BGH Versäumnisurteil vom 26.01.2007 – V ZR 137/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG §§ 3 Abs. 3 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 2
a) Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids nach dem Vermögensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Auch dieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der behördlichen Entscheidung ist für die Zivilgerichte bindend.
b) Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern.
BGH, Versäumnisurt. v. 26. Januar 2007 - V ZR 137/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die Kosten
des Revisionsverfahrens,
an
das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht an sie abgetretene Kostenerstattungsansprüche
für Instandsetzungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten an einem nach dem
Vermögensgesetz zurückübertragenen Wohnhausgrundstück geltend.
Die Beklagte hatte 1993 durch Abtretung von der Alteigentümerin
deren Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz erworben und
diesen in dem Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im
Folgenden: ARoV) geltend gemacht. Das ARoV erließ am 18. November 1996
einen Bescheid mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Grundstück nach Ein-
tritt der Bestandskraft des Bescheids unter der Bedingung der Zahlung eines Ab-
lösebetrages von 15.796,82 DM an die Beklagte zurückübertragen werde.
Mit notarieller Urkunde vom 4. Dezember 1996 nahm die Beklagte
ein notarielles Angebot der Alteigentümerin (im Folgenden: Zessionarin) vom 13.
Mai 1996
zur Rückabtretung des Restitutionsanspruchs nach dem
Vermögensgesetz an.
Der Rückübertragungsbescheid wurde nicht angefochten. Die
Zessionarin zahlte im Sommer 1997 den im Bescheid festgesetzten Ablösebetrag.
Auf ein Fax der Beklagten teilte das ARoV mit Schreiben vom 22. Juli 1997 mit,
dass durch den Rückabtretungsvertrag der durch den bestandskräftigen Bescheid
gefestigte Anspruch auf Rückübertragung auf die Zessionarin übergegangen sei,
ohne dass es einer Änderung des Bescheides bedürfe. Das ARoV habe von Amts
wegen das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der
Zessionarin ersucht.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der von dem
Verfügungsberechtigten aufgewendeten Kosten für bauliche Maßnahmen auf dem
zurückübertragenen Grundstück in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte für
den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert sei.
Der Kostenerstattungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG
richte sich gegen den Berechtigten. Berechtigter sei indes nicht die Beklagte,
sondern die Zessionarin. Diese habe durch die Abtretung die Rechtsposition
erlangt, die der Beklagten zugestanden habe. Das
folge aus der
Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 VermG, nach der mit dem Wirksamwerden
der Abtretung die Zessionarin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten Berechtigte
im Sinne des Vermögensgesetzes geworden sei.
An dieser Rechtslage vermöge auch die Tatbestandswirkung des
Restitutionsbescheids nichts zu ändern. Sie erfasse nur die getroffene
Regelung als solche, mithin nur die Bestimmung, dass der Berechtigte einen
Anspruch auf Übertragung des Eigentums habe. Diese Regelung binde andere
Behörden und Gerichte, woraus aber nicht folge, dass das Zivilgericht in einem
bürgerlichen Rechtsstreit nicht mehr selbständig die Frage klären könne, wer
Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sei, sondern auch insoweit
an den Restitutionsbescheid gebunden sei.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG passivlegitimiert.
Das Eigentum an dem Hausgrundstück ist durch den bestandskräftigen
Rückübertragungsbescheid auf sie als Berechtigte übergegangen.
1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht rügt - den
Umfang
der
Tatbestandswirkung
des
bestandskräftigen
Rückübertragungsbescheids verkannt. Der Eigentumsübergang erfolgt nach § 34
Abs. 1 Satz 1 VermG unmittelbar durch die behördliche Entscheidung. Diese
privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes hat Tatbestandswirkung
und muss von den Zivilgerichten beachtet werden (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V
ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056; BGHZ 132, 306, 308).
Gegenstand der Tatbestandswirkung
ist
indes auch die
Feststellung, wer
durch
den Bescheid
originär Eigentümer
des
zurückübertragenen
Grundstücks
geworden
ist.
Inhalt
der
Rückübertragungsentscheidung ist nicht nur der Übergang des Eigentums als
solcher, sondern auch die Bestimmung, wer als Berechtigter nunmehr
Eigentümer ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus der Erwägung, dass es
eine Enteignung oder Rückübereignung an denjenigen, den es angeht, nicht
gibt (vgl. Weimar/Alfes, DNotZ 1992, 619, 636).
Diese Wirkung des Bescheids über eine Rückübertragung nach
dem Vermögensgesetz ist durch die - allerdings erst nach dem Berufungsurteil
ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 22. März 2006,
IV ZR 6/04, WM 2006, 1237, 1240) nunmehr ausdrücklich klargestellt worden.
In diesem Urteil, das restituierte dingliche Rechte betraf, ist ausgeführt worden,
dass infolge der Verweisung für die wieder begründeten Rechte in § 34 Abs. 1
Satz 7 VermG auf die Regelung für den Eigentumsübergang in § 34 Abs. 1 Satz
1 VermG auch die Inhaberschaft an den Rechten Gegenstand des Bescheids
und damit von dessen Tatbestandswirkung erfasst sei. Das hat für das nach
dem Vermögensgesetz zurückübertragene Eigentum erst recht zu gelten.
2. Der Rückübertragungsbescheid vom 18. November 1996 kann
auch nicht dahin ausgelegt werden, dass nicht die Beklagte, sondern die Zedentin
Eigentümerin des zurückübertragenen Grundstücks sein sollte. Der Inhalt einer
behördlichen Entscheidung ist zwar auch vom Revisionsgericht in entsprechender
Anwendung des § 133 BGB selbständig auszulegen (BGHZ 32, 76, 84; BGH, Urt.
v. 28. Mai 1984, III ZR 100/83, NVwZ 1986, 506). Die gebotene Auslegung führt
hier indes zu keinem vom Wortlaut des Bescheids abweichenden Ergebnis.
Gegenstand der Auslegung kann allein der Bescheid mit dem Inhalt
sein, wie er den Beteiligten bekannt gegeben worden ist. Das folgt daraus, dass
gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt mit diesem Inhalt wirksam
wird. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nach dem erklärten
Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung
verstehen musste (BVerwGE 123, 292, 299). Der Rückübertragungsbescheid
weist indes nur die Beklagte als Berechtigte aus.
Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass das
ARoV das Eintragungsersuchen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den
Namen der Zessionarin gestellt hat. Diesem Ersuchen kommt für die Auslegung
des Bescheids keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Eintragung in
das Grundbuch hier nur deklaratorisch
ist und
lediglich den neuen
Rechtszustand dokumentiert, der auf Grund der bestandskräftigen behördlichen
Entscheidung bereits eingetreten ist. Bei der Erfüllung der Pflicht, ihre
Entscheidung
zu
vollziehen,
steht
dem
ARoV
kein
eigener
Gestaltungsspielraum mehr zu (vgl. OLG Dresden, VIZ 2001, 489, 491). Eine
möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis der Ämter dahin, in solchen
Fällen das Eintragungsersuchen abweichend von dem nicht geänderten
Bescheid auf den Zessionar zu stellen, beseitigt die Wirkung der
bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen
Eintragungen in den Grundbüchern.
3. Insoweit war es bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, wenn das
Berufungsgericht selbständig die Rechtfrage geprüft und entschieden hat, ob
nach der (Rück-)Abtretung des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die
Beklagte oder die Zessionarin Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG ist und damit
der Klägerin nach den
in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmten
Voraussetzungen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Hierauf kommt es nicht
an, da in dem Bescheid über die Rückübertragung zu Gunsten der Beklagten
bestandskräftig entschieden worden ist.
III.
Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Berufungsurteils
insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da
das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - keine
Feststellungen zum Anspruchsgrund und zu dessen Höhe getroffen hat.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 O 700/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 12 U 97/05 -