Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 182/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 20. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

49.511,57 € festgesetzt.

Gründe

2

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung

die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-

fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-

schädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ

154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher

Art auf. Das Berufungsgericht hat in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-

antwortung das Zustandekommen einer den Vergütungsanspruch beschrän-

kenden Honorarvereinbarung verneint. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag

- wie schon in dem Parallelverfahren IX ZR 111/04 zwischen den Parteien - in-

soweit weder Rechts- noch Verfahrensfehler aufzuzeigen. Die von dem Beklag-

ten geltend gemachten Hilfsaufrechnungen, Arglisteinwände und Zurückbehal-

tungsrechte hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht gegeben angesehen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

4

Der Streitwert errechnet sich wie folgt

Klageantrag Nr. 1:

Klageantrag Nr. 2:

Hilfsaufrechnung:

20.935,13 €

8.770,41 €

19.806,03 €

Fischer Ganter Kayser

Gehrlein Vill

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 1 O 115/03 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 1/04 -