Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 4 StR 603/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 603/06

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 13. September 2006 mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

Stendal zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Juli 2004

wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall und wegen vorsätz-

licher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt; ferner hatte es die Unterbringung des Angeklagten in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus sowie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB

angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluss

vom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 - das angefochtene Urteil unter Verwerfung

der Revision im Übrigen im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen auf und verwies

die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landge-

richt zurück. Nunmehr hat das Landgericht erneut die Unterbringung des Ange-

klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte wiederum mit der Revision, mit der er das Verfahren bean-

standet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde

nicht bedarf.

2

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB hält

wiederum der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht

sich - durch einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen beraten – erneut

davon überzeugt, dass der Angeklagte, wie dies auch schon der Gutachter in

der ersten Hauptverhandlung angenommen hatte, an einer "massiven paranoi-

den Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen mit Krankheitswert" lei-

det, auf Grund derer er die abgeurteilten Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau

begangen hat und die "bis heute unvermindert" vorliegt. Das Landgericht hat

dazu nachvollziehbar dargelegt, daß sich die Gedankenwelt des Angeklagten

vor dem Hintergrund des Ehekonflikts immer mehr im Sinne eines „zwanghaften

Dranges“ darauf ausrichtete, seine Ehefrau für das ihr angelastete Auseinan-

derleben zu „bestrafen“, so dass er in seiner Freizeit schließlich weder auf sich

selbst noch auf seine Töchter oder mögliche Zeugen seiner Angriffe Rücksicht

nahm. Solche Umstände können regelmäßig die Erhaltung voller Schuldfähig-

keit in Frage stellen (zur „fixen Idee“ vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit

25). Gleichwohl genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Persönlich-

keitsstörung des Angeklagten und der das Gutachten des Sachverständigen

tragenden fachlichen Begründung nach wie vor nicht den Anforderungen, die

nach der Rechtsprechung an die Feststellung eines die Anordnung der zeitlich

unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti-

genden überdauernden Zustands zumindest erheblich verminderter Schuldfä-

higkeit des Angeklagten zu stellen sind (vgl. zur Maßregelanordnung nach § 63

StGB in einem Fall von „stalking“ BGH StraFo 2004, 390 f.), wie sie der Senat

in seinem Aufhebungsbeschluss vom 4. Januar 2005 im vorliegenden Fall noch

einmal näher dargelegt und damit für das weitere Verfahren gemäß § 358 Abs.

1 StPO bindend vorgegeben hat.

3

Zu Recht beanstandet die Revision insbesondere, dass das Urteil es bei

der Annahme der Krankheitswertigkeit der diagnostizierten Persönlichkeitsstö-

rung an Feststellungen fehlen lässt, die belegen, dass es auf Grund des Zu-

standes des Angeklagten auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Ein-

schränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen

ist. Im Gegenteil haben Freunde, Bekannte und Kollegen den Angeklagten

– „an sich glaubhaft“ – als stets zuverlässig und ruhig beschrieben, den sie nie

als gewalttätig oder aggressiv erlebt haben, sondern vielmehr als einen Men-

schen, der auch als geselliger Mensch beliebt war, der sich intensiv um seine

Familie kümmerte und bis zuletzt auch seine beruflichen Anforderungen erfüllte.

Auch später, als die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten im Vorfeld

der Taten zunahmen, bekam niemand aus dem Bekannten- und Freundeskreis

des Angeklagten, auch nicht seine Kollegin und „zwischenzeitliche Partnerin“,

Frau K. , etwas von den Nachstellungen und Übergriffen gegenüber seiner

Ehefrau mit. Seinen Kollegen fiel nicht einmal eine Wesensveränderung bei

dem Angeklagten auf. Soweit das Landgericht - mit dem Sachverständigen –

darin lediglich eine „Fassade“ und einen Beleg für die aufrecht erhaltende Fä-

higkeit des Angeklagten zu „oberflächlichem Zweckverhalten“ sieht und an-

nimmt, gleichwohl sei die diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung, die

später nach dem Auseinanderleben der Eheleute "zu einem bestimmenden

Faktor

für die Gedankenwelt" des Angeklagten geworden sei, von

überdauernder Natur und „müsse“ schon vor dem Jahr 2000, als der Angeklag-

te noch in einer intakten Familie gelebt habe, vorhanden gewesen sein, ist dies

nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Soweit das Landgericht - auch hier dem

Sachverständigen folgend - zur Begründung anführt, der Angeklagte habe

schon immer die Neigung gehabt, seine Ehefrau für eigene Fehlleistungen ver-

antwortlich zu machen und als Begründung darauf verweist, "dass der Ange-

klagte auch während der intakten Ehe beispielsweise regelmäßig seiner Frau

die Schuld gegeben habe, wenn sich die Familie im Urlaub verfahren habe",

vermag dies ersichtlich einen irgendwie gearteten "krankhaften" Zustand nicht

zu begründen.

4

Ebenso wenig hat das Landgericht für den Senat nachvollziehbar darge-

legt, dass eine überdauernde krankheitswertige Persönlichkeitsstörung des An-

geklagten darin zu finden sei, dass der Angeklagte unverrückbar seiner frühe-

ren Ehefrau allein die Schuld an seiner Situation zuweist und sie auch weiterhin

letztlich für das hier abgeurteilte Tatgeschehen verantwortlich macht. Dabei

kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie der Sachverständige Prof. Dr. B.

nach der Nachexploration des Angeklagten in seinem ergänzenden Gutachten

von August 2006 zunächst in Übereinstimmung mit dazu von der Strafkammer

gehörten Freunden und Bekannten des Angeklagten meinte, sich doch mit sei-

ner Tat auseinandergesetzt und dabei "eigene schuldhafte Anteile beim Zu-

standekommen seiner Tat formuliert" hat, oder ob er sich letztlich - wie der

Sachverständige nach Anhörung des Anstaltspsychologen und der Sozialpäda-

gogin der JVA über das Verhalten des Angeklagten im Rahmen des in der Haft

durchgeführten Anti-Gewalt-Trainings und des Deliktsaufarbeitungskurses in

Abweichung von seinem Ergänzungsgutachten äußerte - doch nicht schuldein-

sichtig zeigt und nie von der Gewalttat distanziert hat, sondern weiterhin der

Geschädigten die jedenfalls überwiegende Verantwortung für diese Tat und

seine eigene als unbefriedigend empfundene Lebenssituation zuweist. Denn

auch wenn letzteres zutrifft, mag dies zwar dafür sprechen, dass der Angeklag-

te seinen eigenen Anteil an dem Auseinanderleben in der Ehe nicht sehen will

oder verharmlost. Zum einen hat das Landgericht dabei aber nicht hinreichend

berücksichtigt, dass der Angeklagte sich anfänglich zu Unrecht von seiner Ehe-

frau im Zusammenhang mit seiner Kollegin K. der ehelichen Untreue verdäch-

tigt fühlte. Im Übrigen ist eine Abwehr eines Schuldeingeständnisses, selbst

wenn damit der Täter letztlich Ursache und Wirkung vertauscht, nicht unge-

wöhnlich, sondern eher eine normalpsychologisch erklärbare Reaktion, durch

die sich ein Täter, der sich der Verantwortung für seine Tat nicht stellt, entlasten

will.

5

Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht auch den Hass, mit

dem der Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, bewerten. Nicht zu Unrecht macht

die Revision geltend, dass es sich auch bei Hass grundsätzlich - nicht anders

als bei dem gegenteiligen Gefühl der Liebe - um ein Gefühl aus der normalen

Bandbreite menschlichen Empfindens handelt. Dass die Intensität, mit der der

Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, und die Übergriffe des Angeklagten schon

im Vorfeld des abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wie das Tatgeschehen

selbst maßlos waren, genügt für sich für eine andere Bewertung noch nicht.

Insbesondere belegt dies für sich genommen angesichts des nach den bisheri-

gen Feststellungen außerhalb des ehelichen Konflikts ersichtlich völlig intakten

Sozialverhaltens des Angeklagten auch nicht eine derartig schwerwiegende

allgemeine Einschränkung seiner Handlungskompetenz, wie sie die positive

Feststellung eines überdauernden Zustands vom Schweregrad des § 21 StGB

voraussetzt.

6

Auch wenn das Landgericht den Angeklagten in Übereinstimmung so-

wohl mit dem jetzigen und dem früheren Sachverständigen als auch mit dem

gehörten JVA-Personal nach wie vor für gefährlich gegenüber seiner früheren

Ehefrau hält, bedarf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine

Maßregelanordnung nach § 63 StGB mit Blick auf den Zustand des Angeklag-

ten gleichwohl erneuter Prüfung und Entscheidung.

7

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Stendal zurück.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible