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BGH Beschluss vom 18.01.2007 – IX ZB 170/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet,

steht diesem hiergegen grundsätzlich kein Beschwerderecht zu.

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - LG Stendal

AG Stendal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 18. Januar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Stendal vom 20. September 2006 wird auf Kos-

ten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 32.418 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit einem am 10. Mai 2006 beim Insolvenzgericht eingegangenen

Schreiben beantragte die Schuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss

vom 15. Mai 2006 ordnete das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen an und

bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachverständigen. Dieser gelangte in

seinem unter dem 17. Juli 2006 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass

die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei; die Kosten des Verfah-

rens seien gedeckt. Die Schuldnerin erhob gegen das Gutachten Einwendun-

gen, die der weitere Beteiligte nicht für berechtigt hielt.

2

Durch Beschluss vom 2. August 2006 hat das Amtsgericht das Insol-

venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den weiteren

Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Hiergegen hat die Schuldnerin so-

fortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom

20. September 2006 als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die

Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.

§ 7 InsO) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte

sofortige Beschwerde zugrunde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde

ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die von der Rechtsbeschwerde

aufgeworfene Rechtsfrage zur Beschwer des Schuldners, auf dessen Antrag

das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

III.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Be-

schwerde der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzge-

richts mit Recht als unzulässig verworfen.

1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels nach der Zivilpro-

zessordnung ist die Beschwer des Rechtsmittelführers, die nicht allein im Kos-

tenpunkt bestehen darf.

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a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann

beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ih-

rem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist

(sogenannte formelle Beschwer; BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 2. März

1994 - XII ZR 207/92, NJW 1994, 2697; v. 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW

2004, 2019, 2020; Saenger/Kayser, ZPO vor §§ 511 bis 541 Rn. 7;

Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. vor § 511 Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO

26. Aufl. vor § 511 Rn. 13). Für einen Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur

Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem

Wert

seiner Verurteilung

(sogenannte materielle Beschwer,

vgl.

Saenger/Kayser, aaO; Musielak/Ball, aaO).

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b) Diese Grundsätze sind auf Entscheidungen des Insolvenzgerichts

über Insolvenzanträge des Schuldners und der Gläubiger sinngemäß anzuwen-

den (vgl. OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; OLG Celle NZI 1999, 493;

Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 34 Rn. 8; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34

Rn. 13, 18; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 36, 38).

8

aa) Nach § 4 InsO gelten, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes

bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Es ist allge-

mein anerkannt, dass sich die Bezugnahme auch auf das Rechtsmittelrecht

erstreckt. Für die Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsät-

ze spricht entscheidend die Ausgestaltung des Eröffnungsverfahrens als Par-

teienstreit (§ 13 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05,

ZIP 2006, 1456; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1960 f, z.V.b.

in BGHZ). Bis zur Verfahrenseröffnung ist der Antragsteller Herr des Verfah-

rens, der - de lege lata - jederzeit verfahrensbeendende Erklärungen abgeben

kann (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Vorbem. vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-

InsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 13 Rn. 18).

9

bb) Die Gegenauffassung, dass der Schuldner gleichsam einen Antrag

gegen sich selbst stelle und die Entscheidung, durch die das Insolvenzverfah-

ren eröffnet werde, allein wegen ihrer Bedeutung beschwerdefähig sein müsse

(vgl. Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 34

Rn. 69), trifft nicht zu. Insbesondere kann sie sich nicht auf die Entstehungsge-

schichte des § 34 InsO berufen. Die Vorschrift knüpft an § 109 KO an. Dort war

vorgesehen, dass gegen den Eröffnungsbeschluss "nur" dem Gemeinschuldner

das Recht der sofortigen Beschwerde zustehe. Diese Formulierung wurde da-

mals überwiegend in der Weise interpretiert, dass dem Schuldner, der selbst

Konkursantrag stelle, grundsätzlich die für die Rechtsmitteleinlegung erforderli-

che formelle Beschwer fehle (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 109 KO Anm. 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 109 Rn. 1 und 1a).

Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung betraf den Sonderfall, dass der

antragstellende Gläubiger mit seinem Begehren, eine Abweisung des Antrags

mangels Masse zu erreichen, nicht durchgedrungen war (vgl. OLG Bamberg

ZIP 1983, 200; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 1070, 1071; OLG Hamm ZIP 1993,

777 f). Hätte der Gesetzgeber bei Rechtsmitteln des antragstellenden Schuld-

ners die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze außer Kraft setzen wol-

len, hätte es nahegelegen, diesen Punkt zumindest in der Gesetzesbegründung

anzusprechen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Nach der amtlichen Begrün-

dung war im Gegenteil - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Abweisung

des Insolvenzantrags mangels Masse - keine Veränderung der Rechtslage be-

zweckt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 121 zu § 41 des Entwurfs).

10

2. Bei den Erfordernissen der formellen oder materiellen Beschwer han-

delt es sich um Hilfen zur Feststellung des Rechtsschutzbedürfnisses des

Rechtsmittelführers für die Einlegung seines Rechtsmittels. Dies gilt auch für

Beschwerden gegen die Eröffnungsentscheidung (vgl. Jaeger/Schilken, aaO

§ 34 Rn. 26). Deshalb können es Sinn und Zweck gebieten, die sofortige Be-

schwerde des antragstellenden Schuldners im Einzelfall als zulässig anzuse-

hen, obwohl er durch die Eröffnungsentscheidung nur materiell beschwert ist.

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a) In dem Fall, dass der Schuldner einen Insolvenzantrag zwar gestellt,

ihn dann aber vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses wieder zurückgenommen

hat, dürfte er durch die nachfolgende Eröffnungsentscheidung sogar formell

beschwert sein. An diesen Fall knüpfen weitere im Schrifttum erörterte Aus-

nahmen an (vgl. Braun/Kind, aaO § 34 Rn. 10; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34

Rn. 11), die im Streitfall jedoch nicht einschlägig sind, weil die Schuldnerin ihren

Insolvenzantrag vor der Eröffnung nicht zurückgenommen hat und kein Streit

über die Insolvenzantragsbefugnis oder die Rücknahmebefugnis besteht.

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b) Die Schuldnerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde vielmehr geltend

gemacht, das Insolvenzgericht hätte nicht dem Gutachten des von ihm beauf-

tragten Sachverständigen folgen dürfen, weil dieser zu Unrecht die Insolvenz-

gründe der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit ermittelt habe.

13

aa) Die Beanstandungen erschöpfen sich in dem - näher ausgeführten -

Vorwurf, der Sachverständige habe unsorgfältig und lückenhaft gearbeitet. Da-

gegen wird nicht geltend gemacht, die Vermögens- und/oder Liquiditätslage der

Schuldnerin habe sich in dem Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2006 (Eingang

des Insolvenzantrags) und 2. August 2006 (Eröffnung) nachhaltig verbessert.

Hiergegen spricht im Übrigen die von dem Sachverständigen berücksichtigte

und von der Schuldnerin auch eingeräumte Kündigung des Bankdarlehens am

23. Mai 2006. Die Schuldnerin trägt hierzu mit Schriftsatz vom 16. August 2006

vor, auf den sich der angefochtene Beschluss und die Rechtsbeschwerde glei-

chermaßen beziehen, dass sich ihre offenen Darlehensverbindlichkeiten ge-

genüber der Bank auf rund 76.000 € beliefen.

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bb) Ein bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der

nicht zur Rücknahme des Insolvenzantrags vor Verfahrenseröffnung geführt

hat, begründet ebenso wenig eine Beschwer wie ein Irrtum über die ursprüngli-

chen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO

§ 34 Rn. 11). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Braun/Kind, aaO § 34 Rn. 10;

Kübler/Prütting/Pape, aaO § 34 Rn. 38; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 34

Rn. 16) ist abzulehnen. Sie läuft darauf hinaus, das Erfordernis der formellen

Beschwer für den Antragsteller insgesamt in Frage zu stellen und eröffnet dem

Schuldner zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten. Ob möglicherweise in Fällen

etwas anderes gelten muss, in denen die antragstellende Schuldnerin die sofor-

tige Beschwerde darauf stützt, der Eröffnungsbeschluss sei unrechtmäßig er-

gangen, weil sich ihre Vermögenslage nach Antragstellung verbessert habe und

der Eröffnungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, aaO

S. 1958 f) entfallen sei (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 11), ist nicht zu

entscheiden. Deshalb geht auch die Rüge der Rechtsbeschwerde weitgehend

ins Leere, es gebe keinen überzeugenden Grund dafür, den Schuldner schon

vor Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses auf einen Einstellungsantrag nach

§ 212 InsO zu verweisen. Die Verweisung auf die Einstellung des Verfahrens

wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes erscheint allenfalls dann nicht gerecht-

fertigt, wenn sich der Sachverhalt, der den Eröffnungsgrund in Frage stellt, erst

nach Antragstellung, aber vor Eröffnung ergeben hat. Ist der Eigenantrag dage-

gen von vornherein zu Unrecht gestellt, muss sich der Antragsteller an ihm

- vorbehaltlich einer Antragsrücknahme, die hier indes erst nach Eröffnung des

Insolvenzverfahrens und damit unwirksam erfolgte - festhalten lassen.

IV.

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Mit der bestätigenden Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der

Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbe-

schlusses.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Stendal, Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 IN 197/06 -

LG Stendal, Entscheidung vom 20.09.2006 - 25 T 156/06 -