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BGH Beschluss vom 26.01.2007 – 2 StR 582/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 582/06

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 22. September 2006, soweit es ihn betrifft, im Rechts-

folgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision

ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

20. Dezember 2006 unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch rich-

tet. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

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2. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nach der Urteilsformel

eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt, nach den

Urteilsgründen dagegen nur vier Jahre und drei Monate (UA S. 35). Die in der

Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von

den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die – für sich betrachtet –

rechtsfehlerfrei sind. Worauf der Widerspruch beruht, ist den Urteilsgründen

nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres

deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in

Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteils-

formel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders

lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH Be-

schlüsse vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91 – und vom 12. November 1991 – 4

StR 474/91). Auf der Grundlage des Urteils lässt sich weder ausschließen, dass

das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier Jah-

ren und sechs Monaten hat verhängen wollen, noch dass es die in den Urteils-

gründen bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für an-

gemessen gehalten hat. Der Tatrichter muss die Strafe deshalb neu festsetzen.

3. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 5 f.) war es im Rahmen

einer Inhaftierung des Angeklagten im Januar 2003 zu einem Vorfall mit einem

Mitgefangenen gekommen, anschließend wurde eine hebephrene Schizophre-

nie festgestellt und der Angeklagte mit Neuroleptika behandelt. Im Januar 2005

kam es erneut zu auffälligem Verhalten des Angeklagten in der Haft; es wurde

eine psychotische Dekompensation diagnostiziert und der Angeklagte mit Neu-

roleptika behandelt. Am 27. April 2005 war der Angeklagte frei von psychoti-

schen Symptomen. Die Behandlung mit Neuroleptika wurde auch nach der

Haftentlassung fortgeführt, zuletzt erhielt er am Mittwoch oder Donnerstag vor

dem Tattag, einem Sonntag, ein Depotneuroleptikum.

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Das Landgericht hat mit dem Sachverständigen angenommen, der An-

geklagte weise eine „Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu impulsiven-

aggressiven Reaktionen und verminderter Selbststeuerung“ auf, differential-

diagnostisch eine „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“

(UA S. 30). In belastenden Situationen seien psychotische Symptome aufgetre-

ten. Bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen hätten

keine Hinweise auf eine akute Psychose vorgelegen. Die Persönlichkeitsstö-

rung habe für den Angeklagten zur Folge, dass es in Stresssituationen zu psy-

chotischen Reaktionen komme. Außerhalb von Belastungssituationen seien

solche Auffälligkeiten nicht zu verzeichnen. Es liege keine grundlegende schi-

zophrene Störung vor, allerdings die Bereitschaft zu schizophrenie-ähnlichen

Reaktionen. In Situationen, in denen er frustriert werde, träten Störungen der

Affekt- und Impulskontrolle auf. Die psychischen Auffälligkeiten seien der

schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzurechnen

und hätten erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung des Verhaltens des An-

geklagten. Ein völliger Ausschluss der Steuerungsfähigkeit oder eine Aufhe-

bung der Einsichtsfähigkeit seien nicht festzustellen, eine erhebliche Einschrän-

kung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt habe aber sicher vorgelegen.

Infolge seines Zustandes seien von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige

Taten zu erwarten.

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b) Diese Feststellungen des Landgerichts vermögen die Unterbringung

des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Ihnen

kann eine die Unterbringung rechtfertigende Störung im Sinne eines länger an-

dauernden „Zustands“ (§ 63 StGB) nicht entnommen werden. Das bloße Vorlie-

gen einer Persönlichkeitsstörung reicht hierfür nicht aus. Die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren

anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sondern kann

immer auch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein. Für einen so

schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diag-

nose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen Voraussetzungen und

nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf Grund dieser Störung

aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat.

Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim

Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen

Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Für die

Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der

darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend,

ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des berufli-

chen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster

des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen

hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als

schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen wer-

den (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 – 4 StR 309/06 –; BGH

NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.).

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Solche andauernden, schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leben

des Angeklagten sind hier nicht festgestellt. Vielmehr geht der Tatrichter selbst

davon aus, dass sich der Angeklagte unter entsprechenden stützenden Bedin-

gungen auch anders verhalten könne, wie der Hauptschulabschluss zeige (UA

S. 30). Dass der Angeklagte kein Ausbildungsverhältnis aufnehmen konnte, lag

an ausländerrechtlichen Bestimmungen. Die festgestellte Frustrationsintoleranz

ist als Persönlichkeitsakzentuierung weder geeignet, eine Person in einen Zu-

stand dauerhaft erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen, noch

rechtfertigt ihr Vorliegen die Annahme eines Zustands, der die Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus gebietet.

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Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Bei der ge-

gebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt

der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann

deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sich aber mit der Frage

auseinander zu setzen haben, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tat-

zeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Die bisherigen Feststellungen lassen

schon nicht hinreichend erkennen, ob das biologische Merkmal der „schweren

anderen seelischen Abartigkeit“ erfüllt ist. Ob bei Vorliegen des Merkmals die

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die vom

Tatrichter zu beantworten ist. Aus den bisherigen Feststellungen wird nicht aus-

reichend deutlich, in welcher Weise die Persönlichkeitsstörung des Angeklag-

ten, der einige Zeit zuvor als Tatvorbereitung ein Küchenmesser im Ärmel ver-

steckt hatte, die Tatausführung beeinflusst hat.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl