit seiner Ehefrau im Juni 1999 gekauft hat. Im Rahmen der Finan-
zierung des Kaufes sind monatliche Raten von insgesamt 1.783 DM aufzubrin-
gen. Der Mietwert des Hausgrundstücks beträgt 1.000 DM. Die Ehefrau des
Beklagten haftet gesamtschuldnerisch für die genannten Verbindlichkeiten. Sie
ist vollschichtig erwerbstätig; ihr Einkommen hat der Beklagte nicht offengelegt.
1992 verpflichtete sich der Beklagte in einer Jugendamtsurkunde, an die
Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 325 DM zu bezahlen. Nachdem er
von der Klägerin zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und zur Er-
höhung des Unterhalts aufgefordert worden war, verpflichtete er sich in Abän-
derung des vorgenannten Titels durch vollstreckbare Jugendamtsurkunde vom
5. April 2000 an die Klägerin ab 1. April 2000 einen monatlichen Unterhalt von
546 DM abzüglich hälftigen Kindergelds zu zahlen.
Das Familiengericht hat den Beklagten auf die Abänderungsklage der
Klägerin antragsgemäß verurteilt, in Abänderung der Jugendamtsurkunde an
die Klägerin ab 1. April 2000 121 % und ab 1. September 2000 128 % des je-
weiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe nach § 1 der Regelbetrag-
Verordnung jeweils abzüglich hälftiges Kindergeld sowie ab 1. Januar 2001 ei-
nen monatlichen Unterhalt von 554 DM zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klage-
abweisung eingelegt. Er hat im wesentlichen geltend gemacht, daß die Ver-
bindlichkeiten aus dem Hauskauf einkommensmindernd zu berücksichtigen
seien und daß die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung des § 1612 b
Abs. 5 BGB, wonach für ihn eine Kindergeldanrechnung auf den zu leistenden
Unterhalt teilweise entfalle, offensichtlich verfassungswidrig sei.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Familiengerichts abgeändert
und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin für die Zeit von April bis Juli
2000 einen höheren als den in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt
geltend gemacht hat. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückge-
wiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzli-
ches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
A.
Die Revision ist nicht zulässig, soweit der Beklagte eine Herabsetzung
des der Klägerin für die Zeit von August 2000 bis einschließlich Dezember 2000
zuerkannten Unterhalts begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des
Rechtsmittels durch das Berufungsgericht.
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,
der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechts-
mittels kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur
BGHZ 48, 134, 136; Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - zur Ver-
öffentlichung bestimmt). Dies ist hier der Fall. In den Gründen seines Urteils hat
das Oberlandesgericht zur Frage der Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1
Nr. 1 ZPO a.F. ausgeführt, daß die Frage, ob der Mindestbedarf des minderjäh-
rigen Kindes nach der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB für die Zeit ab
1. Januar 2001 mit 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung
anzusetzen sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Darin ist eine Beschränkung
der Zulassung der Revision auf den ab 1. Januar 2001 geltend gemachten Un-
terhaltsanspruch zu sehen. Bezieht sich nämlich in einem Unterhaltsrechtsstreit
die Zulassungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein
Unterhaltsanspruch im Streit steht, treten keine Schwierigkeiten auf, den Um-
fang des Rechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig
die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des
von der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen
wollen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR ZPO
§ 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte). Ein derartiges Ver-
ständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der
Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechts-
grundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine
formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streit-
stoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen
werden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinan-
derfolgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung
unterwirft, kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu.
Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einer
bloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar.
B.
Hingegen ist die Revision in bezug auf die Unterhaltsansprüche der Klä-
gerin ab 1. Januar 2001 zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung bis einschließ-
lich Februar 2002 wehrt; für die Zeit danach, nämlich mit Rücksicht auf den
Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin im März 2002, führt die Revision zur Auf-
hebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-
richt.
I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, bei der Bemessung des Unter-
haltsbedarfs der Klägerin sei von einem bereinigten durchschnittlichen monatli-
chen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.789 DM auszugehen. Hiervon sei-
en die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung des Einfamilienhauses des Be-
klagten und seiner Ehefrau auch insoweit nicht abzusetzen, als die Verbindlich-
keiten den Wohnwert überstiegen. Denn Kredite, die der Unterhaltspflichtige zur
Vermögensbildung aufnehme, müßten sich in einem angemessenen Rahmen
zum Wert des gebildeten Vermögens, hier also zum Wohnwert, halten. Dies
gelte insbesondere dann, wenn die Kredite, wie vorliegend, in Kenntnis der
Unterhaltspflicht aufgenommen worden seien. Der Beklagte habe nicht darge-
tan, daß es für ihn unmöglich gewesen sei, die Finanzierung in einem ange-
messenen Rahmen zu halten.
Ab Januar 2001 sei allerdings unabhängig vom Einkommen des Unter-
haltsverpflichteten allgemein ein Betrag von 135 % des Regelbetrags
(= 689 DM) als Mindestbedarf eines Kindes der dritten Altersstufe anzusehen.
Es errechne sich somit ein Zahlbetrag von 554 DM (689 DM abzüglich 135 DM
hälftiges Kindergeld). Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung des
§ 1612 b Abs. 5 BGB zum Ausdruck gebracht, daß ab diesem Zeitpunkt das
Barexistenzminimum des Kindes gewährleistet sein müsse. Auch wenn in die-
ser Vorschrift der Mindestunterhalt nicht normiert sei, so weise sie jedoch au-
thentisch darauf hin, daß der angemessene Kindesbedarf im Sinne von § 1610
Abs. 1 BGB wenigstens mit dem Existenzminimum zu bemessen sei. Dieses
aber werde mit 135 % des Regelbetrags konkretisiert. Die Vorschrift des
§ 1612 b Abs. 5 BGB sei nicht verfassungswidrig. Ihre Neufassung stelle das
Interesse des Kindes, Unterhalt in bedarfsdeckender Höhe vom barun-
terhaltspflichtigen Elternteil erhalten zu können, über das Interesse dieses El-
ternteils nach finanzieller Entlastung durch das staatliche Kindergeld. Dies sei
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 1612 b Abs. 5 BGB führe nur dazu, daß
der Unterhaltspflichtige der Verpflichtung, um derentwillen ihm das Kindergeld
gewährt werde, auch tatsächlich nachkommen könne. Das Existenzminimum
des Barunterhaltspflichtigen sei in jedem Falle durch den Selbstbehalt gewahrt.
Zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kinde liege daher
keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Zu einer solchen komme es
auch nicht im Verhältnis zwischen dem barunterhaltspflichtigen und dem
betreuenden Elternteil, da beide Formen des Unterhalts gleichwertig seien.
Schließlich sei die Schlechterstellung der Geringverdienenden, die das Kinder-
geld einsetzen müßten, gegenüber den Höherverdienenden, denen es belassen
werde, jedenfalls durch das gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, das Existenz-
minimum des barunterhaltsbedürftigen Kindes zu sichern.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil
stand.
1. Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, das Oberlandesge-
richt hätte die Darlehensbelastungen des Beklagten aus der Finanzierung des
mit seiner Ehefrau gekauften Einfamilienhauses einkommensmindernd berück-
sichtigen müssen. Das ist nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht der Fall.
Minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhalts-
rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten
ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern
ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der an-
dere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grund-
sätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barun-
terhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche
Lebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt
ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen
Verhältnissen. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu
berücksichtigen (Senatsurteile vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 297/94 - FamRZ
1996, 160, 161 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536,
537). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind,
ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesonde-
re auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entste-
hung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände an-
kommt (Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991,
182, 184 und vom 6. Februar 2002 aaO S. 537).
Im Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interessen-
abwägung ist das Oberlandesgericht - bei der Prüfung des Bedarfs der Kläge-
rin - für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 zu dem Ergebnis gelangt, daß die mo-
natlichen Raten von 1.783 DM, auch soweit sie den Wohnwert überstiegen,
nicht anzurechnen seien, weil der Beklagte, der die Kredite in Kenntnis seiner
Unterhaltspflicht aufgenommen habe, nicht zu Lasten der Beklagten Vermögen
bilden dürfe, und er außerdem nicht dargelegt habe, daß es ihm nicht möglich
gewesen sei, die Finanzierung in einem angemessenen Rahmen zum Wohn-
wert zu halten. Dabei hat es auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß
die Tilgungsrate des werthöchsten Darlehens von 245.000 DM nicht 1 %, son-
dern 2 % beträgt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Beklagte
auch nicht dargetan hat, ob und in welchem Umfang sich seine berufstätige
zweite Ehefrau an den Lasten beteiligt. Die Revision zeigt solche Rechtsfehler
auch nicht auf.
2. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Unterhalts-
bedarf der Klägerin auch für die Zeit ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten der
Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Ächtung
der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom
2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) bemessen müssen. Es durfte nicht unab-
hängig vom Einkommen des Beklagten von einem Unterhaltsbedarf der Kläge-
rin von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung ausgehen.
Wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 (aaO S. 538 ff.) im einzelnen dar-
gelegt hat, regelt § 1612 b BGB nicht den Mindestbedarf des Kindes, sondern
allein die Anrechnung staatlicher kindbezogener Leistungen auf den Kindesun-
terhalt. Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB hat der Gesetzgeber le-
diglich den Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern dahingehend geändert,
daß der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen hälftigen Kindergeldanteil ein-
zusetzen hat und keine Anrechnung erfolgt, bis wenigstens 135 % des Regel-
betrages - abzüglich hälftiges Kindergeld - an Barunterhalt geleistet wird. Zwar
verfolgte der Gesetzgeber damit das Anliegen, den Barunterhalt des Kindes in
Höhe des Existenzminimums des Kindes möglichst sicherzustellen (vgl. BVerfG
FamRZ 2001, 541). Doch hat dies mit dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes
gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil unmittelbar nichts zu tun (Senats-
urteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 541).
Dies führt jedoch nicht zu einer Abänderung des Berufungsurteils. Viel-
mehr erweist sich dieses insoweit, als der Beklagte ab 1. Januar 2001 bis Fe-
bruar 2002 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 554 DM zu
zahlen hat, aus anderen Gründen als richtig (§ 563 a.F. ZPO):
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich durch die Neu-
fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 der Unterhaltsbedarf der
Klägerin nicht geändert. Vielmehr ist über diesen Zeitpunkt hinaus von dem Be-
darf auszugehen, den die Klägerin bereits zuvor hatte. Diesen hatte das Ober-
landesgericht für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 im Hinblick auf das bereinigte
Einkommen des Beklagten von monatlich 2789 DM mit monatlich 128 %
(= 653 DM) des Regelbetrags der dritten Altersstufe nach § 1 Regelbe-
trag-Verordnung angenommen, wobei es den Beklagten, da er nur noch einem
Kind unterhaltspflichtig war, in Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft
hatte. Dies gilt auch über den genannten Zeitpunkt hinaus, da sich die maßge-
benden Verhältnisse in keiner Beziehung geändert haben. Vielmehr ist ab die-
sem Zeitpunkt lediglich das Kindergeld in anderer Weise zu berücksichtigen.
Nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 1612 b Abs. 5
BGB unterbleibt nämlich eine Anrechnung des Kindergelds, soweit der Unter-
haltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags
der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Dies sind nach der Regelbetrag-
Verordnung in der Fassung vom 28. Mai 1999 (BGBl. I S. 1110) in bezug auf
die Klägerin 689 DM. Der Beklagte ist jedoch nach seinen Einkommensverhält-
nissen nur verpflichtet, 128 % des Regelbetrags zu leisten, was in bezug auf die
Klägerin einem Betrag von 653 DM entspricht. Der Unterschied der beiden Be-
träge beläuft sich auf 36 DM. In dieser Höhe hat daher nach § 1612 b Abs. 5
BGB die Anrechnung des dem Beklagten zustehenden hälftigen Kindergeldes
zu unterbleiben. Anzurechnen sind daher nur 99 DM (135 DM – 36 DM), so daß
sich ein Zahlbetrag von 554 DM errechnet.
3. Die Revision dringt nicht mit der Rüge durch, § 1612 b Abs. 5 BGB sei
verfassungswidrig. Der Senat hält die Vorschrift für verfassungsgemäß. Die
Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG über die Gültigkeit der Norm
kommen daher nicht in Betracht.
a) Nach Meinung der Revision verstößt § 1612 b Abs. 5 BGB gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm sehe nämlich vor,
daß derjenige, der außerstande sei, mit Hilfe seines anrechenbaren Einkom-
mens das Barexistenzminimum des Kindes zu sichern, seinen Kindergeldanteil
für Unterhaltszwecke einsetzen müsse. Dabei würden die Geringverdiener
schlechter gestellt als die Bezieher höherer Einkommen, die ohnehin in der La-
ge seien, das Existenzminimum des Kindes aus ihrem Einkommen zu bestrei-
ten. Allein weil die "Besserverdienenden" über ein höheres Einkommen verfüg-
ten, dürften sie zusätzlich noch das Kindergeld behalten. Dies sei eine verfas-
sungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (vgl. in diesem
Sinne auch AG Kamenz FamRZ 2001, 1090, 1094 f.; Böttner NJ 2001, 169;
zweifelnd zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Scholz FamRZ
2000, 1541, 1544 und MünchKomm/Born 4. Aufl. § 1612 b Rdn. 118, die in der
Regelung eine "bedenkliche Gleichmacherei" sehen, da in den ersten sechs
Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle jeweils der gleiche Unterhalts-
betrag zu bezahlen sei).
Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß § 1612 b Abs. 5
BGB, auf den es nach dem Vorstehenden bei der Entscheidung ankommt, die
Bezieher niedrigerer Einkommen insofern ungünstiger behandelt als die Bezie-
her höherer Einkommen, als die Vorschrift den Beziehern niedrigerer Einkom-
men die Anrechnung des Kindergeldes (teilweise) versagt. Dies führt dazu, daß
die Barunterhaltspflichtigen, die aufgrund ihres Einkommens in die Gruppen 1
bis 6 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen sind, trotz ihrer unterschiedlichen
Leistungsfähigkeit regelmäßig den gleichen Unterhaltsbetrag zu zahlen haben
(vgl. im einzelnen die Berechnungen bei Vossenkämper FamRZ 2000, 1547,
1548 f.). Der Senat sieht mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl.
OLG Brandenburg - 10. Senat - NJ 2002 320, 321; OLG Brandenburg
- 9. Senat - RPfleger 2002, 204, 205; OLG München - 2. Senat - NJW-RR 2001,
1664, 1665; OLG München - 26. Senat - MDR 2001, 1354, 1355; OLG Celle
JAmt 2001, 368; OLG Hamm JAmt 2001, 368; OLG Stuttgart - 16. Senat -
FamRZ 2002, 177, 179; OLG Stuttgart - 17. Senat - FamRZ 2002, 901, 903;
OLG München - 12. Senat - FamRZ 2002, 903, 904; OLG Nürnberg FamRZ
2002, 904, 905; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1096, 1097) und mit der über-
wiegend in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Graba NJW 2001, 249, 252;
Heger, FamRZ 2001, 1409, 1413; Schwonberg JAmt 2001, 309 ff. und 392 ff.)
in der geschilderten Ungleichbehandlung aber keinen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich
aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Diffe-
renzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitser-
fordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein ver-
nünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender
Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden
läßt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer ande-
ren anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschie-
de von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an,
in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachver-
halten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig aus-
wirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraus-
setzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger
Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt
und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedli-
chen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG NJW 2002, 1103,
1104 m.N.).
Mit der Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB verfolgt der Gesetzgeber das
Ziel, die wirtschaftliche Lage minderjähriger Barunterhaltsberechtigter zu stär-
ken und ihnen unter Wahrung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen einen
Barunterhalt in Höhe ihres Barexistenzminimums zu sichern (vgl. BVerfG
FamRZ 2001, 541). Gleichzeitig sollen in Ergänzung zu dem Familienförde-
rungsgesetz, das auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
10. November 1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) in einer ersten Stufe zusätzlich zum
Kinderfreibetrag einen Betreuungsfreibetrag in das Einkommensteuergesetz
(vgl. § 32 Abs. 6 EStG) eingeführt hatte, die Alleinerziehenden unterhaltsrecht-
lich entlastet werden. Beide Ziele wurden dadurch erreicht, daß das Existenz-
minimum des Kindes auch Anknüpfungspunkt für die unterhaltsrechtliche Ver-
teilung des Kindergeldes zwischen den Eltern wurde. Der barunterhaltleistende
Elternteil soll so lange verpflichtet werden, die ihm an sich nach § 1612 b Abs. 1
BGB zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu ver-
wenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert ist (vgl. Bericht des
Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, S. 7 f.). Die hierzu in § 1612 b Abs. 5
BGB festgelegte Anrechnungsgrenze von 135 % des Regelbetrags entspricht in
etwa dem von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs
ermittelten, steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für ein Kind
(vgl. hierzu den 3. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzmi-
nimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001, BT-Drucks. 14/1926, S. 5
sowie Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 538 f.).
Die unterhaltsrechtliche Sicherung des sächlichen Existenzminimums
des Kindes ist Teil der dem Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden
Familienförderung. Hierbei handelt es sich um ein gewichtiges im Allgemeinin-
teresse liegendes Ziel. Zur Förderung dieses Ziels ist die in § 1612 b Abs. 5
BGB vorgesehene Nichtanrechnung des Kindergeldes auf den aufzubringenden
Unterhalt geeignet und auch erforderlich, da ansonsten das sächliche Exi-
stenzminimum des Kindes gefährdet wäre. Insbesondere ist der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Geringverdienenden durch ein höhe-
res Kindergeld, als gegenwärtig bezahlt wird, zu entlasten. Vielmehr steht die
staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt
des Möglichen und im Kontext anderer Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzge-
ber bewegt sich, was die gegenwärtige Höhe des Kindergelds betrifft, in dem
ihm hierbei zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG FamRZ 2001,
605, 607). Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern höherer und niedri-
gerer Einkommen rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß die Bezieher höherer
Einkommen das sächliche Existenzminimum des Kindes auch bei voller An-
rechnung des Kindergelds aus ihrem Einkommen sicherstellen können. Hinge-
gen wäre das Barexistenzminimum der Kinder nicht gewährleistet, wenn auch
bei Beziehern niedriger Einkommen, die ihren Kindern Unterhalt in Höhe von
135 % des Regelbetrags nicht leisten können, eine Anrechnung des Kindergel-
des stets in voller Höhe erfolgte. Der Einsatz ihres Kindergeldanteils ist den Be-
ziehern geringerer Einkommen bis zur Sicherstellung des Barexistenzminimums
der Kinder zuzumuten. Dies gilt auch insoweit, als das Kindergeld nach § 31
Satz 1 und 3 EStG als Steuervergütung bezahlt wird. Denn der Steuerpflichtige
erhält das Kindergeld als Steuervergütung wegen des Kindes, eben weil er bis
zur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes steuerlich nicht lei-
stungsfähig ist. Dann ist es aber dem Steuerpflichtigen auch zuzumuten, ent-
sprechend § 1612 b Abs. 5 BGB diese Steuervergütung bis zur Sicherstellung
des Existenzminimums des Kindes einzusetzen (vgl. Schwonberg aaO 313;
Heger aaO S. 1412). Dies gilt erst recht, soweit es sich bei dem Kindergeld ge-
mäß § 31 Satz 2 EStG um eine staatliche Sozialleistung zur Förderung der Fa-
milie handelt. Deren Zweckbestimmung steht ohnehin im weiten Ermessen des
Gesetzgebers. Der Sozialanteil am Kindergeld ist im übrigen um so höher, je
niedriger das zu versteuernde Einkommen des Barunterhaltspflichtigen ist (vgl.
Schürmann FamRZ 2002, S. 1440, 1443 f.).
b) Aber auch im Vergleich zum betreuenden Elternteil liegt keine unge-
rechtfertigte Schlechterstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils vor. Zwar
wird dem betreuenden Elternteil sein Kindergeldanteil belassen. Die Verpflich-
tung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, seinen Kindergeldanteil vorrangig
vor dem betreuenden Elternteil zur Gewährleistung des Barexistenzminimums
einzusetzen, ist jedoch schon angesichts der allgemein anerkannten Gleich-
wertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt sachgerecht und führt keineswegs
zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des barunterhaltspflichtigen El-
ternteils (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 901, 903). Denn der betreuen-
de Elternteil erfüllt den ihm obliegenden Unterhalt durch die Betreuung regel-
mäßig in vollem Umfang. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der außerstande
ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags zu leisten, erfüllt zwar durch
Zahlung des entsprechenden geringeren Unterhalts seine Unterhaltsverpflich-
tung ebenfalls in vollem Umfang. Es bleibt aber insofern eine Lücke, als diese
Leistung nicht ausreicht, das Barexistenzminimum des Kindes zu decken. Der
Gesetzgeber handelt daher sachgerecht, wenn er anordnet, daß diese Lücke
nunmehr durch Heranziehung des Kindergeldanteils des barunterhaltspflichti-
gen und nicht mehr durch den faktischen Einsatz des Anteils des betreuenden
Elternteils zu füllen ist.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang, daß die steuerrechtlichen
Vorschriften zum Kinderfreibetrag, der allein das sächliche Existenzminimum
betrifft, und dem Freibetrag für Betreuung in § 36 Abs. 6 EStG in der Fassung
des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. 1999 I
S. 2552) bzw. die Vorschriften zum Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 36 Abs. 6 EStG in
der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August
2001 (BGBl. I 2001 S. 2074) mit der in § 1612 b Abs. 5 BGB getroffenen Rege-
lung über die Anrechnung des Kindergelds zwischen den Elternteilen nicht
harmonieren (vgl. zu den Regelungen zum Familienleistungsausgleich in den
beiden Gesetzen im einzelnen Seer/Wendt NJW 2000, 1904 und Felix NJW
2001, 3073). So erhält der barunterhaltspflichtige Elternteil, auch wenn er seiner
Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachkommt und auch das Existenzminimum
des Kindes sicherstellt, nur den halben Kinderfreibetrag, obwohl nur der volle
Freibetrag das Existenzminimum betragsmäßig erreicht (vgl. Schürmann aaO
1443). Zwar wird ihm auch der halbe Freibetrag für Betreuung bzw. für Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gegebenenfalls vom zu ver-
steuernden Einkommen abgezogen. Doch kann der betreuende Elternteil die-
sen (halben) Freibetrag unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 6 Satz 6
EStG auch gegen den Willen des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf sich
übertragen lassen, obwohl dieser seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Um-
fang nachkommt (vgl. Heuermann DStR 2000, 1546, 1548 f.). Eine Übertragung
des halben Kindergeldanteils des betreuenden Elternteils auf den barunterhalt-
leistenden ist hingegen nicht möglich. Ungeklärt erscheint weiter, ob der ba-
runterhaltpflichtige Elternteil, dem nach § 1612 b Abs. 5 BGB die Anrechnung
des Kindergelds versagt wird, bei der sogenannten Günstigerprüfung gemäß
§ 31 EStG die Verrechnung des halben Kindergelds als bereits erhaltene Steu-
ervergütung hinnehmen muß (vgl. FG Sachsen Anhalt EFG 1999, 1283;
Schmidt/Glanegger Kommentar zum Einkommensteuergesetz 21. Aufl. § 31
EStG Rdn. 31, 35). Außerdem wird Alleinerziehenden in § 32 Abs. 7 EStG ein
Haushaltsfreibetrag bis zum Veranlagungszeitraum 2004, wenn auch in abge-
schmolzenem Umfang (vgl. § 52 Abs. 40 a EStG), gewährt, der regelmäßig al-
lein dem betreuenden Elternteil zugute kommt.
All dies mag Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten steuer-
lichen Regelungen begründen (vgl. zu weiteren Bedenken aus steuerrechtlicher
Sicht Tipke/Lang Steuerrecht § 9 Rdn. 92 ff.). Eine etwaige Verfassungswidrig-
keit dieser steuerlichen Vorschriften und ihre fehlende Abstimmung mit der zivil-
rechtlichen Aufteilung des Kindergeldes zwischen den unterhaltspflichtigen El-
ternteilen in § 1612 b BGB bewirkt aber nicht die Verfassungswidrigkeit der zi-
vilrechtlichen Aufteilung der Kindergeldanteile nach § 1612 b Abs. 5 BGB. Viel-
mehr sind die steuerrechtliche Ebene, die das Verhältnis des Bürgers zum
Staat betrifft, und die privatrechtliche Ebene streng voneinander zu scheiden
(vgl. Graba aaO S. 252). Eine etwaige im Steuerrecht bestehende, gegen Art. 6
Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Bevorzugung des betreuenden Elternteils
gegenüber dem barunterhaltspflichtigen ist daher ohne Auswirkungen auf die
Verfassungsmäßigkeit der zivilrechtlichen Anrechnungsvorschrift des § 1612 b
Abs. 5 BGB.
c) Der (teilweise) Entzug des Kindergelds durch § 1612 b Abs. 5 BGB
verstößt auch nicht im Hinblick auf die Umgangsrechte und -pflichten des bar-
unterhaltspflichtigen Elternteils mit dem Kind gegen Art. 6 GG. Zwar stehen die
in § 1684 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Pflichten unter dem Schutz des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 809). Aus Art. 6 Abs. 1 GG
folgen aber keine konkreten Ansprüche auf Teilhabe an bestimmten staatlichen
Leistungen (BVerfGE 39, 316, 326; 87, 1, 35; vgl. auch BVerfG FamRZ 95, 86
zum Anspruch auf Sozialhilfe zur Wahrnehmung des Umgangsrechts). Jeden-
falls war der Gesetzgeber durch Art. 6 GG nicht gehindert, in § 1612 b Abs. 5
BGB anzuordnen, daß der Kindergeldanteil des Barunterhaltspflichtigen vorran-
gig der Gewährleistung des Barexistenzminimums des Kindes dienen soll. Eine
solche Regelung liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzge-
bers. Allerdings wird die Rechtsprechung zu erwägen haben, ob und in wel-
chem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltsverpflichteten, dem sein
Kindergeldanteil infolge der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB
(teilweise) nicht verbleibt, nunmehr mit Blick auf die Neuregelung des § 1612 b
Abs. 5 BGB zu einer angemessenen Minderung des unterhaltsrechtlich rele-
vanten Einkommens oder einer angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts
des Unterhaltsverpflichteten führen können (zur bisherigen Rechtsprechung vgl.
Senatsurteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215).
4. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der
Klägerin ab März 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljährig
geworden. Damit hat sich möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den
Beklagten verringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin
aufgrund ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Voll-
jährigkeit der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind handelt, die Mutter der Klägerin dieser
gegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltpflichtig geworden (vgl. Senats-
urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Allerdings
wäre die Mutter, die nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesge-
richts lediglich 1.000 DM netto monatlich verdient, nur dann leistungsfähig,
wenn ihr eigener Unterhalt aufgrund eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1360,
1360 a BGB gegenüber ihrem Ehemann gesichert wäre. Das Oberlandesgericht
hat zu diesen Punkten - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen ge-
troffen. Das wird nachzuholen sein. Die Zurückverweisung gibt den Parteien
Gelegenheit, hierzu weiter vorzutragen.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina