BGH Beschluß vom 17.06.2004 – IX ZB 208/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 Ha, 520 Abs. 2 Satz 1
Falls die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe nur die
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber auch die Frist zu seiner Begründung
versäumt hat, kann sie nicht darauf verwiesen werden, innerhalb von zwei Werktagen
einen Antrag zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu stellen (im An-
schluß an BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276; v.
25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782).
BGH, Beschluß vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. Juni 2004
beschlossen:
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2003 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als wegen der Versäumung der
Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 36. Zivil-
kammer des Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als
unzulässig verworfen worden ist.
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Zur Verhandlung und neuen Entscheidung über die Berufung so-
wie über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird die
Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Landgerichts wurde der Beklagte unter Abweisung seiner
Widerklage verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 7.041,42 € nebst Zin-
sen zu zahlen. Das Urteil wurde der damaligen Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten, Rechtsanwältin P. , am 28. November 2002 zugestellt. Der Be-
klagte beantragte beim Kammergericht am 30. Dezember 2002 die Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Berufung, die Beiordnung der erstin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die sich zur Übernahme des Berufungs-
mandats bereit erklärt habe, und die Gewährung einer Frist zur Ausarbeitung
des Entwurfs einer Berufungsbegründung. Das Kammergericht bewilligte mit
Beschluß vom 23. Januar 2003 Prozeßkostenhilfe. Mangels Anzeige der Ver-
tretungsbereitschaft blieb die Beiordnung der Rechtsanwältin vorbehalten. Der
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde zurückgewie-
sen, weil er nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt
gestellt worden war. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten persönlich am
25. Januar 2003 und der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am
27. Januar 2003 zugestellt.
Am 7. Februar 2003 hat der Beklagte durch einen anderen Prozeßbe-
vollmächtigten, Rechtsanwalt J. , Berufung eingelegt. Zugleich hat er "ge-
gen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist" Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ferner hat er beantragt, ihm zur
Begründung der Berufung eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Wie-
dereinsetzungsbeschlusses, hilfsweise eine zweimonatige Frist ab Zustellung
des Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschlusses zu gewähren sowie, weiter
hilfsweise, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Schließlich hat er die Beiordnung seines neuen Prozeßbevollmächtigten bean-
tragt. Mit Beschluß vom 7. Juli 2003 hat das Kammergericht den neuen Pro-
zeßbevollmächtigten beigeordnet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumung der Berufungsfrist gewährt; den Antrag auf Wie-
dereinsetzung "gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist" hat es
abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Durch
Beschluß vom 12. Februar 2004 - zugestellt am 1. März 2004 - hat der Senat
dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat dieser am 9. März
2004 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Rechtsbe-
schwerde begründet.
II.
Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der
Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil
ihn daran kein Verschulden trifft. Er ist zur Durchführung des Verfahrens erst
seit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den Senat in der Lage und
hat rechtzeitig die Wiedereinsetzung beantragt und die Rechtsbeschwerde be-
gründet.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zuläs-
sig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch Erfolg, weil der Beklagte ohne sein Ver-
schulden gehindert war, die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 520
Abs. 2 ZPO) zu begründen.
1. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung darauf ge-
stützt, nach Zustellung der die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entscheidung
hätte der Beklagte innerhalb der noch verbleibenden Zeit bis zum Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist die bereits mandatierte Rechtsanwältin P. oder
einen anderen Rechtsanwalt beauftragen können, einen Fristverlängerungsan-
trag zu stellen. Gegebenenfalls wäre die Frist mindestens um einen Monat ver-
längert worden.
2. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift
des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, bei deren wortgetreuer Befolgung die
Begründung des Rechtsmittels innerhalb von zwei Wochen nach Behebung
des Hindernisses für die Einhaltung der Frist nachzuholen wäre, verfassungs-
konform auszulegen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003,
3275, 3276; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782; vgl. hierzu
Deichfuß BGH-Report 2003, 1157, 1362). Danach kann, falls die im Sinne von
§ 114 ZPO arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozeßkosten-
hilfe nicht nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch die Frist
zu seiner Begründung versäumt hat, die Frist zur Begründung des Rechtsmit-
tels mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung neu beginnen. Alternativ
wird erwogen, daß erst mit der Zustellung der die Wiedereinsetzung in die
Rechtsmittelfrist gewährenden Entscheidung eine einmonatige Begründungs-
frist beginnt.
b) Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende zwar dadurch,
daß hier die Berufungsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, als der Be-
klagte Kenntnis von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erhielt. Auch ist die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht etwa deswegen abgelehnt wor-
den, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der zweiwöchigen Wieder-
einsetzungsfrist eingereicht wurde, sondern weil der Beklagte es unterlassen
hat, rechtzeitig durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt einen Fristver-
längerungsantrag zu stellen.
Diese Unterschiede sind jedoch grundsätzlich nicht erheblich. Die Stel-
lung eines Fristverlängerungsantrags erfordert im Regelfall zwar keinen be-
sonderen Zeit- und Arbeitsaufwand; dies ändert jedoch nichts daran, daß unter
Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts der armen Partei die
ursprüngliche Begründungsfrist weitgehend verloren ginge. Ihr würde ange-
sonnen, in der ihr verbleibenden Zeit - hier: zwei Werktage - einen Prozeßbe-
vollmächtigten zu finden, der bereit ist, sich beiordnen zu lassen und einen
Fristverlängerungsantrag zu stellen, wofür er sich einen zumindest summari-
schen Überblick über den Verfahrensstand verschaffen müßte. Eine Partei, die
im Zeitpunkt der Zustellung der die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Entschei-
dung die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nicht versäumt hat, darf grund-
sätzlich nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie auch diese Frist bereits
versäumt hätte. Andernfalls hinge der Zeitraum, der ihr zur Einreichung der
Rechtsmittelbegründung zur Verfügung stünde, und das Maß an Anstrengun-
gen, welche die Partei zur Fristwahrung auf sich nehmen müßte, von dem zu-
fälligen und von der Partei nicht beeinflußbaren Umstand ab, ob über ihr Pro-
zeßkostenhilfegesuch vor oder nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist
entschieden wird.
Ob die Lage anders zu beurteilen wäre, wenn dem Beklagten von der
ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist nicht nur zwei Werktage, sondern
ein Zeitraum von einer Woche oder mehr verblieben wäre, braucht der Senat
nicht zu entscheiden.
c) Danach lief im vorliegenden Fall die Berufungsbegründungsfrist frü-
hestens zwei Monate nach Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung ab,
mithin am 25. März 2003. Sie war noch offen, als am 7. Februar 2003 Rechts-
anwalt J. für den Beklagten - neben der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist -
die Verlängerung der zuletzt genannten Frist beantragte.
Daß der Beklagte und Rechtsanwalt J. davon ausgingen, die Beru-
fungsbegründungsfrist sei bereits versäumt, und deshalb vorerst davon absa-
hen, die Berufung zu begründen, war nicht schuldhaft. Sie befanden sich im
Einklang mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes, wonach diese verfassungskonform auszulegen ist,
gab es noch nicht. In seiner Rechtsauffassung mußte sich Rechtsanwalt J.
durch einen Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Februar 2003 bestätigt
fühlen, wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil die nach Zustel-
lung der Prozeßkostenhilfeentscheidung verbliebene Zeit zumindest zur Stel-
lung eines Fristverlängerungsantrags ausgereicht hätte.
Immerhin hatte
Rechtsanwalt J. dem Berufungsgericht den richtigen Weg gewiesen, in-
dem er zusätzlich beantragt hatte, dem Beklagten eine einmonatige Frist zur
Berufungsbegründung ab Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, hilfs-
weise eine zweimonatige Frist ab Zustellung des Prozeßkostenhilfebeschlus-
ses zu "gewähren".
Hinzu kommt, daß der Beklagte zunächst - mangels Beiordnung des
Rechtsanwalts J. - noch gar nicht in der Lage war, seinen neuen Prozeß-
bevollmächtigten mit der Einreichung der Berufungsbegründung zu beauftra-
gen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war Rechtsanwalt J.
vor seiner Beiordnung nur bereit, die Berufung einzulegen und die Wiederein-
setzungsanträge zu stellen, nicht aber, die Berufung zu begründen. In einem
dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wird das der Rechtsverfolgung
entgegenstehende Hindernis der Armut erst mit der Beiordnung eines Rechts-
anwalts beseitigt (BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038,
1039). Die Beiordnung des Rechtsanwalts J. hat das Berufungsgericht
indes mit Beschluß vom 28. März 2003 zunächst abgelehnt. Diese Entschei-
dung hat es erst auf die Gegenvorstellung des Beklagten hin mit dem weiteren
Beschluß vom 7. Juli 2003 korrigiert.
Zwar hätte der Beklagte nunmehr durch Rechtsanwalt J. die Beru-
fungsbegründung fertigen und einreichen können. Da das Berufungsgericht
wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt hat, lief jedoch - selbst unter Zugrundele-
gung des alternativen Lösungsansatzes (vgl. oben a) - keine neue Frist, die der
Beklagte einhalten mußte. Die Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist mit
Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung oder mit Zustellung der die Wie-
dereinsetzung bewilligenden Entscheidung zu laufen beginnt, kann deshalb
auch hier offen bleiben.
IV.
Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, soweit sie dem
Beklagten nachteilig ist. Dem Beklagten ist wegen der Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Verhandlung und neuen Entscheidung über die Berufung ist die Sa-
che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak