Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.01.2007 – IX ZR 176/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 176/05

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 18. Januar 2007

beschlossen:

Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-

gerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2005 Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

Gründe

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Der Beklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begrün-

dung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO).

Er hat rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm durch Beschluss

des Senats vom 29. September 2005, zugestellt am 11. Oktober 2005, gewährt

worden ist. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 hat er Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand beantragt und um Verlängerung der Revisionsbegründungs-

frist gebeten. Diese ist ihm durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom

26. Oktober 2005 gewährt worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat er die

Revision begründet.

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Zwar muss die versäumte Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2

Halbs. 1 ZPO innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden. Im

vorliegenden Fall betrug die Frist einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In-

nerhalb dieser Frist hat der Beklagte die Revisionsbegründung nicht einge-

reicht. Nach herrschender Meinung ersetzt ein Antrag auf Fristverlängerung die

Einreichung der Revisionsbegründung nicht (BGH, Beschl. v. 7. Juni 1999

- II ZB 25/98, NJW 1999, 3051).

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Es kann offen bleiben, ob an der auf einer verfassungskonformen Ausle-

gung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung beruhenden Rechtsprechung

(BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 2375 ff; v. 25. Sep-

tember 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3762 f; v. 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03,

NJW 2004, 2902 f) auch nach der Einfügung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO

durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 1. Juli 2004 festzuhalten ist

(dahin tendierend etwa Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Born NJW 2005,

2042, 2044). Jedenfalls hat die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom

26. Oktober 2005 im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen darauf

geschaffen, dass das Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozess-

handlung - hier der Revisionsbegründung - innerhalb der durch § 234 Abs. 1

ZPO bestimmten Antragsfrist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung

nicht beachtet werden muss. Als dem Beklagten diese Verfügung bekannt ge-

worden ist, hätte er die Frist noch wahren können.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 C 26/05 -

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 42/05 -