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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 111/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- Zivilsenate in Freiburg - vom 22. April 2004 wird auf Kosten des

Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

51.129,19 € festgesetzt.

Gründe

2

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung

die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-

fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-

schädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ

154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher

Art auf. Das Berufungsgericht hat nicht allein aufgrund der zurückgesandten

Honorarvereinbarung, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Mandats-

durchführung unter Einbeziehung der gegebenen Besonderheiten, der Anhö-

rung des Beklagten und des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen

Dr. H. auf ein unbeschränktes Mandat geschlossen. Diese Würdigung ist

revisionsrechtlich einwandfrei. Aus ihr ergibt sich der weitere, von dem Beru-

fungsgericht auch gezogene und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht

beanstandete Schluss auf einen gesetzlichen Honoraranspruch oberhalb der

von dem Beklagten begehrten Freigabe des beim Amtsgericht Lörrach hinter-

legten Betrages.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 09.07.2002 - 2 O 186/01 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 4 U 114/02 -