BGH Beschluss vom 24.01.2007 – IV ZB 21/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
RVG VV Nr. 3104, 3105
Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klä- gervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachan- trags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - IV ZB 21/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 24. Januar 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be-
schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe vom 24. Mai 2006 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kos-
tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe
vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerde- und
des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Streitwert: 1.620,45 €
Gründe
I. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vor dem Landgericht ein
Versäumnisurteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei Grund-
schulden erwirkt, das rechtskräftig wurde. Von Seiten der Beklagten war
zum Termin, in dem das Versäumnisurteil erging, nur der Beklagte zu 1)
ohne Anwalt erschienen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht u.a. hervor,
dass vor Erlass des Versäumnisurteils der Sach- und Streitstand kurz
erörtert worden sei; der Beklagte zu 1) habe erklärt, dass auf die Schuld
bei der Klägerin in Höhe von ca. 250.000 € gegenwärtig regelmäßig Zah-
lungen geleistet würden. Der Klägervertreter habe den Antrag aus der
Klageschrift mit einer Maßgabe hinsichtlich der Bezeichnung des be-
lasteten Grundstücks im Grundbuch gestellt.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger-
vertreter u.a. beantragt, für die Wahrnehmung des Termins, in dem das
Versäumnisurteil ergangen war, eine 1,2fache Terminsgebühr nach
Nr. 3104 VV-RVG festzusetzen. Auf Rückfrage des Rechtspflegers hat
sich der die Verhandlung leitende Richter im Wesentlichen auf das Sit-
zungsprotokoll bezogen; der Klägervertreter hat erklärt, der Beklagte ha-
be im Termin zur Vorgeschichte des Rechtsstreits vorgetragen, über
Versuche berichtet, zu einer einverständlichen Lösung zu gelangen, und
sich erneut um eine solche Lösung bemüht. Er sei vom Klägervertreter
darauf hingewiesen worden, dass auch nach Erlass des Versäumnisur-
teils weiterhin die Möglichkeit bestehe, mit der Klägerin einvernehmliche
Regelungen zu treffen. Diese Darstellung haben die im Kostenfestset-
zungsverfahren anwaltlich vertretenen Beklagten nicht bestritten. Der
Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Februar
2006 die beantragte Terminsgebühr festgesetzt.
Dagegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben, der
nicht abgeholfen wurde. Das Oberlandesgericht hat die Kostenfestset-
zung reduziert und dem Klägervertreter lediglich eine halbe Gebühr nach
Nr. 3105 VV-RVG zugebilligt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der
Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1. Das Oberlandesgericht geht vom Wortlaut der Nr. 3105 VV-RVG
aus, wonach die Beschränkung der Terminsgebühr auf den halben Ge-
bührensatz an zwei Voraussetzungen geknüpft ist: Zum einen muss eine
Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sein. Das
war hier bezüglich der Beklagten der Fall. Zum anderen darf "lediglich"
ein Antrag auf Versäumnisurteil (oder zur Prozess- oder Sachleitung)
gestellt worden sein. Das Oberlandesgericht stellt fest, im vorliegenden
Fall sei darüber hinaus vom Gericht auf eine Antragsanpassung durch
den Klägervertreter hingewirkt worden; außerdem sei zu den Berichten
des erschienenen Beklagten zu 1) und dessen Bemühungen um eine
einvernehmliche Regelung Stellung genommen worden. Damit sei nach
dem Wortlaut der hier anzuwendenden Vorschriften von der Entstehung
der vollen, 1,2fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG auszuge-
hen.
Auch nach den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971
S. 212 f.) solle die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene Reduzierung nur
dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Termin tatsächlich keine weitere
Tätigkeit als die Stellung des Antrags auf ein Versäumnisurteil entfaltet
habe. In den Motiven werde aber der Hinweis gegeben, dass bei gleich-
zeitiger Anwesenheit bzw. ordnungsgemäßer Vertretung beider Parteien
die Gebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auch dann anzusetzen ist, wenn le-
diglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, weil in
solchen Fällen in aller Regel weitere Erörterungen stattfinden. Allerdings
könne auf das Vorliegen einer Erörterung oder Verhandlung nicht abge-
stellt werden, weil das RVG diese Begriffe aus Vereinfachungsgründen
nicht verwende.
Daraus zieht das Oberlandesgericht den Schluss, auf die Frage ei-
ner Erörterung oder Verhandlung könne es aufgrund der vom Gesetzge-
ber erstrebten Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens auch
bei der Anwendung der Nr. 3105 VV-RVG nicht ankommen. Vielmehr sei
allein entscheidend, dass nur eine Partei anwesend bzw. ordnungsge-
mäß vertreten war und ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ge-
stellt worden ist. Darüber hinaus wäre es überraschend, wenn ein Pro-
zessbevollmächtigter, dessen vorbereitender Vortrag nicht schlüssig
oder hinreichend substantiiert sei und der deshalb seinen Antrag nach
Erörterung mit dem Gericht im Termin abändere, eine höhere, vom Geg-
ner zu erstattende Gebühr erhalten solle. Deshalb müsse der Gebühren-
tatbestand der Nr. 3105 VV-RVG restriktiv dahin ausgelegt werden, dass
eine einseitige Erörterung des erschienenen Prozessbevollmächtigten
mit dem Gericht oder mit einer nicht ordnungsgemäß vertretenen Partei
die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene Reduzierung nicht ausschließe.
2. Dem folgt der Senat nicht.
a) Wie sich aus dem Zitat des Oberlandesgerichts aus den Ge-
setzgebungsmaterialien ergibt, soll die in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehene
Gebührenreduzierung "nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Ter-
min tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet". Daraus ist zu
schließen, dass ihm die höhere Gebühr aus Nr. 3104 VV-RVG zustehen
soll, wenn er über die Stellung der in Nr. 3105 VV-RVG genannten An-
träge hinaus tätig wird, also einen höheren Aufwand hat. Das RVG knüpft
zwar nicht mehr an das Vorliegen einer Erörterung oder Verhandlung an,
wohl aber an den Aufwand des Anwalts. Dass aufgrund der Typisierung
des Gesetzes von einem höheren Aufwand regelmäßig auch dann aus-
gegangen wird, wenn beide Parteien erscheinen bzw. ordnungsgemäß
vertreten sind, selbst wenn nur ein Antrag auf Erlass eines Versäumnis-
urteils gestellt wird, zwingt nicht zu dem Gegenschluss, dass ein kosten-
rechtlich beachtlicher Mehraufwand nicht anzunehmen sei, wenn nur ei-
ne Partei erschienen oder ordnungsgemäß vertreten ist. Vielmehr setzt
Nr. 3105 VV-RVG zusätzlich voraus, dass "lediglich" ein Antrag auf Ver-
säumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Erst dar-
an wird in den Materialien die Folgerung geknüpft, in solchen Fallkons-
tellationen habe der Anwalt in der Regel einen verminderten Aufwand,
dem die Gebührenreduzierung Rechnung trage (BT-Drucks. 15/1971
S. 212).
b) Kommt es mithin entscheidend auf den Aufwand des Rechtsan-
walts an, bestehen keine Bedenken, ihm die volle Terminsgebühr der
Nr. 3104 VV-RVG auch dann zuzugestehen, wenn die über die Stellung
der in Nr. 3105 VV-RVG vorgesehenen Anträge hinausgehende Tätigkeit
des Anwalts darin besteht, diese Anträge zuvor nach Erörterung mit dem
Gericht angepasst zu haben. Die Antragsänderung muss keineswegs
immer auf einer nachlässigen Vorbereitung des Anwalts beruhen und
dient jedenfalls auch den Interessen der durch das Versäumnisurteil be-
troffenen, nicht erschienenen Partei. Es ist nicht einzusehen, warum die
beklagte Partei bei einem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil die
auf der Erörterung mit dem Gericht beruhenden Anwaltskosten nicht ge-
nau so tragen soll, wie wenn das Versäumnisurteil aufgrund eines Ter-
mins ergangen wäre, in dem beide Parteien ordnungsgemäß vertreten
waren. Eine weitere Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfal-
les, insbesondere ob der zusätzliche Aufwand im Termin vermeidbar ge-
wesen wäre oder nicht, widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, nach
Möglichkeit eine Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu er-
reichen (BT-Drucks. 15/1971 S. 139 f., 144 f., 147).
c) Ungeachtet der Anpassung des Klageantrags ergibt sich ein
Mehraufwand des Klägervertreters im vorliegenden Fall schon daraus,
dass der persönlich zum Termin erschienene Beklagte zu 1) mit dem
Klägervertreter Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespro-
chen hat. Nach der Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV-RVG entsteht eine
Terminsgebühr schon dann, wenn der Anwalt an einer auf die Vermei-
dung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt,
und zwar sogar ohne Beteiligung des Gerichts. Deshalb kann es nicht
darauf ankommen, dass der Beklagte zu 1) nicht ordnungsgemäß vertre-
ten war.
d) Mithin stimmt die Auslegung der Nr. 3105 VV-RVG, die sich
auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus dem Wortlaut der Be-
stimmung ergibt, dass nämlich eine Beschränkung auf den halben Ge-
bührensatz nur eintritt, wenn bei einseitiger Verhandlung "lediglich" ein
Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt
wird, mit den Wertungen des Gesetzgebers überein, wie sie sich aus den
Materialien und aus anderen, auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Deshalb verdient die
den Wortlaut ausschöpfende Auslegung den Vorzug (vgl. BGH, Be-
schluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157 TZ 9 a.E.).
Sie entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur
(OLG Köln JurBüro 2006, 254; KG, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 W
78/06 - dokumentiert bei juris unter TZ 3; LAG Hessen NZA-RR 2006,
436, 437; Müller-Rabe
in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG
17. Aufl. VV 3105 Rdn. 27; RAMOLK RVG/Hergenröder, 9. Aufl. VV RVG
Nr. 3105 Rdn. 2; Schons in Hartung/Römermann/Schons, Praxiskom-
mentar zum RVG 2. Aufl. VV 3105 Rdn. 8; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG
2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 4, 14; Hansens in Hansens/Braun/Schneider,
Praxis des Vergütungsrechts Teil 7 Rdn. 366 f.; Schneider, Gebühren-
recht, Honorargestaltung, Kostenrecht S. 55; Enders, RVG für Anfänger
Rdn. 1043). Die Prüfung, ob der Anwalt über Nr. 3105 VV-RVG hinaus
Tätigkeiten entfaltet hat, führt schließlich nicht zu einer ins Gewicht fal-
lenden Erschwerung des Kostenfestsetzungsverfahrens. In der Regel
werden zusätzliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts - wie hier - bereits
aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehen. Im Übrigen ist es Sache des
Anwalts, der die Kostenfestsetzung betreibt, deren Voraussetzungen
darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 103
Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Danach hat der Rechtspfleger des Landgerichts die Kosten hier
zutreffend festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war zu-
rückzuweisen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 10 O 822/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.05.2006 - 11 W 19/06 -