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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 156/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 156/06

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Der Schuldner wird der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. August

2006 für verlustig erklärt.

Gründe:

I.

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Am 19. März 2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insol-

venzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter be-

stellt. Am 8. Januar 2006 legte der Schuldner "sofortige Beschwerde" ein, ver-

langte vom Insolvenzverwalter Schadensersatz und beantragte, die Wohlverhal-

tensperiode auf 5 Jahre zu verkürzen. Das Amtsgericht wies ihn darauf hin,

dass Schadensersatzansprüche vor dem Prozessgericht geltend zu machen

seien und die Restschuldbefreiung erst nach Abhaltung des Schlusstermins

angekündigt werde. Gegen diese Auskunft legte der Schuldner sofortige Be-

schwerde ein, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat.

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Der Schuldner hat gegen diesen Verwerfungsbeschluss Rechtsbe-

schwerde eingelegt. Nach Belehrung über deren Unzulässigkeit hat er sie mit

Schreiben vom 19. Dezember 2006, beim Bundesgerichtshof eingegangen am

21. Dezember 2006, zurückgenommen. Bereits zuvor, mit am gleichen Tage

eingegangenen Telefax vom 20. Dezember 2006 hat er die Rücknahme der

Rechtsbeschwerde für den Fall widerrufen, dass an der Unzulässigkeit der

Rechtsbeschwerde nicht festgehalten werde.

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II.

Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden.

1. Streiten die Parteien um die Rücknahme einer Berufung, hat das Beru-

fungsgericht, wenn es die Wirksamkeit der Rücknahme bejaht, gemäß § 516

Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden (BGH, Beschl.

v. 11. Mai 1995 - V ZB 8/95, NJW 1995, 2229). Gleiches gilt, auch wenn die

Rechtsbeschwerde anders als die Revision (vgl. § 565 ZPO) dazu keine Rege-

lung enthält, im Insolvenzverfahren für die Rechtsbeschwerde; denn die Inte-

ressenlage ist die gleiche, ebenso wie die Rücknahme von Berufung und Revi-

sion stellt die der Rechtsbeschwerde den Rechtsmittelführer im Hinblick auf die

anfallenden Gerichtskosten deutlich günstiger. Weil über eine zurückgenomme-

ne Rechtsbeschwerde nicht entschieden werden muss, hat der Beschwerdefüh-

rer keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. Anlage 1 zum GKG Nr. 2364). Falls

nicht durch Verlustigkeitsbeschluss entschieden würde, müsste die Rechtsbe-

schwerde als unzulässig verworfen werden, was den Beschwerdeführer mit

Kosten belastete. Dafür gibt es keinen einsichtigen Grund.

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2. Der Schuldner hat seine Rechtsbeschwerde mit am 21. Dezember

2006 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Zwar hat er bereits zuvor,

am 20. Dezember 2006, die Rücknahme widerrufen (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2

BGB). Aber der Widerruf ist nicht wirksam geworden, weil er unter einer Bedin-

gung erklärt worden ist.

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Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich (BGH,

Beschl. v. 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, NJW-RR 1990, 67, 68; Stein/

Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 267). Die in Bezug auf andere Pro-

zesshandlungen geltende Ausnahme, dass das Abhängigmachen von einem

innerprozessualen Vorgang unschädlich ist, kann auf diesen Fall nicht erstreckt

werden. Prozesshandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Beendigung

des Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand (BGH, Beschl. v.

26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, aaO; Leipold, aaO). Das gilt auch für den

Widerruf der Rücknahme, weil er die Beendigung des Verfahrens betrifft.

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Der Widerruf ist unter einer Bedingung erklärt worden und damit unbe-

achtlich. Auf die Frage, ob diese Bedingung überhaupt einen innerprozessualen

Vorgang betrifft, kommt es mithin nicht an. Darüber hinaus ist die Bedingung für

den Widerruf auch nicht eingetreten; denn der Senat hält die Rechtsbeschwer-

de nach wie vor für offensichtlich unzulässig, weil sie nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78

Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,

WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Traunstein, Entscheidung vom 12.01.2006 - 4 IN 31/02 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 23.08.2006 - 4 T 2543/06 -