Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 165/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 25. Januar 2007

beschlossen:

Dem Beklagten wird die für die Durchführung der Revision gegen

das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,

Zivilsenate in Augsburg, vom 10. August 2006 beantragte Pro-

zesskostenhilfe versagt.

Gründe

1

Dem Antragsteller war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe schon des-

halb zu versagen, weil die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die "Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", nicht die Beurteilung

erlauben, ob der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum

Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 ZPO). Die bezeichnete Erklä-

rung war unvollständig ausgefüllt. Es fehlten Angaben dazu, ob die Kinder eige-

ne Einnahmen haben, ob der Antragsteller und seine Ehefrau - außer den Ein-

nahmen aus selbstständiger Arbeit - auch über solche aus Vermietung und

Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen verfügen und ob sonstige Vermö-

genswerte (insbesondere Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld, Wert-

gegenstände, Forderungen, Außenstände) vorhanden sind. Außerdem fehlten

Belege.

2

Davon abgesehen fehlt es inzwischen auch an der hinreichenden Er-

folgsaussicht für die Rechtsverfolgung. Die Revision ist unzulässig, weil die Frist

zu deren Begründung verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nur

dann nicht schuldhaft ist, wenn vor Fristablauf ein ordnungsgemäßes Prozess-

kostenhilfegesuch eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006

- IX ZA 13/04; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06), woran es hier fehlt.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Kempten, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 2188/04 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 14 U 30/06 -