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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 111/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- Zivilsenate in Freiburg - vom 22. April 2004 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
51.129,19 € festgesetzt.
Gründe
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung
die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-
fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-
schädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ
154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher
Art auf. Das Berufungsgericht hat nicht allein aufgrund der zurückgesandten
Honorarvereinbarung, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Mandats-
durchführung unter Einbeziehung der gegebenen Besonderheiten, der Anhö-
rung des Beklagten und des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen
Dr. H. auf ein unbeschränktes Mandat geschlossen. Diese Würdigung ist
revisionsrechtlich einwandfrei. Aus ihr ergibt sich der weitere, von dem Beru-
fungsgericht auch gezogene und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht
beanstandete Schluss auf einen gesetzlichen Honoraranspruch oberhalb der
von dem Beklagten begehrten Freigabe des beim Amtsgericht Lörrach hinter-
legten Betrages.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 09.07.2002 - 2 O 186/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 4 U 114/02 -