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BGH Urteil vom 24.01.2007 – IV ZR 84/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

AFB 87 § 11 Nr. 1 und 5

Soll ein brandgeschädigtes Gebäude nicht wiederhergestellt werden, steht dem Versicherungsnehmer, auch wenn das Gebäude nur beschädigt worden ist, kein Anspruch auf die Neuwertspitze zu.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 84/05 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom

8. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der Beklagten nach einem Brand, der Teile

einer Lagerhalle zerstört hat, die Auszahlung weiterer Versicherungsleis-

tungen. Die Beklagte hat den von Gutachtern festgestellten Zeitwert-

schaden ersetzt. Der Kläger beabsichtigt nicht, das Gebäude wiederher-

stellen zu lassen. Er fordert dennoch Neuwertentschädigung.

2

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für

die Feuerversicherung (AFB 87) zugrunde. Die Parteien streiten um die

Auslegung des § 11 dieser Bedingungen, der auszugsweise wie folgt lau-

tet:

§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung

1. Ersetzt werden

a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur- kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa ent- standenen und durch die Reparatur nicht auszuglei- chenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, so- weit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. …

5. Ist der Neuwert (§ 5 Nr. 1 a und Nr. 2 a) der Versiche- rungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Abs. 2) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und so- bald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versi- cherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädi- gung verwenden wird, um

a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der

bisherigen Stelle wiederherzustellen; ...

b) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die zerstört worden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; ...

c) bewegliche Sachen oder Grundstücksbestandteile, die

beschädigt worden sind, wiederherzustellen.

Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge- kommenen Sachen gemäß § 5 Nr. 1 b, Nr. 2 b und Nr. 5 festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wür- de.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers hat das Oberlandesgericht die Sache insgesamt an das Landge-

richt zurückverwiesen. Dabei geht es ebenso wie das Landgericht davon

aus, dass der Anspruch auf die Neuwertspitze unbegründet sei. Soweit

der Kläger hilfsweise einen höheren als den von der Beklagten erstatte-

ten Betrag als Zeitwert verlangt, führt das Oberlandesgericht aus, das

Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Mit der Revision

macht der Kläger geltend, auf den Verfahrensfehler hinsichtlich der

Hilfsbegründung, der zur Zurückverweisung geführt habe, komme es

nicht an, weil das Oberlandesgericht bei richtiger Anwendung des mate-

riellen Rechts dem Kläger den Anspruch auf die Neuwertspitze habe zu-

billigen müssen. Deshalb sei das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuhe-

ben und dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattzugeben. Im Üb-

rigen hält auch die Revision die Entscheidung des Landgerichts zur Höhe

des Zeitwertschadens für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat die Anwendung des § 538

Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht gerügt. Denn eine Rüge zu

dieser Vorschrift kann zulässigerweise auch so lauten, dass die nach

dieser Vorschrift ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung

(verfahrens-)fehlerhaft sei, weil das Berufungsgericht bei korrekter An-

wendung des materiellen Rechts selbst in der Sache hätte entscheiden

müssen, mithin für ein Vorgehen nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mangels

Entscheidungserheblichkeit des angenommenen Verfahrensverstoßes

überhaupt kein Raum bestanden habe (BGH, Beschluss vom 18. Februar

1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710 unter 2 b; Urteil vom 19. März

2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 1). Die Revision hat aber

in der Sache keinen Erfolg.

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1. Nach Ansicht der Vorinstanzen bezieht sich die Bestimmung des

§ 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87, wonach der Versicherungsnehmer den Teil der

Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwirbt, wenn er

die Wiederherstellung des brandgeschädigten Gebäudes sicherstellt,

auch auf den Fall, dass das Gebäude durch den Brand wie hier nicht

vollständig, sondern nur teilweise zerstört worden ist und deshalb gemäß

§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 die notwendigen Reparaturkosten bis

zur Höchstgrenze des vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden

Versicherungswertes zu ersetzen sind. Soweit dies im Urteil des Ober-

landesgerichts Düsseldorf (RuS 2002, 246 f.) anders gesehen worden

ist, hat sich das Landgericht der Kritik an diesem Urteil von Schirmer und

Clauß (RuS 2003, 1, 2 f.) angeschlossen.

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2. Dagegen meint die Revision unter Bezug auf das Urteil des

Oberlandesgerichts Düsseldorf, dem Kollhosser (in Prölss/Martin, Versi-

cherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 11 AFB 87 Rdn. 2) zustimmt, der

Wiederherstellungsvorbehalt in § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 sei grundsätz-

lich nicht auf Reparaturschäden anwendbar, die in § 11 Nr. 1 Abs. 1

Buchst. b AFB 87 eine spezielle Regelung gefunden hätten.

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3. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung in § 11 Nr. 1 und

5 AFB 87 im Ergebnis so zu verstehen wie die Bestimmungen in § 15 der

Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88 und

VGB 94), die den Senatsurteilen vom 13. Dezember 2000 (IV ZR

280/99 - VersR 2001, 326 unter I 2 a) und vom 18. Februar 2004 (IV ZR

94/03 - VersR 2004, 512 unter II 1 a) zugrunde lagen. Allerdings kommt

es für die Auslegung auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungs-

nehmers an, der die AFB 87 durchsieht, also ohne einen Vergleich mit

ähnlichen Bedingungswerken und ohne versicherungsrechtliche Spezial-

kenntnisse, aber aufmerksam, unter Berücksichtigung des erkennbaren

Sinnzusammenhangs und auch seiner eigenen Interessen (vgl. BGHZ

123, 83, 85 und ständig).

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a) § 11 Nr. 1 AFB 87 stellt für die Berechnung des zu leistenden

Ersatzes zunächst auf den Versicherungswert gemäß § 5 AFB 87 ab.

Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 ist Versicherungswert von Gebäuden

der Neuwert im Sinne des ortsüblichen Neubauwertes einschließlich Ar-

chitekten-, Konstruktions- und Planungskosten. Soweit nach Buchst. b

und c des § 5 Nr. 1 AFB 87 auch der Zeitwert oder der gemeine Wert als

Versicherungswert in Betracht kommen, trifft dies auf den vorliegenden

Fall nicht zu. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer durch Versiche-

rung des Neuwerts in die Lage versetzt, bei Eintritt des Versicherungsfal-

les ohne erhebliche Eigenaufwendungen ein neues Gebäude an die Stel-

le des brandgeschädigten zu setzen, auch wenn dessen Zeitwert vor

dem Brand unter dem Neuwert lag (vgl. BGHZ 137, 318, 326 f.). Unter-

schieden wird in § 11 Nr. 1 Abs. 1 AFB 87 zwischen zwei Alternativen:

Im Fall der vollständigen Zerstörung (oder des Abhandenkommens,

Buchst. a der Klausel) wird als Versicherungswert im Sinne von § 5 AFB

87 der Neuwert ersetzt, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfal-

les gegeben war. Im Fall einer Beschädigung (Buchst. b der Klausel)

werden die notwendigen Reparaturkosten ersetzt, allerdings höchstens

bis zur Grenze des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles fest-

zustellenden Neuwerts.

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b) Soweit § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 im zweiten Halbsatz

eine Kürzung der Reparaturkosten für den Fall vorschreibt, dass infolge

der Reparatur der Neuwert höher geworden ist als vor dem Versiche-

rungsfall, wird auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht

entgehen, dass die Bestimmung nicht etwa von einem Vergleich des

Zeitwerts vor dem Versicherungsfall mit dem Neuwert nach Durchführung

der Reparatur ausgeht, sondern von einem Vergleich des Neu(bau)wer-

tes, wie er vor dem Versicherungsfall gegeben war, mit dem Neuwert

nach Durchführung der Reparatur. Obwohl Letzterer meist dem Neuwert

vor Eintritt des Versicherungsfalles entsprechen wird, kann er unter be-

sonderen Umständen auch höher geworden sein etwa infolge einer tech-

nisch neuartigen und darum höherwertigen Wiederherstellung durch die

Reparatur. § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87 stellt klar, dass

auch in solchen Sonderfällen der Neuwert vor Eintritt des Versicherungs-

falles die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers bleibt.

10

Damit wird aber noch nichts zu dem Wertzuwachs gesagt, den das

brandgeschädigte Gebäude allein dadurch erfahren kann, dass bei sei-

nem Wiederaufbau an die Stelle eines alten Hauses mit einem nach

möglicherweise langjähriger Abnutzung geringen Zeitwert schon durch

eine dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertige Reparatur, et-

wa den Einbau eines neuen Dachstuhls, ein sehr viel höherwertiges Ob-

jekt tritt. Diese so genannte Neuwertspitze wird also keineswegs von

§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87 abgeschöpft, wie das Ober-

landesgericht Düsseldorf gemeint hat.

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c) Um diese Neuwertspitze geht es vielmehr erst in § 11 Nr. 5

AFB 87. Hier wird in Absatz 1 der Neuwert als der auch im vorliegenden

Fall maßgebliche Versicherungswert zu dem Zeitwertschaden in Bezug

gesetzt. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch

einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungs-

grad bestimmten Zustand (§ 5 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 AFB 87). Durch

den Versicherungsfall "Brand" wird der unmittelbar vor Eintritt des Versi-

cherungsfalles bestehende Zeitwert vernichtet oder jedenfalls gesenkt.

Das ist der Vermögensschaden, den der Gebäudeeigentümer tatsächlich

durch den Versicherungsfall erleidet. Über diesen Zeitwertschaden geht

aber eine wie hier am Neuwert ausgerichtete Ersatzleistung des Versi-

cherers deutlich hinaus. Das gilt auch, wenn sich die Entschädigung

nicht unmittelbar nach dem Neuwert errechnet (wie im Fall des § 11 Nr. 1

Abs. 1 Buchst. a AFB 87), sondern die Reparaturkosten bis zur Höhe des

Neuwerts maßgeblich sind (§ 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87). § 11

Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 spricht nur von der "Entschädigung" und umfasst

damit beide Alternativen. Bezüglich der Differenz, um die eine Entschä-

digung nach dem Neuwert den Zeitwertschaden übersteigt, erwirbt der

Versicherungsnehmer den Anspruch auf die versprochene Leistung des

Versicherers nach § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 erst, wenn er die Wieder-

herstellung der Gebäude oder beschädigten Grundstücksbestandteile in

gleicher Art und Zweckbestimmung sicherstellt.

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d) Insoweit handelt es sich um eine strenge Wiederherstellungs-

klausel (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 97 Rdn. 8). Ihr

nahe liegender und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-

kennbarer Zweck besteht darin, betrügerische Eigenbrandstiftungen zu

verhindern, durch die sich ein Versicherungsnehmer für ein wertlos ge-

wordenes Gebäude dessen vollen Neuwert zu freier Verfügung beschaf-

fen könnte (vgl. Kollhosser, aaO § 97 Rdn. 8 m.w.N.). Weder nach dem

Sinn noch nach dem Wortlaut dieser Klausel kommt es darauf an, ob das

versicherte Gebäude durch den Brand total zerstört oder nur beschädigt

worden ist. Zwar unterscheidet § 11 Nr. 5 Abs. 1 zu Buchst. a, b und c

AFB 87 unter anderem zwischen Gebäuden, Grundstücksbestandteilen,

die zerstört worden sind, und Grundstücksbestandteilen, die nur beschä-

digt worden sind. Das mag an die in § 11 Nr. 1 Abs. 1 zu Buchst. a und b

AFB 87 getroffene Unterscheidung erinnern. Der Wiederherstellungsvor-

behalt als Voraussetzung für den Anspruch auf die Neuwertspitze gilt

aber gleichermaßen für Gebäude und Gebäudebestandteile, und zwar

auch, wenn es nur um Beschädigungen und nicht um einen Totalschaden

geht. Die Auffassung der Revision, § 11 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c AFB 87

gewähre die volle Erstattung der Reparaturkosten unabhängig davon, ob

die Reparatur tatsächlich ausgeführt worden sei, ist mit dem Wortlaut

dieser Klausel nicht zu vereinbaren. Sie lässt den verständigen Versiche-

rungsnehmer vielmehr nicht im Zweifel darüber, dass der Wiederherstel-

lungsvorbehalt auch auf den Fall der Geltendmachung von Reparatur-

kosten bis zur Höhe des Neuwerts anzuwenden ist. Es wäre nicht einzu-

sehen, warum der Versicherungsnehmer bei vollständiger Zerstörung

des Gebäudes die Neuwertspitze erst nach Sicherung der Wiederherstel-

lung verlangen kann, wenn er bei fast vollständiger Zerstörung, die aber

nur als Beschädigung anzusehen ist, auch die den Zeitwertschaden ü-

bersteigenden Reparaturkosten ganz unabhängig von einer Wiederher-

stellung verlangen könnte!

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e) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus § 11 Nr. 5 Abs. 2

Satz 2 AFB 87. Im ersten Satz des Absatzes 2 dieser Klausel wird auf

die anderweit näher geregelte Feststellung des Zeitwertschadens hinge-

wiesen, um den es auch im Folgenden geht. Im zweiten Satz ist be-

stimmt, dass die zu ersetzenden Reparaturkosten bei beschädigten Sa-

chen um den Betrag gekürzt werden, um den der Zeitwert infolge der

Reparatur gegenüber dem Zeitwert vor dem Versicherungsfall erhöht

würde. Der Sinn dieses zweiten Satzes erschließt sich dem durchschnitt-

lichen Versicherungsnehmer erst nach Vorüberlegungen: Es geht um den

Ersatz von Reparaturkosten. Sie sind für die Höhe der Ersatzleistung des

Versicherers gemäß § 11 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b AFB 87 bei Beschädi-

gungen von Bedeutung, soweit sie den Neuwert unmittelbar vor Eintritt

des Versicherungsfalles nicht übersteigen. Der Ersatz von Reparaturkos-

ten als Entschädigung wird, soweit er den Zeitwertschaden übersteigt, in

§ 11 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a und c AFB 87 weiter davon abhängig ge-

macht, dass die Wiederherstellung der Gebäude oder beschädigten

Grundstücksbestandteile sichergestellt ist. Fehlt es daran, kommt ein Er-

satz der Reparaturkosten lediglich in Höhe des Zeitwertschadens in Be-

tracht, also des Schadens, der sich aus der Verschlechterung des unmit-

telbar vor dem Versicherungsfall bestehenden Zeitwerts durch den Ein-

tritt des Versicherungsfalles ergibt. Insoweit stellt nun § 11 Nr. 5 Abs. 2

Satz 2 AFB 87 klar: Wenn die Reparatur, die vom Versicherungsnehmer

nicht durchgeführt werden soll, aber für die Höhe der Ersatzleistung des

Versicherers maßgebend ist, im Fall ihrer Durchführung zu einer Erhö-

hung des unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles gegebenen

Zeitwerts führen würde, kann der Versicherer seine Ersatzleistung um

diesen fiktiven Erhöhungsbetrag kürzen (so auch Kollhosser, aaO § 97

Rdn. 13; Schirmer/Clauß, aaO). Damit bleibt der Zeitwert vor Eintritt des

Versicherungsfalles die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers.

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Die Verwendung des Wortes "würde" in § 11 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2

AFB 87 zeigt an, dass eine Durchführung der Reparatur gerade nicht

vorausgesetzt wird. Aus diesem von der Revision hervorgehobenen Um-

stand ergibt sich aber nicht, dass es für den Ersatz der Reparaturkosten,

auch soweit sie über den Zeitwertschaden hinausgehen, gegen den

Wortlaut des § 11 Nr. 5 Abs. 1 AFB 87 auf die Sicherung der Wiederher-

stellung nicht ankäme.

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Danach haben die Vorinstanzen dem Kläger mit Recht keinen An-

spruch auf die Neuwertspitze zugebilligt. Unter dieser Voraussetzung

wendet sich die Revision nicht gegen eine Zurückverweisung und damit

gegen eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Höhe

des Zeitwerts.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 23 O 5920/03 -

OLG München, Entscheidung vom 08.03.2005 - 25 U 3580/04 -