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BGH Beschluss vom 31.01.2007 – 5 StR 514/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 13. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Re-
vision der Nebenklägerin D. gegen dieses Urteil
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Schwur-
gerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen
gerichtete Revision der Nebenklägerin, die eine Verurteilung wegen Tot-
schlags erstrebt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die
Revision des Angeklagten, der die unterlassene Zubilligung von Notwehr be-
anstandet, erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 18. Dezember 2006 als unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Das Rechtsmit-
tel erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
Nach einem vom Aufsichtspersonal beendeten Diskothekenbesuch
begegneten sich am Morgen des 19. November 2005 vor der Diskothek zwei
Gruppen jüngerer Männer – der Angeklagte mit zwei Bekannten und das
spätere Opfer mit fünf Freunden – in feindlicher Absicht. Die Angehörigen der
gegnerischen Gruppen beschimpften sich und schlugen mit Händen und
Fäusten und unter Verwendung ihrer Hosengürtel aufeinander ein. O.
D. erlitt eine Kopfplatzwunde mit einer Fraktur des Schädeldaches. Er
ging am Ende der Auseinandersetzung allein auf den Angeklagten zu, der im
Gegensatz zu seinen Begleitern kampfbereit am Tatort verblieb. Er schlug
dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht, ohne eine Wirkung zu erzielen
und versuchte weiterhin den Angeklagten mit der Faust zu schlagen. Er traf
den Angeklagten aber nicht und senkte kurz die Fäuste. Der Angeklagte
nahm ein Taschenmesser mit einer etwa 8 cm langen Klinge in seine rechte
Hand und streckte den Arm aus. D. sah das Messer, trat aber trotz-
dem weiter auf den Angeklagten zu und machte eine abwehrende Schlag-
oder Schubsbewegung in Richtung des Angeklagten, ohne diesen zu berüh-
ren. Im gleichen Augenblick stach der Angeklagte mit Angriffswillen in Rich-
tung des rechten Schlüsselbeins, um D. zu verletzen. Durch den
gering nach oben Richtung Schulter aufsteigend geführten Stich wurde die
Schlüsselbeinschlagader durchtrennt. Dies führte innerhalb kürzester Zeit zu
einem tödlichen Blutverlust.
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2. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles
gemäß § 227 Abs. 2 StGB mit der Erwägung abgelehnt, es handele sich „in
der vorliegenden Konstellation (der Körperverletzung mit Todesfolge) gera-
dezu um einen klassischen Fall, nämlich um die Eskalation einer Schlägerei,
die dadurch entstanden ist, dass der Angeklagte nicht nachgeben wollte und
die Auseinandersetzung mit schärferen Mitteln, nämlich unter Einsatz eines
Messers fortsetzte“ (UA S. 28). Das Schwurgericht hat bei der Strafzumes-
sung im Einzelnen strafschärfend berücksichtigt, dass „allein der Angeklagte
die tätliche Auseinandersetzung zum Schluss mit einem Messer fortsetzte,
obwohl das Opfer (…) gänzlich unbewaffnet war (…). Zudem war der Ange-
klagte entschlossen, dem Streit noch immer nicht aus dem Wege zu gehen,
als sich seine Begleiter bereits zurückgezogen und sich auch die Mitglieder
der Gruppe um das Opfer bereits räumlich distanziert hatten. Der Angeklagte
hat vielmehr ohne nachvollziehbaren Grund den O. D. mit ei-
nem Messer angegriffen, obwohl dieser bereits am Kopf verletzt und auch für
den Angeklagten ersichtlich angeschlagen war. Die Tat erscheint somit als
ein Akt sinnloser Gewalt ohne nachvollziehbares Motiv. Darüber hinaus
mussten sich die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten in mäßi-
gem Umfang zu seinen Ungunsten auswirken“ (UA S. 29).
3. Diese Erwägungen stoßen auch eingedenk des eingeschränkten
revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH,
Beschluss vom 24. Mai 2006 – 5 StR 158/06) auf durchgreifende Bedenken.
a) Die Erwägungen zur Strafrahmenwahl sind lückenhaft, weil der
ausdrücklich erst bei der Strafzumessung im Einzelnen dargelegte besonde-
re strafmildernde Umstand (UA S. 29), „dass die Tat des Angeklagten sich
als Eskalation am Ende einer tätlichen Auseinandersetzung darstellte und
dass diese nicht nur vom Angeklagten und seinen beiden Mitstreitern (…),
sondern auch von dem Opfer und seiner Gruppe aktiv vorangetrieben wurde,
dass also auch von dem Opfer tätliche Angriffe gegen den Angeklagten ge-
führt wurden, bevor der Angeklagte schließlich ein Messer einsetzte“, nicht,
wie hier unerlässlich, in die Würdigung zur Strafrahmenwahl mit einbezogen
worden ist.
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b) Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei entschlossen
gewesen, dem Streit noch immer nicht aus dem Weg zu gehen, ist zudem im
Blick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 46 Rdn. 76a). Ferner hat das Landgericht bei der straferschwe-
renden Erwägung, der Angeklagte habe die tätliche Auseinandersetzung
zum Schluss mit einem Messer fortgesetzt, nicht erkennbar bedacht, dass
dieser Umstand die ersichtlich einzige tragende Erwägung war, mit der die
Annahme eines minderschweren Falles ausgeschlossen wurde (UA S. 28),
und folglich bei der allgemeinen Strafzumessung nur noch geringeres Ge-
wicht erhalten konnte. Schließlich stoßen auch die – in mäßigem Umfang
strafschärfend herangezogenen – Erwägungen zur strafrechtlichen Vorbelas-
tung auf durchgreifende Bedenken, weil das Landgericht neben zwei Eintra-
gungen aus dem Erziehungsregister (§ 47 JGG und §§ 14, 15 JGG) auf ei-
nen nicht rechtskräftig gewordenen Strafbefehl über 270 Tagessätze zu je
20 Euro abstellt, ohne den für die Strafzumessung relevanten Warneffekt
(vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 368) darzulegen.
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4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich eine zutreffende Be-
wertung der dargelegten Umstände bei Strafrahmenwahl und Straffestset-
zung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Neben der Aufhebung
des Strafausspruchs bedarf es einer Aufhebung von Feststellungen bei dem
hier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht.
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