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BGH Versäumnisurteil vom 26.01.2007 – V ZR 137/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VermG §§ 3 Abs. 3 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 2

a) Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids nach dem Vermögensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Auch dieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der behördlichen Entscheidung ist für die Zivilgerichte bindend.

b) Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern.

BGH, Versäumnisurt. v. 26. Januar 2007 - V ZR 137/06 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über

die Kosten

des Revisionsverfahrens,

an

das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht an sie abgetretene Kostenerstattungsansprüche

für Instandsetzungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten an einem nach dem

Vermögensgesetz zurückübertragenen Wohnhausgrundstück geltend.

2

Die Beklagte hatte 1993 durch Abtretung von der Alteigentümerin

deren Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz erworben und

diesen in dem Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im

Folgenden: ARoV) geltend gemacht. Das ARoV erließ am 18. November 1996

einen Bescheid mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Grundstück nach Ein-

tritt der Bestandskraft des Bescheids unter der Bedingung der Zahlung eines Ab-

lösebetrages von 15.796,82 DM an die Beklagte zurückübertragen werde.

3

Mit notarieller Urkunde vom 4. Dezember 1996 nahm die Beklagte

ein notarielles Angebot der Alteigentümerin (im Folgenden: Zessionarin) vom 13.

Mai 1996

zur Rückabtretung des Restitutionsanspruchs nach dem

Vermögensgesetz an.

4

Der Rückübertragungsbescheid wurde nicht angefochten. Die

Zessionarin zahlte im Sommer 1997 den im Bescheid festgesetzten Ablösebetrag.

Auf ein Fax der Beklagten teilte das ARoV mit Schreiben vom 22. Juli 1997 mit,

dass durch den Rückabtretungsvertrag der durch den bestandskräftigen Bescheid

gefestigte Anspruch auf Rückübertragung auf die Zessionarin übergegangen sei,

ohne dass es einer Änderung des Bescheides bedürfe. Das ARoV habe von Amts

wegen das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der

Zessionarin ersucht.

5

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der von dem

Verfügungsberechtigten aufgewendeten Kosten für bauliche Maßnahmen auf dem

zurückübertragenen Grundstück in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der

vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte für

den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert sei.

7

Der Kostenerstattungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG

richte sich gegen den Berechtigten. Berechtigter sei indes nicht die Beklagte,

sondern die Zessionarin. Diese habe durch die Abtretung die Rechtsposition

erlangt, die der Beklagten zugestanden habe. Das

folge aus der

Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 VermG, nach der mit dem Wirksamwerden

der Abtretung die Zessionarin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten Berechtigte

im Sinne des Vermögensgesetzes geworden sei.

8

An dieser Rechtslage vermöge auch die Tatbestandswirkung des

Restitutionsbescheids nichts zu ändern. Sie erfasse nur die getroffene

Regelung als solche, mithin nur die Bestimmung, dass der Berechtigte einen

Anspruch auf Übertragung des Eigentums habe. Diese Regelung binde andere

Behörden und Gerichte, woraus aber nicht folge, dass das Zivilgericht in einem

bürgerlichen Rechtsstreit nicht mehr selbständig die Frage klären könne, wer

Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sei, sondern auch insoweit

an den Restitutionsbescheid gebunden sei.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG passivlegitimiert.

10

Das Eigentum an dem Hausgrundstück ist durch den bestandskräftigen

Rückübertragungsbescheid auf sie als Berechtigte übergegangen.

11

1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht rügt - den

Umfang

der

Tatbestandswirkung

des

bestandskräftigen

Rückübertragungsbescheids verkannt. Der Eigentumsübergang erfolgt nach § 34

Abs. 1 Satz 1 VermG unmittelbar durch die behördliche Entscheidung. Diese

privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes hat Tatbestandswirkung

und muss von den Zivilgerichten beachtet werden (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V

ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056; BGHZ 132, 306, 308).

12

Gegenstand der Tatbestandswirkung

ist

indes auch die

Feststellung, wer

durch

den Bescheid

originär Eigentümer

des

zurückübertragenen

Grundstücks

geworden

ist.

Inhalt

der

Rückübertragungsentscheidung ist nicht nur der Übergang des Eigentums als

solcher, sondern auch die Bestimmung, wer als Berechtigter nunmehr

Eigentümer ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus der Erwägung, dass es

eine Enteignung oder Rückübereignung an denjenigen, den es angeht, nicht

gibt (vgl. Weimar/Alfes, DNotZ 1992, 619, 636).

13

Diese Wirkung des Bescheids über eine Rückübertragung nach

dem Vermögensgesetz ist durch die - allerdings erst nach dem Berufungsurteil

ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 22. März 2006,

IV ZR 6/04, WM 2006, 1237, 1240) nunmehr ausdrücklich klargestellt worden.

In diesem Urteil, das restituierte dingliche Rechte betraf, ist ausgeführt worden,

dass infolge der Verweisung für die wieder begründeten Rechte in § 34 Abs. 1

Satz 7 VermG auf die Regelung für den Eigentumsübergang in § 34 Abs. 1 Satz

1 VermG auch die Inhaberschaft an den Rechten Gegenstand des Bescheids

und damit von dessen Tatbestandswirkung erfasst sei. Das hat für das nach

dem Vermögensgesetz zurückübertragene Eigentum erst recht zu gelten.

14

2. Der Rückübertragungsbescheid vom 18. November 1996 kann

auch nicht dahin ausgelegt werden, dass nicht die Beklagte, sondern die Zedentin

Eigentümerin des zurückübertragenen Grundstücks sein sollte. Der Inhalt einer

behördlichen Entscheidung ist zwar auch vom Revisionsgericht in entsprechender

Anwendung des § 133 BGB selbständig auszulegen (BGHZ 32, 76, 84; BGH, Urt.

v. 28. Mai 1984, III ZR 100/83, NVwZ 1986, 506). Die gebotene Auslegung führt

hier indes zu keinem vom Wortlaut des Bescheids abweichenden Ergebnis.

15

Gegenstand der Auslegung kann allein der Bescheid mit dem Inhalt

sein, wie er den Beteiligten bekannt gegeben worden ist. Das folgt daraus, dass

gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt mit diesem Inhalt wirksam

wird. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nach dem erklärten

Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung

verstehen musste (BVerwGE 123, 292, 299). Der Rückübertragungsbescheid

weist indes nur die Beklagte als Berechtigte aus.

16

Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass das

ARoV das Eintragungsersuchen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den

Namen der Zessionarin gestellt hat. Diesem Ersuchen kommt für die Auslegung

des Bescheids keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Eintragung in

das Grundbuch hier nur deklaratorisch

ist und

lediglich den neuen

Rechtszustand dokumentiert, der auf Grund der bestandskräftigen behördlichen

Entscheidung bereits eingetreten ist. Bei der Erfüllung der Pflicht, ihre

Entscheidung

zu

vollziehen,

steht

dem

ARoV

kein

eigener

Gestaltungsspielraum mehr zu (vgl. OLG Dresden, VIZ 2001, 489, 491). Eine

möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis der Ämter dahin, in solchen

Fällen das Eintragungsersuchen abweichend von dem nicht geänderten

Bescheid auf den Zessionar zu stellen, beseitigt die Wirkung der

bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen

Eintragungen in den Grundbüchern.

17

3. Insoweit war es bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, wenn das

Berufungsgericht selbständig die Rechtfrage geprüft und entschieden hat, ob

nach der (Rück-)Abtretung des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die

Beklagte oder die Zessionarin Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG ist und damit

der Klägerin nach den

Voraussetzungen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Hierauf kommt es nicht

an, da in dem Bescheid über die Rückübertragung zu Gunsten der Beklagten

bestandskräftig entschieden worden ist.

III.

18

Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Berufungsurteils

insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht

(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da

das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus

folgerichtig - keine

Feststellungen zum Anspruchsgrund und zu dessen Höhe getroffen hat.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 O 700/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 12 U 97/05 -