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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 309/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 309/06

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 21. März 2006 im Ausspruch

über die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte,

auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den

Strafausspruch wendet.

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Dagegen begegnet die Anordnung der Maßregel in mehrfacher Hinsicht

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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1. Dem Urteil kann bereits die für eine Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus erforderliche eindeutige Bewertung eines länger dauern-

den, auf einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB beruhenden Zustands nicht

entnommen werden (vgl. BGH MDR 1987, 93; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl.

§ 63 Rdn. 6 und 14).

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Zwar ist das Landgericht davon ausgegangen, die Schuldfähigkeit des

Angeklagten sei bei Begehung der Tat zum Nachteil seiner Lebensgefährtin auf

Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen

seelischen Abartigkeit erheblich vermindert gewesen (UA 25). Jedoch wird die-

se Bewertung nicht durch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-

gen, dessen Ausführungen sich das Landgericht ohne weiter gehende Begrün-

dung zu Eigen gemacht hat, gedeckt. Der Sachverständige hat eine eindeutige

diagnostische Zuordnung der Auffälligkeiten des Angeklagten gerade nicht vor-

zunehmen vermocht. Nach seinen Ausführungen leidet der Angeklagte zwar

"auf jeden Fall" unter einer psychischen Krankheit bzw. Störung (UA 20). Es

komme dabei sowohl das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung, also

eine krankhafte seelische Störung, als auch - näher liegend - eine schwere Per-

sönlichkeitsstörung als Folge der vielfältigen wirtschaftlichen, sozialen und emo-

tionalen Belastungen des Angeklagten in den vergangenen Jahren in Betracht,

wobei "zeitweise" auch die Grenze zur Psychose überschritten gewesen sei.

Eine "schleichende Psychose", die noch anlässlich einer Begutachtung des An-

geklagten in einem anderen Zusammenhang im Oktober 2005 von einem ande-

ren Gutachter diagnostiziert worden war (UA 21), hat der Sachverständige nun-

mehr ausdrücklich ausgeschlossen.

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In Anbetracht dieser offenen diagnostischen Bewertung der psycho-

pathologischen Auffälligkeiten des Angeklagten durch den Sachverständigen

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hätte das Landgericht eingehend begründen müssen, weshalb es seiner

Schuldfähigkeitsbeurteilung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung des An-

geklagten zu Grunde gelegt hat. Hieran fehlt es.

2. Von diesem Erörterungsmangel abgesehen belegen die Urteilsgründe

auch nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Tat eine Persönlichkeits-

störung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vorgelegen

hat.

Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit

derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20,

21 StGB, sondern kann immer auch als Spielart menschlichen Wesens einzu-

ordnen sein. Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der

zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

darstellt, kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen

Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf

Grund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang

heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Für eine solche Annahme be-

darf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit

sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einen-

gen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHR StGB § 21, seelische Abar-

tigkeit 35). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der

Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist des-

halb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschrän-

kungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst

wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als

stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die

rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB an-

gesehen werden (vgl. BGHSt 49, 45). Diesen an die Gesamtwürdigung der

Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu stellenden Anforde-

rungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

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Das Landgericht hat die Schwere der Persönlichkeitsstörung damit be-

gründet, dass die sozialen Kompetenzen des Angeklagten in den letzten fünf

Jahren kontinuierlich abgenommen hätten, was sich eindrucksvoll an seinem

beruflichen Abstieg, der zu einer Häufung von Konflikten und zum Scheitern

seiner Ehe geführt habe, gezeigt habe. Indes belegen die Urteilsgründe nicht,

dass der berufliche Abstieg des Angeklagten Ausdruck oder Folge einer bei ihm

bestehenden Persönlichkeitsstörung war. Nach den bisherigen Feststellungen

führten vielmehr allein äußere Umstände, nämlich die Aufnahme eines hohen

Kredits zur Erhaltung des ererbten elterlichen Hauses im Jahre 1996 zu massi-

ven finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt

erfolgreich, zuletzt selbständig, als Arzt tätig war. Als Folge dieser finanziellen

Probleme stellten sich nach und nach auch berufliche Schwierigkeiten beim An-

geklagten ein, da sie u.a. zu der Kündigung seiner Praxisräumlichkeiten im Jah-

re 2001 wegen Zahlungsverzugs führten. Dass der Angeklagte die Rechtsstrei-

tigkeiten mit seinem Vermieter zum Anlass nahm, diesen zu bedrohen und die-

sem gehörende Gegenstände zu zerstören, vermag den für die Maßregelan-

ordnung nach § 63 StGB vorausgesetzten Schweregrad der Persönlichkeitsstö-

rung ebenfalls nicht zu belegen. Vielmehr kann es sich bei diesen Verhaltens-

weisen noch um "normal-psychologisch" erklärbare Reaktionen auf eine vom

Angeklagten erlebte existenzielle Belastungssituation gehandelt haben, die sich

noch innerhalb der Bandbreite "normalen" straflosen Verhaltens bewegte und

nicht Ausdruck einer beginnenden oder bereits vorliegenden (schweren) Per-

sönlichkeitsstörung war. Dazu, wie sich die "in den letzten Jahren zunehmend

reduzierten sozialen Kompetenzen" des Angeklagten (UA 26), der immerhin bis

Anfang 2004 als niedergelassener Kassenarzt und auch danach noch beruflich

tätig war und - wenngleich geringe - Einkünfte durch die Behandlung von Pri-

vatpatienten und durch Anfertigung ärztlicher Berichte und Gutachten für eine

Rentenberaterin erzielte (UA 7), im Alltag auswirkten, verhält sich das Landge-

richt nicht. Es ist deshalb anhand der bisherigen Urteilsgründe nicht nachzuvoll-

ziehen, weshalb der Angeklagte als Folge einer schwerwiegenden Persönlich-

keitsstörung nicht mehr in der Lage ist, die "durchschnittlichen Anforderungen

einer Lebensführung zu bewältigen" (UA 21).

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3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-

rischen Krankenhaus bedarf deshalb insgesamt neuer Prüfung und Entschei-

dung.

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Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten

zum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der

Schuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für den Strafaus-

spruch, da der Angeklagte durch die Annahme des § 21 StGB bei der Strafzu-

messung nicht beschwert ist.

Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben

Maatz

Ernemann Sost-Scheible