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BGH Beschluß vom 25.09.2003 – III ZB 84/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 575 Abs. 2, 236 D

Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung

nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von

BGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).

BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 - AG Jena

LG Gera

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

1. Die Verfahren III ZB 84/02 und III ZB 85/02 werden unter dem

Aktenzeichen III ZB 84/02 verbunden.

2. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-

gung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivil-

kammer des Landgerichts Gera vom 7. Juni und vom 19. Juli

2002 - 1 S 128/02 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-

willigt. Einer Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Fri-

sten zur Begründung der Rechtsbeschwerden bedarf es nicht.

3. Auf die Rechtsbeschwerden des Beklagten werden die vorbe-

zeichneten Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera

aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Berufung des Beklagten

gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 13. Februar 2002

- 28 C 577/01 - zulässig ist; einer Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungs-

frist bedarf es nicht.

4. Die Sache wird zur Sachentscheidung über die Berufung an das

Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten

bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben (§ 8

GKG).

5. Streitwert: 1.074

Gründe

I.

Durch das auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 er-

gangene und am 13. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts wurde

ein gegen den Beklagten ergangener Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten,

durch den der Beklagte verpflichtet worden war, an den Kläger 2.100 DM nebst

Zinsen und Kosten zu bezahlen. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am

18. Februar 2002 zugestellt. Mit einem am 15. März 2002 beim Landgericht

eingegangenen Telefax und einem am 18. März 2002 eingegangenen Original-

schriftsatz legte der Beklagte Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am

18. April 2002 ein, zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag. Das Beru-

fungsgericht wies durch Beschluß vom 7. Juni 2002 den Antrag des Beklagten

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist zurück und verwarf mit einem weiteren Beschluß vom

19. Juli 2002 die Berufung des Beklagten als unzulässig, da sie nicht innerhalb

der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.

Der Beschluß vom 7. Juni 2002, betreffend die Zurückweisung des Wie-

dereinsetzungsgesuchs, wurde dem Beklagten am 18. Juni 2002 zugestellt;

derjenige vom 19. Juli 2002, betreffend die Verwerfung der Berufung, am

25. Juli 2002.

Mit einem am 17. Juli 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangenen

Telefax hat der Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß vom 7. Juni 2002 beantragt; mit einem weiteren

am 26. August 2002, einem Montag, durch Telefax eingegangenen Schriftsatz

folgte ein weiteres Prozeßkostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde gegen

den Verwerfungsbeschluß vom 19. Juli 2002.

Der Senat hat beiden Prozeßkostenhilfegesuchen durch Beschluß vom

28. November 2002, dem Beklagten zugestellt am 5. Dezember 2002, stattge-

geben. Am 6. Dezember 2002 hat der Beklagte durch eine beim Bundesge-

richtshof zugelassene Rechtsanwältin gegen die Beschlüsse des Landgerichts

vom 7. Juni und vom 19. Juli 2002 Rechtsbeschwerden eingelegt und zugleich

um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Rechtsbeschwerdefristen nachgesucht. Zugleich hat der Beklagte beantragt,

die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden um zwei Monate zu verlän-

gern; diesem Antrag ist durch Verfügung des Vorsitzenden entsprochen wor-

den (bis zum 3. März 2003). Die Begründung der Rechtsbeschwerden ist am

3. März 2003 eingegangen.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.

1.

Zwar hatte der Beklagte die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-

den - einen Monat nach Zustellung der angefochtenen Beschlüsse (§ 575

Abs. 1 Satz 1 ZPO) - versäumt. Dieses Versäumnis beruhte jedoch auf einem

für ihn unverschuldeten Hindernis (§ 233 ZPO), nämlich seiner Mittellosigkeit.

Nachdem ihm auf seine rechtzeitig gestellten Anträge Prozeßkostenhilfe bewil-

ligt worden war, hatte er die versäumten Prozeßhandlungen, verbunden mit

einem Wiedereinsetzungsgesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt

(§§ 234, 236 ZPO). Ihm war daher, wie geschehen, Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen.

2.

Die einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden war

durch die Zustellung der angefochtenen Beschlüsse ebenfalls in Lauf gesetzt

und daher nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls versäumt worden (§ 575

Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO). Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO

strikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die Notwendigkeit

zur Folge, auch die Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei

Wochen nach Behebung des Hindernisses nachzuholen (§ 234 Abs. 1 und

Abs. 2 ZPO). Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hätte nach

bisheriger Rechtsprechung die fristgerechte Nachholung der Begründung

grundsätzlich nicht ersetzt (Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. 2003 § 236 Rn. 8

m.w.N.). In Fortführung der Erwägungen des XII. Zivilsenats in dessen Ent-

scheidung vom 9. Juli 2003 (XII ZB 147/02) bedarf es indessen einer verfas-

sungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO (und im Ergebnis

des § 575 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO), wenn eine Partei wegen Mittellosigkeit

nicht fristgemäß Rechtsbeschwerde einlegen konnte. Die arme Partei kann

dann nicht gezwungen sein, auch die Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb

der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist einzureichen, falls inzwischen, wie

regelmäßig und so auch hier, auch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des

§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstrichen ist. Eine Verpflichtung der armen Partei,

auch die Beschwerdebegründung innerhalb der nicht verlängerbaren Wieder-

einsetzungsfrist nachzuholen, würde zu einer aus verfassungsrechtlichen

Gründen nicht hinnehmbaren Benachteiligung führen. Diese Regelung ist dar-

um verfassungskonform zu korrigieren. Der XII. Zivilsenat zieht für den Fall

einer versäumten Berufungsbegründung - entsprechendes gilt für die hier in

Rede stehende Rechtsbeschwerdebegründung mit der Maßgabe, daß die Be-

gründungsfrist hier nur einen Monat statt wie dort zwei Monate beträgt - in Er-

wägung, die volle Frist erst mit Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung in

Lauf zu setzen. Alternativ dazu kommt in Betracht, daß mit Zustellung der die

Wiedereinsetzung bewilligenden Entscheidung eine einmonatige Begrün-

dungsfrist in Lauf gesetzt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung anderer

oberster Gerichtshöfe des Bundes für die dortigen Verfahrensordnungen

(Nachweise im Beschluß des XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003 aaO). Auch im

vorliegenden Fall ist der Senat nicht gezwungen, sich abschließend auf einen

der beiden Lösungswege festzulegen. Folgt man nämlich der zweiten Alternati-

ve - Begründungsfrist von einem Monat ab Zustellung der Wiedereinsetzungs-

entscheidung -, so würde die Frist erst mit der Zustellung des jetzigen Be-

schlusses in Lauf gesetzt und wäre damit durch die bereits vorliegende Be-

schwerdebegründung gewahrt. Beginnt hingegen die volle gesetzliche Begrün-

dungsfrist mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung, so muß konse-

quenterweise in Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung auch die ge-

setzliche Regelung des § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO

gelten. Dies hat die Folge, daß der Vorsitzende berechtigt ist, unabhängig von

den Schranken des § 234 ZPO auf Antrag des Beschwerdeführers die volle

Verlängerungsmöglichkeit um bis zu zwei Monate auszuschöpfen. Eben dies ist

hier geschehen. Die Beschwerdebegründung ist daher in jedem Falle rechtzei-

tig eingegangen, so daß es insoweit einer gesonderten Wiedereinsetzung nicht

bedarf.

3.

Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Verwerfungsbe-

schluß vom 19. Juli 2002 richtet, nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft.

4.

Durch Beschluß des VIII. Zivilsenats vom 4. September 2002 (VIII ZB

23/02 = NJW 2002, 3783) ist geklärt, daß die Rechtsbeschwerde gegen einen

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß auch dann zulässig ist,

wenn - wie hier - die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist.

5.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine

Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO). Die Zu-

lässigkeit der Berufung beurteilt sich hier noch nach altem Verfahrensrecht, da

die letzte mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits im Dezember

2001 stattgefunden hatte (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Dies hatte die Konsequenz, daß

die Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der Berufung begonnen hatte

(§ 515 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). Diese Konstellation wird in Zukunft

nicht mehr eintreten können, da nunmehr auch für die Berufungsbegründungs-

frist auf die Zustellung des Urteils abzustellen ist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO

n.F.). Gleichwohl vermag der Senat die Erforderlichkeit der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung hier nicht schon deshalb zu verneinen, weil es

sich um auslaufendes Recht handelt. Die angefochtene Entscheidung tangiert

das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör. Sie steht in Widerspruch zur

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. im folgenden III). Die Obliegenheit

der unteren Instanzen, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten und

sich mit ihr auseinanderzusetzen, ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann Bedeutung behält,

wenn das anzuwendende Recht selbst überholt ist.

6.

Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen

den früheren Beschluß des Landgerichts vom 7. Juni 2002 richtet, durch den

dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt worden ist. Auch insoweit ist sie

statthaft (§ 238 Abs. 2 ZPO [unverändert] i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Die Erwägungen zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung gelten hier entsprechend.

III.

Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung der angefochtenen Be-

schlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Berufungsbegrün-

dungsfrist hier nicht versäumt worden. Deshalb bedurfte es weder einer Wie-

dereinsetzung, noch hätte die Berufung als unzulässig verworfen werden dür-

fen. Wie oben bereits ausgeführt, war das auf die mündliche Verhandlung vom

19. Dezember 2001 ergangene und am 13. Februar 2002 verkündete Urteil des

Amtsgerichts dem Beklagten am 18. Februar 2002 zugestellt worden. Die Be-

rufungsschrift ging per Telefax am 15. März 2002 beim Landgericht ein; der

Berufungsschriftsatz im Original folgte am 18. März 2002, d.h. noch innerhalb

der Berufungsfrist. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit dem Wie-

dereinsetzungsantrag am 18. April 2002 ein. Dies bedeutete, daß die Begrün-

dungsfrist zwar bezogen auf die am 15. März 2002 durch Telefax eingelegte

Berufung versäumt worden war, nicht jedoch bezogen auf die am 18. März

2002 durch Schriftsatz eingelegte Berufung. Dementsprechend lag hier diesel-

be Konstellation vor wie bei dem Beschluß des II. Zivilsenats vom 20. Septem-

ber 1993 (II ZB 10/93 = NJW 1993, 3141): Wird durch Telefax zulässigerweise

Berufung eingelegt und innerhalb der Berufungsfrist auch das Original des

Schriftsatzes bei Gericht eingereicht, dann liegt mangels abweichender An-

haltspunkte eine mehrfache Berufungseinlegung mit der Folge vor, daß die

zunächst wirkungslose zweite Einlegung wirksam wird, wenn die durch Telefax

eingelegte Berufung ihre Wirksamkeit verliert. Der Umstand, daß die Berufung

vom 15. März 2002 durch Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihre

Wirksamkeit verloren hatte, bewirkte also, daß die ebenfalls noch fristgemäß

eingelegte Berufung vom 18. März 2002 Wirksamkeit erlangte und diese durch

die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung auch behielt.

2.

Dementsprechend waren der Verwerfungsbeschluß vom 19. Juli 2002

aufzuheben und der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß vom 7. Juni

2002 für gegenstandslos zu erklären.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke