BGH Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 14. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VwVfG § 35 Satz 1, § 44 Abs. 1; PostG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1, § 57 Abs. 2 Satz 2
Zur Tatbestandswirkung eines Bescheids (hier: Schreiben des Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 30. Juni 2000 an die Deutsche Post AG), durch den auf Antrag mitgeteilt wurde, dass eine erteilte Genehmigung für genehmigungsbedürftige Briefpreisentgelte bis zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt wirksam bleibt (hier: die der Deutschen Post AG er- teilte Genehmigung vom 3. Juni 1997).
BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Juni 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 17. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der damalige Bundesminister für Post und Telekommunikation geneh-
migte auf Antrag der Beklagten, der Deutschen Post AG, vom 11. April 1996 mit
Schreiben vom 3. Juni 1997 mit Wirkung ab 1. September 1997 und befristet
bis zum 31. August 2000 die Änderung der Leistungsentgelte und entgeltrele-
vanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefdienst
im Monopolbereich des Postwesens. Am 29. März 2000 wies der Bundesminis-
ter für Wirtschaft und Technologie (im Weiteren: Bundeswirtschaftsminister) die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Weiteren: Regulie-
rungsbehörde) an, "die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG so auszulegen,
dass alle Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden sind, bis
zum 31. Dezember 2002 wirksam bleiben" (Bundesanzeiger Nr. 69 vom
7.4.2000 S. 6374). Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 stellte die Beklagte bei der
Regulierungsbehörde den "Antrag auf Bescheidung", dass bestimmte Brief-
preisgenehmigungen, darunter die ihr mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte
Genehmigung, bis zum 31. Dezember 2002 fortgälten. Die Genehmigungsbe-
scheide seien noch nicht auf die nur an die Regulierungsbehörde gerichtete
Weisung vom 29. März 2000 abgestimmt und liefen nach ihrem Wortlaut am
31. August 2000 aus. Die Regulierungsbehörde antwortete der Beklagten hier-
auf mit Schreiben ihres Vizepräsidenten vom 30. Juni 2000 unter Bezugnahme
auf die Weisung des Bundeswirtschaftsministers vom 29. März 2000, dass
- neben anderen näher bezeichneten Genehmigungen - auch die mit Schreiben
vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung bis zum 31. Dezember 2002 wirksam
bleibe.
Der Kläger trägt vor, das Unternehmen S. , das er damit be-
auftragt habe, seine Briefsendungen versandfertig zu machen, habe ihm für die
Zeit von September 2000 bis Oktober 2001 an die Beklagte als Beförderungs-
entgelte bezahlte Portokosten für Briefe bis 1000 g (ohne Infopost über 50 g) in
Höhe von 83.586,46 DM (= 42.737,08 €) in Rechnung gestellt. Er verlangt von
der Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht der
S. , die Rückzahlung dieser Entgelte, soweit die Beklagte um sie un-
gerechtfertigt bereichert sei. Die der Beklagten mit dem Schreiben vom 3. Juni
1997 erteilte Genehmigung von Beförderungsentgelten sei nicht wirksam ver-
längert worden. Die Briefbeförderungsverträge in den Monaten September 2000
bis Oktober 2001 seien daher gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 PostG unwirksam ge-
wesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.737,08 € abzüglich der vom Gericht festzustellenden, gegebenenfalls zu schätzenden Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung, die der Beklagten für den Trans- port der streitgegenständlichen Briefsendungen des Klägers vom 1. September 2000 bis 31. Oktober 2001 entstanden sind, zuzüglich Zin- sen auf den verbleibenden Differenzbetrag zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.737,08 € zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die mit dem Schreiben vom
3. Juni 1997 erteilte Genehmigung sei mit dem Schreiben der Regulierungsbe-
hörde vom 30. Juni 2000 wirksam verlängert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (KG-Rep 2004, 559).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-
ger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Klageanträge weiter. Die Beklagte
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Berei-
cherungsanspruch als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Die von der Beklagten geforderten Tarife seien auch in der Zeit von Sep-
tember 2000 bis Oktober 2001 genehmigt gewesen. Die in diesem Zeitraum
geschlossenen Briefbeförderungsverträge seien daher nicht gemäß § 23 Abs. 2
Satz 2 PostG unwirksam.
Eine behördliche Genehmigung sei aufgrund der Tatbestandswirkung
von Verwaltungsakten der zivilgerichtlichen Kontrolle entzogen. Der Kläger hät-
te daher, soweit er sich durch das Schreiben der Regulierungsbehörde vom
30. Juni 2000 in seinen Rechten verletzt gesehen habe, hiergegen vor den Ver-
waltungsgerichten vorgehen können und müssen. Bei dem Schreiben habe es
sich um einen Verwaltungsakt gehandelt. Da die Beklagte mit ihrem Schreiben
vom 27. Juni 2000 ausdrücklich um eine Entscheidung gebeten habe, habe sie
das Schreiben vom 30. Juni 2000 nur so verstehen können, dass mit ihm die
Fortgeltung der erteilten Genehmigungen von Leistungsentgelten geregelt wer-
den sollte. Der Umstand, dass die Regulierungsbehörde auf Weisung des Bun-
deswirtschaftsministers gehandelt habe, stehe der Annahme eines Verwal-
tungsakts nicht entgegen.
Der ergangene Verwaltungsakt sei auch nicht deshalb nichtig, weil er von
dem Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde erlassen worden sei. Es habe
nicht eine unzuständige Behörde, sondern allenfalls ein unzuständiges Organ
gehandelt. Auch wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für die Verlängerung
gefehlt haben sollte, hätte dies nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts ge-
führt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat kei-
nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom
Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf zumindest
teilweise Rückzahlung des bezahlten Briefportos nicht besteht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in
Rede stehenden Verträge über Briefbeförderungen nicht mangels Genehmi-
gung der Entgelte gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 PostG unwirksam sind.
a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung mit Recht zugrunde ge-
legt, dass eine durch Verwaltungsakt ausgesprochene Genehmigung, solange
sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht auf-
gehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte ent-
zogen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116 f.; BGH, Urt. v. 19.6.1998 - V ZR 43/97, NJW
1998, 3055 f.; BGHZ 158, 19, 22). Es genügt, wenn der betreffende Bescheid
durch Bekanntgabe an einen Betroffenen wirksam geworden ist (BGH NJW
1998, 3055 f.).
b) Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Regulierungsbehörde
vom 30. Juni 2000 zutreffend als Verwaltungsakt angesehen.
aa) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere ho-
heitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Die Frage, ob die Äußerung ei-
ner Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung
gung von Willenserklärungen gelten. Danach richtet sich die Auslegung eines
Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn
der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwGE 123,
292, 297 m.w.N.). Der Inhalt einer behördlichen Entscheidung ist vom Revisi-
onsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2007 - V ZR 137/06,
Tz 14).
bb) Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2000
eine verbindliche Festlegung getroffen, dass es nicht notwendig sei, die mit
dem Schreiben vom 3. Juni 1997 befristet bis zum 31. August 2000 erteilte Ge-
nehmigung durch eine Entscheidung der Behörde zu verlängern, weil die Ge-
nehmigung ohnehin bis Ende 2002 fortgelte. Der Wortlaut des Schreibens vom
30. Juni 2000 spricht zwar eher dafür, dass die Regulierungsbehörde mit ihm
lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, die Laufzeit der vor dem
1. Januar 1998 erteilten Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Entgelte
sei unmittelbar durch § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG verlängert worden. Nach den
Umständen konnte dieses Schreiben aber nur als behördliche Entscheidung
verstanden werden. Die Beklagte hatte mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000
ausdrücklich einen "Antrag auf Bescheidung" gestellt, weil die ergangenen Ent-
geltgenehmigungen nach dem Wortlaut der Genehmigungsbescheide am
31. August 2000 ausliefen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG blieb eine Genehmi-
gung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden war, bis zum Ablauf der im
Genehmigungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens aber bis zum
31. Dezember 2002 wirksam. Eine Entscheidung der Regulierungsbehörde war
daher ersichtlich erforderlich, weil der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG
nicht ergab, dass die bestehenden Genehmigungen bis zum 31. Dezember
2002 ohne Weiteres wirksam bleiben sollten, und die am 29. März 2000 ergan-
gene Weisung des Bundeswirtschaftsministers allein das Innenverhältnis der
Behörden betraf. Für die Beklagte war, wie im Hinblick auf § 23 Abs. 2 Satz 2
PostG offensichtlich war, eine verbindliche Regelung unverzichtbar. Aus der
Sicht der Beklagten konnte das Schreiben vom 30. Juni 2000 daher nur so ver-
standen werden, dass die Regulierungsbehörde das, was nach der Weisung
des Bundeswirtschaftsministers vom 29. März 2000 Inhalt des § 57 Abs. 2
Satz 2 PostG sein sollte, nunmehr als Verwaltungsakt erklärt hat, durch den die
Frage, ob es notwendig war, die erteilte Entgeltgenehmigung zu verlängern
oder eine neue Entgeltgenehmigung zu erteilen, verbindlich im verneinenden
Sinn geklärt werden sollte (vgl. auch Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 42 Rdn. 26 m.w.N.).
c) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der
mit Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassene Verwaltungsakt nicht nichtig ist.
aa) Es erscheint allerdings durchaus als fraglich, ob der Vizepräsident
der Regulierungsbehörde für die Entscheidung darüber zuständig war, ob die
Laufzeit einer der Beklagten vor dem 1. Januar 1998 erteilten Genehmigung für
genehmigungsbedürftige Entgelte verlängert werden musste oder eine Verlän-
gerung im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG entbehrlich war. Nach dem
Inkrafttreten des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 ist für die Genehmi-
gung genehmigungsbedürftiger Entgelte nach § 22 Abs. 2 PostG die Regulie-
rungsbehörde zuständig, die dabei gemäß § 46 Abs. 1 PostG durch eine Be-
schlusskammer entscheidet. Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG
kann nicht angenommen werden, dass mit ihm die Geltungsdauer befristeter
Genehmigungen kraft Gesetzes verlängert werden sollte. Es liegt deshalb nahe
anzunehmen, dass über die Frage, ob eine neue Genehmigung erforderlich
war, die Entscheidung einer Beschlusskammer herbeizuführen gewesen wäre
und diese gegebenenfalls auch die Vorfrage hätte entscheiden müssen, ob die
der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung fortgalt
(vgl. dazu auch Gramlich, CR 2000, 816, 822).
bb) Die Frage der Nichtigkeit des mit dem Schreiben vom 30. Juni 2000
erlassenen Verwaltungsakts richtet sich, da keiner der in § 44 Abs. 2 und 3
VwVfG besonders geregelten Fälle vorliegt, nach § 44 Abs. 1 VwVfG. Danach
ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die
Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende
Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfas-
sungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvor-
stellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen
verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwal-
tung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden,
dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich
anzuerkennen (BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040 m.w.N.). Ein Verwaltungsakt
ist daher insbesondere nicht schon deshalb als nichtig anzusehen, weil er einer
gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerwG NVwZ 1998, 1061, 1062 m.w.N.)
oder weil ein behördenintern unzuständiges Organ gehandelt hat (vgl. Sachs in
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 44 Rdn. 166 ff.; Meyer in Knack,
VwVfG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 16; Schiedeck, Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
nach § 44 Absatz 1 VwVfG, Diss. Regensburg 1993, S. 74 ff., 78 ff.). Auch das
Handeln einer Einzelperson anstelle des innerhalb der Behörde zuständigen
Kollegialorgans führt nur dann zur Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG, wenn
die sachliche Unzuständigkeit der Einzelperson eine absolute ist, d.h. diese un-
ter keinen wie auch immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein
kann und der insoweit gegebene Fehler zudem offensichtlich ist (vgl. dazu auch
BSG, Urt. v. 30.5.1988 - 2 RU 72/87, zitiert nach juris).
cc) Danach ist im Streitfall ein besonders schwerwiegender und offen-
sichtlicher Fehler i.S. von § 44 Abs. 1 VwVfG zu verneinen. Dies gilt auch dann,
wenn angenommen wird, dass die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte
Genehmigung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG nur bis zum 31. August 2000
wirksam war. Der Vizepräsident der Regulierungsbehörde wollte ausweislich
des Wortlauts seines Schreibens nicht wie eine Beschlusskammer entscheiden,
sondern als Vertreter der Regulierungsbehörde lediglich verbindlich festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2002 keine neue Genehmigungsentscheidung er-
forderlich sei, weil die alte Genehmigung fortgelte. Bei dieser Entscheidung
handelte die Regulierungsbehörde durch ihren Vizepräsidenten nicht offensicht-
lich außerhalb jeder Rechtsgrundlage. Die geregelte Frage fiel als solche in die
Zuständigkeit der Regulierungsbehörde. Die unter Berufung auf die Übergangs-
regelung in § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG getroffene Entscheidung betraf zudem
einen Sachverhalt aus einer Übergangszeit und war im Hinblick darauf jeden-
falls nicht offensichtlich rechtswidrig.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht auf die Frage an,
ob die Regulierungsbehörde dadurch gegen Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie
97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der
Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl.
L 15 vom 21.1.1998, S. 14) verstoßen hat, dass sie die in ihrem Schreiben vom
30. Juni 2000 getroffene Regelung durch ihren Vizepräsidenten und damit nicht
durch eine unabhängige Stelle getroffen hat.
Bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts kommen - soweit ihm
nicht spezielle Regelungen zu entnehmen sind - die formellen und materiellen
Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung (vgl. EuGH, Urt. v.
19.9.2006 - C-392/04 und C-422/04, NVwZ 2006, 1277 Tz 57; BVerwG NVwZ
2000, 1039 f.). Insofern ist auch die Frage, ob ein auf nationales Recht gestütz-
ter Verwaltungsakt infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nichtig ist,
nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu beantworten (BVerwG NVwZ 2000, 1039 f.). Ein
Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft stellt nicht allein we-
gen des Rangs oder der Bedeutung der verletzten Bestimmung einen beson-
ders schwerwiegenden Fehler i.S. von § 44 Abs. 1 VwVfG dar (vgl. BVerwGE
104, 289, 295 f.; BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040; Sachs in Stelkens/
Rdn. 4a m.w.N.). Dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts wird
Rechnung getragen, wenn hinreichende Anfechtungsmöglichkeiten bestehen
(vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs aaO § 44 Rdn. 7). Dies ist hier der Fall (vgl.
nachstehend unter e)).
d) Der von der Regulierungsbehörde mit Schreiben vom 30. Juni 2000
erlassene Verwaltungsakt bindet danach andere Gerichte und Behörden in den
Grenzen seiner Bestandskraft (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2006 - IX ZR 89/05,
NJW-RR 2007, 398 Tz 14 m.w.N.). Dementsprechend ist im Streitfall die mit
dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung als bis zum 31. Dezem-
ber 2002 wirksam zu behandeln.
e) Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts steht nicht im Wider-
spruch zu dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot der Gewährung effekti-
ven Rechtsschutzes (vgl. dazu auch BGH NJW 1998, 3055, 3056).
aa) Die Revision weist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend darauf
hin, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn dem Kun-
den bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als
auch eine zivilrechtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt
wäre (vgl. BVerfG DVBl 2000, 556 f.; BVerwGE 117, 93, 104 ff.; a.A. Lübbig in
Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rdn. 66 ff.).
bb) Die mit dem Schreiben der Regulierungsbehörde vom 30. Juni 2000
getroffene Entscheidung über die Wirksamkeit der mit dem Schreiben vom
3. Juni 1997 erteilten Genehmigung der Postentgelte konnte auch von den
Kunden angefochten werden.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur be-
hördlichen Genehmigung von Entgelten allerdings wiederholt eine Befugnis der
einzelnen Kunden, die Genehmigung anzufechten, verneint. Zur Begründung
hat es dabei entweder ausgeführt, es sei jeweils noch eine Umsetzung notwen-
dig (vgl. BVerwGE 75, 147, 149 ff.; 95, 133, 135; 117, 93, 97), oder darauf hin-
gewiesen, die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung
des erhöhten Entgelts, verpflichte ihn dazu aber nicht (BVerwGE 30, 135, 136;
95, 133, 135; vgl. auch BVerwGE 117, 93, 97 f.). Abweichendes gilt jedoch
dann, wenn sich die Genehmigung unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwi-
schen dem Kunden und dem Leistungserbringer auswirkt und es weder eines
privatrechtlichen Umsetzungsaktes bedarf noch auch für die Beteiligten irgend-
ein Gestaltungsspielraum besteht (BVerwGE 100, 230, 234 f.; vgl. auch BGHZ
73, 114, 119). In solchen Fällen kann sich die Klagebefugnis gemäß § 42
Abs. 2 VwGO aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben; denn diese Bestimmung gewähr-
leistet auch die Freiheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen den Inhalt
von Vergütungsvereinbarungen mit der Gegenseite auszuhandeln
(vgl.
BVerwGE 100, 230, 233).
(2) Eine unmittelbare Auswirkung auch gegenüber dem einzelnen Kun-
den in dem vorstehend unter (1) dargestellten Sinne ist bei dem streitgegen-
ständlichen Verwaltungsakt anzunehmen, da dieser jedenfalls die Wirkung ei-
ner Genehmigung hatte. Dies folgt aus der Bestimmung des § 23 Abs. 2 PostG,
wonach Verträge über Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten
Entgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam sind, dass das genehmigte Ent-
gelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt, und die Verträge unwirksam
sind, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehlt, obwohl dieses nach § 19
PostG genehmigungsbedürftig ist. Danach steht den Vertragsparteien keinerlei
Gestaltungsspielraum zu und ist die Sachlage insoweit mit dem Fall vergleich-
bar, dass die Tarife unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (vgl.
auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3191 f.; für einen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz Gramlich, CR 2000, 816, 823; a.A. Lüb-
big in Beck'scher PostG-Kommentar aaO § 23 Rdn. 68 ff.; für die grundsätzliche
Anfechtbarkeit von Genehmigungen nach § 24 TKG a.F. durch Endkunden
Schuster/Stürmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 24 Rdn. 87; eben-
so Schuster/Ruhle in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 28 Rdn. 116 zu
§ 28 TKG 2004; vgl. auch Ossenbühl, ArchivPT 1996, 207, 216 ff.).
(3) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es bislang
zwar offengeblieben, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der Ge-
nehmigung stets befugt ist, gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu kla-
gen. Eine Klagebefugnis ist aber zumindest für den Fall bejaht worden, dass
der Kunde geltend macht, dass es an einer der Verfassung entsprechenden
gesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehle (BVerwGE 100, 230,
234). Entsprechend verhält es sich im Streitfall, da der Kläger den geltend ge-
machten Bereicherungsanspruch maßgeblich darauf stützt, dass es für die Ent-
scheidung der Regulierungsbehörde keine rechtliche Grundlage gegeben habe.
Es kommt noch hinzu, dass eine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit
durch die Zivilgerichte bei der im Streitfall gegebenen Falllage nicht möglich ist
(vgl. dazu auch BVerwGE 100, 230, 236; 117, 93, 104 ff.; vgl. weiter nachste-
hend unter 2.).
2. Die streitgegenständlichen Entgelte können auch nicht nach § 315
Abs. 3 BGB überprüft und gegebenenfalls gekürzt werden.
a) Bei Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inan-
spruchnahme der andere Teil im Bedarfsfall angewiesen ist, kommt eine Billig-
keitskontrolle i.S. von § 315 Abs. 3 BGB allerdings grundsätzlich auch dann in
Betracht, wenn die Tarife behördlich genehmigt sind (BGHZ 73, 114, 116; BGH,
Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920, insoweit nicht in BGHZ
163, 321 abgedruckt). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn ein privatautono-
mer Spielraum des Leistungserbringers fehlt, weil Verträge mit Preisvereinba-
rungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nichtig sind (BGH NJW
1998, 3188, 3191 f.; vgl. auch v. Westphalen, DB 1996, Beilage 5, S. 14; kri-
tisch Michalski/Bauriedl, CR 1998, 657, 663 ff.).
b) Nach § 23 Abs. 2 PostG sind Verträge im Falle der Vereinbarung ab-
weichender Entgelte zwar nicht nichtig. Die Genehmigung hat hier aber eine
vergleichbare Wirkung, da bei abweichenden Vereinbarungen die genehmigten
Entgelte als vereinbart gelten. Damit hatte die Beklagte in dieser Hinsicht kei-
nen Handlungs- und Gestaltungsspielraum. Dementsprechend scheidet im
Streitfall eine Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB aus.
III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2002 - 28 O 82/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2004 - 12 U 335/02 -