BGH Urteil vom 24.01.2007 – IV ZR 84/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AFB 87 § 11 Nr. 1 und 5
Soll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 84/05 - OLG München LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Dezember 2006
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts München vom
8. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten nach einem Brand, der Teile
einer Lagerhalle zerstört hat, die Auszahlung weiterer Versicherungsleis-
tungen. Die Beklagte hat den von Gutachtern festgestellten Zeitwert-
schaden ersetzt. Der Kläger beabsichtigt nicht, das Gebäude wiederher-
stellen zu lassen. Er fordert dennoch Neuwertentschädigung.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für
die Feuerversicherung (AFB 87) zugrunde. Die Parteien streiten um die
Auslegung des § 11 dieser Bedingungen, der auszugsweise wie folgt lau-
tet:
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur- kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa ent- standenen und durch die Reparatur nicht auszuglei- chenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, so- weit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. …
5. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1 a und Nr. 2 a) der Versiche- rungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Abs. 2) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und so- bald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versi- cherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädi- gung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der
bisherigen Stelle wiederherzustellen; ...
b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; ...
c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die
beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge- kommenen Sachen gemäß § 5 Nr. 1 b, Nr. 2 b und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wür- de.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Oberlandesgericht die Sache insgesamt an das Landge-
richt zurückverwiesen. Dabei geht es ebenso wie das Landgericht davon
aus, dass der Anspruch auf die Neuwertspitze unbegründet sei. Soweit
der Kläger hilfsweise einen höheren als den von der Beklagten erstatte-
ten Betrag als Zeitwert verlangt, führt das Oberlandesgericht aus, das
Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Mit der Revision
macht der Kläger geltend, auf den Verfahrensfehler hinsichtlich der
Hilfsbegründung, der zur Zurückverweisung geführt habe, komme es
nicht an, weil das Oberlandesgericht bei richtiger Anwendung des mate-
riellen Rechts dem Kläger den Anspruch auf die Neuwertspitze habe zu-
billigen müssen. Deshalb sei das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuhe-
ben und dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattzugeben. Im Üb-
rigen hält auch die Revision die Entscheidung des Landgerichts zur Höhe
des Zeitwertschadens für fehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat die Anwendung des § 538
Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht gerügt. Denn eine Rüge zu
dieser Vorschrift kann zulässigerweise auch so lauten, dass die nach
dieser Vorschrift ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung
(verfahrens-)fehlerhaft sei, weil das Berufungsgericht bei korrekter An-
wendung des materiellen Rechts selbst in der Sache hätte entscheiden
müssen, mithin für ein Vorgehen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels
Entscheidungserheblichkeit des angenommenen Verfahrensverstoßes
überhaupt kein Raum bestanden habe (BGH, Beschluss vom 18. Februar
1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710 unter 2 b; Urteil vom 19. März
2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 1). Die Revision hat aber
in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach Ansicht der Vorinstanzen bezieht sich die Bestimmung des
§ 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87, wonach der Versicherungsnehmer den Teil der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwirbt, wenn er
die Wiederherstellung des brandgeschädigten Gebäudes sicherstellt,
auch auf den Fall, dass das Gebäude durch den Brand wie hier nicht
vollständig, sondern nur teilweise zerstört worden ist und deshalb gemäß
§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 die notwendigen Reparaturkosten bis
zur Höchstgrenze des vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden
Versicherungswertes zu ersetzen sind. Soweit dies im Urteil des Ober-
landesgerichts Düsseldorf (RuS 2002, 246 f.) anders gesehen worden
ist, hat sich das Landgericht der Kritik an diesem Urteil von Schirmer und
Clauß (RuS 2003, 1, 2 f.) angeschlossen.
2. Dagegen meint die Revision unter Bezug auf das Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, dem Kollhosser (in Prölss/Martin, Versi-
cherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 11 AFB 87 Rdn. 2) zustimmt, der
Wiederherstellungsvorbehalt in § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 sei grundsätz-
lich nicht auf Reparaturschäden anwendbar, die in § 11 Nr. 1 Abs. 1
Buchst. b AFB 87 eine spezielle Regelung gefunden hätten.
3. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung in § 11 Nr. 1 und
5 AFB 87 im Ergebnis so zu verstehen wie die Bestimmungen in § 15 der
Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88 und
VGB 94), die den Senatsurteilen vom 13. Dezember 2000 (IV ZR
280/99 - VersR 2001, 326 unter I 2 a) und vom 18. Februar 2004 (IV ZR
94/03 - VersR 2004, 512 unter II 1 a) zugrunde lagen. Allerdings kommt
es für die Auslegung auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungs-
nehmers an, der die AFB 87 durchsieht, also ohne einen Vergleich mit
ähnlichen Bedingungswerken und ohne versicherungsrechtliche Spezial-
kenntnisse, aber aufmerksam, unter Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs und auch seiner eigenen Interessen (vgl. BGHZ
123, 83, 85 und ständig).
a) § 11 Nr. 1 AFB 87 stellt für die Berechnung des zu leistenden
Ersatzes zunächst auf den Versicherungswert gemäß § 5 AFB 87 ab.
Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 ist Versicherungswert von Gebäuden
der Neuwert im Sinne des ortsüblichen Neubauwertes einschließlich Ar-
chitekten-, Konstruktions- und Planungskosten. Soweit nach Buchst. b
und c des § 5 Nr. 1 AFB 87 auch der Zeitwert oder der gemeine Wert als
Versicherungswert in Betracht kommen, trifft dies auf den vorliegenden
Fall nicht zu. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer durch Versiche-
rung des Neuwerts in die Lage versetzt, bei Eintritt des Versicherungsfal-
les ohne erhebliche Eigenaufwendungen ein neues Gebäude an die Stel-
le des brandgeschädigten zu setzen, auch wenn dessen Zeitwert vor
dem Brand unter dem Neuwert lag (vgl. BGHZ 137, 318, 326 f.). Unter-
schieden wird in § 11 Nr. 1 Abs. 1 AFB 87 zwischen zwei Alternativen:
Im Fall der vollständigen Zerstörung (oder des Abhandenkommens,
Buchst. a der Klausel) wird als Versicherungswert im Sinne von § 5 AFB
87 der Neuwert ersetzt, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfal-
les gegeben war. Im Fall einer Beschädigung (Buchst. b der Klausel)
werden die notwendigen Reparaturkosten ersetzt, allerdings höchstens
bis zur Grenze des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles fest-
zustellenden Neuwerts.
b) Soweit § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 im zweiten Halbsatz
eine Kürzung der Reparaturkosten für den Fall vorschreibt, dass infolge
der Reparatur der Neuwert höher geworden ist als vor dem Versiche-
rungsfall, wird auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht
entgehen, dass die Bestimmung nicht etwa von einem Vergleich des
Zeitwerts vor dem Versicherungsfall mit dem Neuwert nach Durchführung
der Reparatur ausgeht, sondern von einem Vergleich des Neu(bau)wer-
tes, wie er vor dem Versicherungsfall gegeben war, mit dem Neuwert
nach Durchführung der Reparatur. Obwohl Letzterer meist dem Neuwert
vor Eintritt des Versicherungsfalles entsprechen wird, kann er unter be-
sonderen Umständen auch höher geworden sein etwa infolge einer tech-
nisch neuartigen und darum höherwertigen Wiederherstellung durch die
Reparatur. § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87 stellt klar, dass
auch in solchen Sonderfällen der Neuwert vor Eintritt des Versicherungs-
falles die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers bleibt.
Damit wird aber noch nichts zu dem Wertzuwachs gesagt, den das
brandgeschädigte Gebäude allein dadurch erfahren kann, dass bei sei-
nem Wiederaufbau an die Stelle eines alten Hauses mit einem nach
möglicherweise langjähriger Abnutzung geringen Zeitwert schon durch
eine dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertige Reparatur, et-
wa den Einbau eines neuen Dachstuhls, ein sehr viel höherwertiges Ob-
jekt tritt. Diese so genannte Neuwertspitze wird also keineswegs von
§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87 abgeschöpft, wie das Ober-
landesgericht Düsseldorf gemeint hat.
c) Um diese Neuwertspitze geht es vielmehr erst in § 11 Nr. 5
AFB 87. Hier wird in Absatz 1 der Neuwert als der auch im vorliegenden
Fall maßgebliche Versicherungswert zu dem Zeitwertschaden in Bezug
gesetzt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch
einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungs-
grad bestimmten Zustand (§ 5 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87). Durch
den Versicherungsfall "Brand" wird der unmittelbar vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles bestehende Zeitwert vernichtet oder jedenfalls gesenkt.
Das ist der Vermögensschaden, den der Gebäudeeigentümer tatsächlich
durch den Versicherungsfall erleidet. Über diesen Zeitwertschaden geht
aber eine wie hier am Neuwert ausgerichtete Ersatzleistung des Versi-
cherers deutlich hinaus. Das gilt auch, wenn sich die Entschädigung
nicht unmittelbar nach dem Neuwert errechnet (wie im Fall des § 11 Nr. 1
Abs. 1 Buchst. a AFB 87), sondern die Reparaturkosten bis zur Höhe des
Neuwerts maßgeblich sind (§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87). § 11
Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 spricht nur von der "Entschädigung" und umfasst
damit beide Alternativen. Bezüglich der Differenz, um die eine Entschä-
digung nach dem Neuwert den Zeitwertschaden übersteigt, erwirbt der
Versicherungsnehmer den Anspruch auf die versprochene Leistung des
Versicherers nach § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 erst, wenn er die Wieder-
herstellung der Gebäude oder beschädigten Grundstücksbestandteile in
gleicher Art und Zweckbestimmung sicherstellt.
d) Insoweit handelt es sich um eine strenge Wiederherstellungs-
klausel (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 97 Rdn. 8). Ihr
nahe liegender und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-
kennbarer Zweck besteht darin, betrügerische Eigenbrandstiftungen zu
verhindern, durch die sich ein Versicherungsnehmer für ein wertlos ge-
wordenes Gebäude dessen vollen Neuwert zu freier Verfügung beschaf-
fen könnte (vgl. Kollhosser, aaO § 97 Rdn. 8 m.w.N.). Weder nach dem
Sinn noch nach dem Wortlaut dieser Klausel kommt es darauf an, ob das
versicherte Gebäude durch den Brand total zerstört oder nur beschädigt
worden ist. Zwar unterscheidet § 11 Nr. 5 Abs. 1 zu Buchst. a, b und c
AFB 87 unter anderem zwischen Gebäuden, Grundstücksbestandteilen,
die zerstört worden sind, und Grundstücksbestandteilen, die nur beschä-
digt worden sind. Das mag an die in § 11 Nr. 1 Abs. 1 zu Buchst. a und b
AFB 87 getroffene Unterscheidung erinnern. Der Wiederherstellungsvor-
behalt als Voraussetzung für den Anspruch auf die Neuwertspitze gilt
aber gleichermaßen für Gebäude und Gebäudebestandteile, und zwar
auch, wenn es nur um Beschädigungen und nicht um einen Totalschaden
geht. Die Auffassung der Revision, § 11 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c AFB 87
gewähre die volle Erstattung der Reparaturkosten unabhängig davon, ob
die Reparatur tatsächlich ausgeführt worden sei, ist mit dem Wortlaut
dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Sie lässt den verständigen Versiche-
rungsnehmer vielmehr nicht im Zweifel darüber, dass der Wiederherstel-
lungsvorbehalt auch auf den Fall der Geltendmachung von Reparatur-
kosten bis zur Höhe des Neuwerts anzuwenden ist. Es wäre nicht einzu-
sehen, warum der Versicherungsnehmer bei vollständiger Zerstörung
des Gebäudes die Neuwertspitze erst nach Sicherung der Wiederherstel-
lung verlangen kann, wenn er bei fast vollständiger Zerstörung, die aber
nur als Beschädigung anzusehen ist, auch die den Zeitwertschaden ü-
bersteigenden Reparaturkosten ganz unabhängig von einer Wiederher-
stellung verlangen könnte!
e) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus § 11 Nr. 5 Abs. 2
Satz 2 AFB 87. Im ersten Satz des Absatzes 2 dieser Klausel wird auf
die anderweit näher geregelte Feststellung des Zeitwertschadens hinge-
wiesen, um den es auch im Folgenden geht. Im zweiten Satz ist be-
stimmt, dass die zu ersetzenden Reparaturkosten bei beschädigten Sa-
chen um den Betrag gekürzt werden, um den der Zeitwert infolge der
Reparatur gegenüber dem Zeitwert vor dem Versicherungsfall erhöht
würde. Der Sinn dieses zweiten Satzes erschließt sich dem durchschnitt-
lichen Versicherungsnehmer erst nach Vorüberlegungen: Es geht um den
Ersatz von Reparaturkosten. Sie sind für die Höhe der Ersatzleistung des
Versicherers gemäß § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 bei Beschädi-
gungen von Bedeutung, soweit sie den Neuwert unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalles nicht übersteigen. Der Ersatz von Reparaturkos-
ten als Entschädigung wird, soweit er den Zeitwertschaden übersteigt, in
§ 11 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a und c AFB 87 weiter davon abhängig ge-
macht, dass die Wiederherstellung der Gebäude oder beschädigten
Grundstücksbestandteile sichergestellt ist. Fehlt es daran, kommt ein Er-
satz der Reparaturkosten lediglich in Höhe des Zeitwertschadens in Be-
tracht, also des Schadens, der sich aus der Verschlechterung des unmit-
telbar vor dem Versicherungsfall bestehenden Zeitwerts durch den Ein-
tritt des Versicherungsfalles ergibt. Insoweit stellt nun § 11 Nr. 5 Abs. 2
Satz 2 AFB 87 klar: Wenn die Reparatur, die vom Versicherungsnehmer
nicht durchgeführt werden soll, aber für die Höhe der Ersatzleistung des
Versicherers maßgebend ist, im Fall ihrer Durchführung zu einer Erhö-
hung des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles gegebenen
Zeitwerts führen würde, kann der Versicherer seine Ersatzleistung um
diesen fiktiven Erhöhungsbetrag kürzen (so auch Kollhosser, aaO § 97
Rdn. 13; Schirmer/Clauß, aaO). Damit bleibt der Zeitwert vor Eintritt des
Versicherungsfalles die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers.
Die Verwendung des Wortes "würde" in § 11 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2
AFB 87 zeigt an, dass eine Durchführung der Reparatur gerade nicht
vorausgesetzt wird. Aus diesem von der Revision hervorgehobenen Um-
stand ergibt sich aber nicht, dass es für den Ersatz der Reparaturkosten,
auch soweit sie über den Zeitwertschaden hinausgehen, gegen den
Wortlaut des § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 auf die Sicherung der Wiederher-
stellung nicht ankäme.
Danach haben die Vorinstanzen dem Kläger mit Recht keinen An-
spruch auf die Neuwertspitze zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung
wendet sich die Revision nicht gegen eine Zurückverweisung und damit
gegen eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Höhe
des Zeitwerts.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 23 O 5920/03 -
OLG München, Entscheidung vom 08.03.2005 - 25 U 3580/04 -