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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 1 StR 637/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 28. Juli 2006 wird als unzulässig verwor-

fen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juli 2006 wegen

versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Sein Verteidiger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006, ein-

gegangen am 1. August 2006, Revision eingelegt. Die Revision wurde durch

einen weiteren Verteidiger mit Schriftsätzen vom 25. sowie vom 31. Oktober

2006 näher begründet. Diese Revision hat der Angeklagte mit einem hand-

schriftlichen und von ihm unterzeichneten Schreiben vom 4. November 2006,

welches an das Landgericht Traunstein gerichtet war, zurückgenommen und

weiterhin erklärt, dass er sein "Mandat von RA W. ab heutigem Datum

entzogen" habe.

2

Mit einem weiteren Schreiben vom 19. November 2006 hat der Ange-

klagte sein vorangegangenes Schreiben widerrufen und erklärt, dass Rechts-

anwalt Prof. Dr. W. ihn weiterhin vertreten soll. Mit Schriftsatz vom

24. November 2006 hat dann der Verteidiger ausgeführt, dass das Schreiben

des Angeklagten vom 4. November 2006 nicht als ernsthafte und wirksame Re-

visionsrücknahme angesehen werden könne.

4

II.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die von dem Verteidiger eingelegte Revision des Angeklagten ist durch

deren wirksame Rücknahme erledigt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknah-

me 2 m.w.N.; Beschl. vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04). An der Wirksamkeit

der Rücknahme bestehen - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im

Schriftsatz vom 24. November 2006 - keine Zweifel.

5

Dafür spricht bereits der Wortlaut des Rücknahmeschreibens vom

4. November 2006, welches damit beginnt, dass der Angeklagte mitteilt, dass er

dem Revisionsverteidiger das Mandat "ab heutigem Datum" entzogen hat und

ein Schreiben an diesen folgt. Des Weiteren führt der Angeklagte aus, dass er

den Revisionsantrag "aus finanziellen Gründen" zurücknehmen möchte und

weiterer Anlass hierfür familiäre Gründe sind. Schließlich bittet der Angeklagte

um schriftliche Mitteilung, wann das Urteil der Strafkammer vom 28. Juli 2006

rechtskräftig wird.

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Aus alledem folgt, dass sich der Angeklagte, welcher seit 1996 als

selbstständiger Finanzdienstleister in Deutschland tätig ist, über die Reichweite

seiner Erklärung und die damit verfolgte Absicht, Rechtskraft seiner Verurtei-

lung zu erreichen, sehr wohl im Klaren war. Die Erklärung ist nicht nur mit zwei

klaren Begründungen versehen, sondern auch insgesamt eindeutig. Dass der

Angeklagte nach seiner Unterschrift den Nachsatz setzt: "PS. Ich bin völlig Un-

schuld", ergibt keine Distanzierung zu der von ihm erklärten Rechtsmittelrück-

nahme, sondern lässt allenfalls auf seine innere Einstellung zu der Verurteilung

schließen, welche er aber dennoch rechtskräftig werden lassen will. Eine ande-

re Beurteilung liegt schon deshalb fern, weil er den Nachsatz nicht in die Rück-

nahmeerklärung aufgenommen, sondern als bloßes post scriptum dem Schrei-

ben angefügt hat.

7

Dies findet seine Bestätigung in seinem Widerrufs-Schreiben vom

19. November 2006, in dem er ausführt: "Nach reiflicher Überlegung und

Schriftverkehr mit meinem RA Prof. Dr. W. bin ich allerdings davon über-

zeugt, dass dieser Zustand der Ungerechtigkeit nicht hinnehmbar ist und des-

halb die Revision durchzuführen ist!". Die aus diesen Formulierungen sich deut-

lich ergebende neue Absicht, nunmehr das Revisionsverfahren doch weiter

durchzuführen und die Rücknahme zu widerrufen, muss ohne Erfolg bleiben;

denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar

(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 302 Rdn. 9 m.w.N.). Der Angeklagte un-

terlag bei seinem Schreiben vom 4. November 2006 auch keinem (unbeachtli-

chen) Irrtum, sondern zielte ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Rechtskraft

ab.

8

Nachdem die Revision weiter betrieben wird, war nicht nur deren wirk-

same Rücknahme festzustellen, sondern sie als unzulässig zurückzuweisen.

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