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BGH Urteil vom 19.01.2007 – 2 StR 498/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 498/06

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-

gen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vor-

sätzlicher Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen

verurteilt ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Feststellungen des Tatgerichts tragen die Bewertung der Handlun-

gen des Angeklagten als eines vollendeten Falls der schweren Brandstiftung

weder unter dem Gesichtspunkt der durch die Strafkammer angenommenen

Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens, noch in derjenigen der teilweisen

oder vollständigen Zerstörung des Tatobjekts durch eine Brandlegung.

Hinsichtlich der erstgenannten Alternative ergibt sich dies bereits daraus, dass

kein wesentlicher Gebäudebestandteil derart vom Feuer ergriffen wurde, dass

der Brand sich selbständig auszubreiten vermochte (BGH NJW 1999, 299). Die

festgestellten 'weitreichenden Putzabplatzungen und Verrußungen' im Kellerbe-

reich und Treppenaufgangsbereich (UA S. 6) stellen aber auch keine Un-

brauchbarmachung wesentlicher Teile des Tatobjekts oder eine brandbedingte

Aufhebung der Zweckbestimmung im Sinne einer Zerstörung von einigem Ge-

wicht (BGHSt 48, 14, 20 f.) dar, zumal selbst die Nutzbarkeit des Treppenhau-

ses ausweislich der Urteilsfeststellungen über den Tatzeitraum hinaus nicht

nennenswert eingeschränkt war. Demgegenüber ergibt sich aus den Feststel-

lungen des Landgerichts, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner in suizidaler

Absicht erfolgten Brandlegung damit rechnete, dass durch die Entzündung der

im Treppenbereich gelagerten Materialien ein Brand entstehen könnte, der auf

die Substanz des Mehrfamilienhauses übergreifen könnte und dies im Interesse

seiner eigentlichen Zielsetzung billigend in Kauf nahm (UA S. 5, 9). Er hat sich

deshalb einer mit bedingtem Vorsatz begangenen versuchten schweren Brand-

stiftung strafbar gemacht.

Darüber hinaus ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte

durch sein Handeln bei neun Mitbewohnern Rauchvergiftungen verursachte (UA

S. 6, 9) und dies im Zeitpunkt seiner Brandlegung gleichfalls billigend in Kauf

nahm (UA S. 5). Wegen des hierin liegenden gleichzeitigen Angriffs auf höchst-

persönliche Rechtsgüter mehrerer Rechtsgüterträger stehen die mehrfach ver-

wirklichten Körperverletzungshandlungen untereinander im Verhältnis gleichar-

tiger Idealkonkurrenz (§ 52 StGB; vgl. Joecks in MünchKom, StGB, § 223, Rnr.

106 und zuletzt BGH, Urteil vom 16. August 2005, 4 StR 168/05). Die somit ge-

botene Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat von sich aus vorneh-

men. Weitere Feststellungen zum Schuldvorwurf sind - auch im Hinblick auf die

gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgte Verweisung der Urteilsgründe auf die

bei den Sachakten befindlichen Abbildungen - nicht zu erwarten. Mangels an-

derweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht der Änderung des Schuldspruchs

§ 265 StPO nicht entgegen."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss

vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06 an.

Dass die Strafkammer im Hinblick auf die teilweise erheblichen Rauch-

vergiftungen der Opfer nicht die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter auf eine

niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn er von einer versuchten statt einer vollen-

deten schweren Brandstiftung ausgegangen wäre.

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Die Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und

können ebenso wie die Anordnung der Maßregel bestehen bleiben.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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