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BGH Beschluss vom 30.01.2007 – 4 StR 603/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 13. September 2006 mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
Stendal zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Juli 2004
wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall und wegen vorsätz-
licher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt; ferner hatte es die Unterbringung des Angeklagten in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus sowie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB
angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluss
vom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 - das angefochtene Urteil unter Verwerfung
der Revision im Übrigen im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten
in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen auf und verwies
die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landge-
richt zurück. Nunmehr hat das Landgericht erneut die Unterbringung des Ange-
klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte wiederum mit der Revision, mit der er das Verfahren bean-
standet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde
nicht bedarf.
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Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB hält
wiederum der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht
sich - durch einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen beraten – erneut
davon überzeugt, dass der Angeklagte, wie dies auch schon der Gutachter in
der ersten Hauptverhandlung angenommen hatte, an einer "massiven paranoi-
den Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen mit Krankheitswert" lei-
det, auf Grund derer er die abgeurteilten Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau
begangen hat und die "bis heute unvermindert" vorliegt. Das Landgericht hat
dazu nachvollziehbar dargelegt, daß sich die Gedankenwelt des Angeklagten
vor dem Hintergrund des Ehekonflikts immer mehr im Sinne eines „zwanghaften
Dranges“ darauf ausrichtete, seine Ehefrau für das ihr angelastete Auseinan-
derleben zu „bestrafen“, so dass er in seiner Freizeit schließlich weder auf sich
selbst noch auf seine Töchter oder mögliche Zeugen seiner Angriffe Rücksicht
nahm. Solche Umstände können regelmäßig die Erhaltung voller Schuldfähig-
keit in Frage stellen (zur „fixen Idee“ vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit
25). Gleichwohl genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Persönlich-
keitsstörung des Angeklagten und der das Gutachten des Sachverständigen
tragenden fachlichen Begründung nach wie vor nicht den Anforderungen, die
nach der Rechtsprechung an die Feststellung eines die Anordnung der zeitlich
unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti-
genden überdauernden Zustands zumindest erheblich verminderter Schuldfä-
higkeit des Angeklagten zu stellen sind (vgl. zur Maßregelanordnung nach § 63
StGB in einem Fall von „stalking“ BGH StraFo 2004, 390 f.), wie sie der Senat
in seinem Aufhebungsbeschluss vom 4. Januar 2005 im vorliegenden Fall noch
einmal näher dargelegt und damit für das weitere Verfahren gemäß § 358 Abs.
1 StPO bindend vorgegeben hat.
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Zu Recht beanstandet die Revision insbesondere, dass das Urteil es bei
der Annahme der Krankheitswertigkeit der diagnostizierten Persönlichkeitsstö-
rung an Feststellungen fehlen lässt, die belegen, dass es auf Grund des Zu-
standes des Angeklagten auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Ein-
schränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen
ist. Im Gegenteil haben Freunde, Bekannte und Kollegen den Angeklagten
– „an sich glaubhaft“ – als stets zuverlässig und ruhig beschrieben, den sie nie
als gewalttätig oder aggressiv erlebt haben, sondern vielmehr als einen Men-
schen, der auch als geselliger Mensch beliebt war, der sich intensiv um seine
Familie kümmerte und bis zuletzt auch seine beruflichen Anforderungen erfüllte.
Auch später, als die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten im Vorfeld
der Taten zunahmen, bekam niemand aus dem Bekannten- und Freundeskreis
des Angeklagten, auch nicht seine Kollegin und „zwischenzeitliche Partnerin“,
Frau K. , etwas von den Nachstellungen und Übergriffen gegenüber seiner
Ehefrau mit. Seinen Kollegen fiel nicht einmal eine Wesensveränderung bei
dem Angeklagten auf. Soweit das Landgericht - mit dem Sachverständigen –
darin lediglich eine „Fassade“ und einen Beleg für die aufrecht erhaltende Fä-
higkeit des Angeklagten zu „oberflächlichem Zweckverhalten“ sieht und an-
nimmt, gleichwohl sei die diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung, die
später nach dem Auseinanderleben der Eheleute "zu einem bestimmenden
Faktor
für die Gedankenwelt" des Angeklagten geworden sei, von
überdauernder Natur und „müsse“ schon vor dem Jahr 2000, als der Angeklag-
te noch in einer intakten Familie gelebt habe, vorhanden gewesen sein, ist dies
nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Soweit das Landgericht - auch hier dem
Sachverständigen folgend - zur Begründung anführt, der Angeklagte habe
schon immer die Neigung gehabt, seine Ehefrau für eigene Fehlleistungen ver-
antwortlich zu machen und als Begründung darauf verweist, "dass der Ange-
klagte auch während der intakten Ehe beispielsweise regelmäßig seiner Frau
die Schuld gegeben habe, wenn sich die Familie im Urlaub verfahren habe",
vermag dies ersichtlich einen irgendwie gearteten "krankhaften" Zustand nicht
zu begründen.
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Ebenso wenig hat das Landgericht für den Senat nachvollziehbar darge-
legt, dass eine überdauernde krankheitswertige Persönlichkeitsstörung des An-
geklagten darin zu finden sei, dass der Angeklagte unverrückbar seiner frühe-
ren Ehefrau allein die Schuld an seiner Situation zuweist und sie auch weiterhin
letztlich für das hier abgeurteilte Tatgeschehen verantwortlich macht. Dabei
kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie der Sachverständige Prof. Dr. B.
nach der Nachexploration des Angeklagten in seinem ergänzenden Gutachten
von August 2006 zunächst in Übereinstimmung mit dazu von der Strafkammer
gehörten Freunden und Bekannten des Angeklagten meinte, sich doch mit sei-
ner Tat auseinandergesetzt und dabei "eigene schuldhafte Anteile beim Zu-
standekommen seiner Tat formuliert" hat, oder ob er sich letztlich - wie der
Sachverständige nach Anhörung des Anstaltspsychologen und der Sozialpäda-
gogin der JVA über das Verhalten des Angeklagten im Rahmen des in der Haft
durchgeführten Anti-Gewalt-Trainings und des Deliktsaufarbeitungskurses in
Abweichung von seinem Ergänzungsgutachten äußerte - doch nicht schuldein-
sichtig zeigt und nie von der Gewalttat distanziert hat, sondern weiterhin der
Geschädigten die jedenfalls überwiegende Verantwortung für diese Tat und
seine eigene als unbefriedigend empfundene Lebenssituation zuweist. Denn
auch wenn letzteres zutrifft, mag dies zwar dafür sprechen, dass der Angeklag-
te seinen eigenen Anteil an dem Auseinanderleben in der Ehe nicht sehen will
oder verharmlost. Zum einen hat das Landgericht dabei aber nicht hinreichend
berücksichtigt, dass der Angeklagte sich anfänglich zu Unrecht von seiner Ehe-
frau im Zusammenhang mit seiner Kollegin K. der ehelichen Untreue verdäch-
tigt fühlte. Im Übrigen ist eine Abwehr eines Schuldeingeständnisses, selbst
wenn damit der Täter letztlich Ursache und Wirkung vertauscht, nicht unge-
wöhnlich, sondern eher eine normalpsychologisch erklärbare Reaktion, durch
die sich ein Täter, der sich der Verantwortung für seine Tat nicht stellt, entlasten
will.
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Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht auch den Hass, mit
dem der Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, bewerten. Nicht zu Unrecht macht
die Revision geltend, dass es sich auch bei Hass grundsätzlich - nicht anders
als bei dem gegenteiligen Gefühl der Liebe - um ein Gefühl aus der normalen
Bandbreite menschlichen Empfindens handelt. Dass die Intensität, mit der der
Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, und die Übergriffe des Angeklagten schon
im Vorfeld des abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wie das Tatgeschehen
selbst maßlos waren, genügt für sich für eine andere Bewertung noch nicht.
Insbesondere belegt dies für sich genommen angesichts des nach den bisheri-
gen Feststellungen außerhalb des ehelichen Konflikts ersichtlich völlig intakten
Sozialverhaltens des Angeklagten auch nicht eine derartig schwerwiegende
allgemeine Einschränkung seiner Handlungskompetenz, wie sie die positive
Feststellung eines überdauernden Zustands vom Schweregrad des § 21 StGB
voraussetzt.
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Auch wenn das Landgericht den Angeklagten in Übereinstimmung so-
wohl mit dem jetzigen und dem früheren Sachverständigen als auch mit dem
gehörten JVA-Personal nach wie vor für gefährlich gegenüber seiner früheren
Ehefrau hält, bedarf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine
Maßregelanordnung nach § 63 StGB mit Blick auf den Zustand des Angeklag-
ten gleichwohl erneuter Prüfung und Entscheidung.
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Stendal zurück.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible