BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 165/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 25. Januar 2007
beschlossen:
Dem Beklagten wird die für die Durchführung der Revision gegen
das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
Zivilsenate in Augsburg, vom 10. August 2006 beantragte Pro-
zesskostenhilfe versagt.
Gründe
Dem Antragsteller war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe schon des-
halb zu versagen, weil die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die "Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", nicht die Beurteilung
erlauben, ob der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 ZPO). Die bezeichnete Erklä-
rung war unvollständig ausgefüllt. Es fehlten Angaben dazu, ob die Kinder eige-
ne Einnahmen haben, ob der Antragsteller und seine Ehefrau - außer den Ein-
nahmen aus selbstständiger Arbeit - auch über solche aus Vermietung und
Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen verfügen und ob sonstige Vermö-
genswerte (insbesondere Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld, Wert-
gegenstände, Forderungen, Außenstände) vorhanden sind. Außerdem fehlten
Belege.
Davon abgesehen fehlt es inzwischen auch an der hinreichenden Er-
folgsaussicht für die Rechtsverfolgung. Die Revision ist unzulässig, weil die Frist
zu deren Begründung verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nur
dann nicht schuldhaft ist, wenn vor Fristablauf ein ordnungsgemäßes Prozess-
kostenhilfegesuch eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006
- IX ZA 13/04; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06), woran es hier fehlt.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 2188/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 14 U 30/06 -