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BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 5 StR 514/06

5. Strafsenat

5 StR 514/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 13. Juli 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Re-

vision der Nebenklägerin D. gegen dieses Urteil

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Schwur-

gerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit

Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen

gerichtete Revision der Nebenklägerin, die eine Verurteilung wegen Tot-

schlags erstrebt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die

Revision des Angeklagten, der die unterlassene Zubilligung von Notwehr be-

anstandet, erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 18. Dezember 2006 als unbegründet im Sinne des § 349

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Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Das Rechtsmit-

tel erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Nach einem vom Aufsichtspersonal beendeten Diskothekenbesuch

begegneten sich am Morgen des 19. November 2005 vor der Diskothek zwei

Gruppen jüngerer Männer – der Angeklagte mit zwei Bekannten und das

spätere Opfer mit fünf Freunden – in feindlicher Absicht. Die Angehörigen der

gegnerischen Gruppen beschimpften sich und schlugen mit Händen und

Fäusten und unter Verwendung ihrer Hosengürtel aufeinander ein. O.

D. erlitt eine Kopfplatzwunde mit einer Fraktur des Schädeldaches. Er

ging am Ende der Auseinandersetzung allein auf den Angeklagten zu, der im

Gegensatz zu seinen Begleitern kampfbereit am Tatort verblieb. Er schlug

dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht, ohne eine Wirkung zu erzielen

und versuchte weiterhin den Angeklagten mit der Faust zu schlagen. Er traf

den Angeklagten aber nicht und senkte kurz die Fäuste. Der Angeklagte

nahm ein Taschenmesser mit einer etwa 8 cm langen Klinge in seine rechte

Hand und streckte den Arm aus. D. sah das Messer, trat aber trotz-

dem weiter auf den Angeklagten zu und machte eine abwehrende Schlag-

oder Schubsbewegung in Richtung des Angeklagten, ohne diesen zu berüh-

ren. Im gleichen Augenblick stach der Angeklagte mit Angriffswillen in Rich-

tung des rechten Schlüsselbeins, um D. zu verletzen. Durch den

gering nach oben Richtung Schulter aufsteigend geführten Stich wurde die

Schlüsselbeinschlagader durchtrennt. Dies führte innerhalb kürzester Zeit zu

einem tödlichen Blutverlust.

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2. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles

gemäß § 227 Abs. 2 StGB mit der Erwägung abgelehnt, es handele sich „in

der vorliegenden Konstellation (der Körperverletzung mit Todesfolge) gera-

dezu um einen klassischen Fall, nämlich um die Eskalation einer Schlägerei,

die dadurch entstanden ist, dass der Angeklagte nicht nachgeben wollte und

die Auseinandersetzung mit schärferen Mitteln, nämlich unter Einsatz eines

Messers fortsetzte“ (UA S. 28). Das Schwurgericht hat bei der Strafzumes-

sung im Einzelnen strafschärfend berücksichtigt, dass „allein der Angeklagte

die tätliche Auseinandersetzung zum Schluss mit einem Messer fortsetzte,

obwohl das Opfer (…) gänzlich unbewaffnet war (…). Zudem war der Ange-

klagte entschlossen, dem Streit noch immer nicht aus dem Wege zu gehen,

als sich seine Begleiter bereits zurückgezogen und sich auch die Mitglieder

der Gruppe um das Opfer bereits räumlich distanziert hatten. Der Angeklagte

hat vielmehr ohne nachvollziehbaren Grund den O. D. mit ei-

nem Messer angegriffen, obwohl dieser bereits am Kopf verletzt und auch für

den Angeklagten ersichtlich angeschlagen war. Die Tat erscheint somit als

ein Akt sinnloser Gewalt ohne nachvollziehbares Motiv. Darüber hinaus

mussten sich die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten in mäßi-

gem Umfang zu seinen Ungunsten auswirken“ (UA S. 29).

3. Diese Erwägungen stoßen auch eingedenk des eingeschränkten

revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH,

Beschluss vom 24. Mai 2006 – 5 StR 158/06) auf durchgreifende Bedenken.

a) Die Erwägungen zur Strafrahmenwahl sind lückenhaft, weil der

ausdrücklich erst bei der Strafzumessung im Einzelnen dargelegte besonde-

re strafmildernde Umstand (UA S. 29), „dass die Tat des Angeklagten sich

als Eskalation am Ende einer tätlichen Auseinandersetzung darstellte und

dass diese nicht nur vom Angeklagten und seinen beiden Mitstreitern (…),

sondern auch von dem Opfer und seiner Gruppe aktiv vorangetrieben wurde,

dass also auch von dem Opfer tätliche Angriffe gegen den Angeklagten ge-

führt wurden, bevor der Angeklagte schließlich ein Messer einsetzte“, nicht,

wie hier unerlässlich, in die Würdigung zur Strafrahmenwahl mit einbezogen

worden ist.

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b) Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei entschlossen

gewesen, dem Streit noch immer nicht aus dem Weg zu gehen, ist zudem im

Blick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

54. Aufl. § 46 Rdn. 76a). Ferner hat das Landgericht bei der straferschwe-

renden Erwägung, der Angeklagte habe die tätliche Auseinandersetzung

zum Schluss mit einem Messer fortgesetzt, nicht erkennbar bedacht, dass

dieser Umstand die ersichtlich einzige tragende Erwägung war, mit der die

Annahme eines minderschweren Falles ausgeschlossen wurde (UA S. 28),

und folglich bei der allgemeinen Strafzumessung nur noch geringeres Ge-

wicht erhalten konnte. Schließlich stoßen auch die – in mäßigem Umfang

strafschärfend herangezogenen – Erwägungen zur strafrechtlichen Vorbelas-

tung auf durchgreifende Bedenken, weil das Landgericht neben zwei Eintra-

gungen aus dem Erziehungsregister (§ 47 JGG und §§ 14, 15 JGG) auf ei-

nen nicht rechtskräftig gewordenen Strafbefehl über 270 Tagessätze zu je

20 Euro abstellt, ohne den für die Strafzumessung relevanten Warneffekt

(vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 368) darzulegen.

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4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich eine zutreffende Be-

wertung der dargelegten Umstände bei Strafrahmenwahl und Straffestset-

zung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Neben der Aufhebung

des Strafausspruchs bedarf es einer Aufhebung von Feststellungen bei dem

hier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht.

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