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BGH Beschluss vom 24.05.2006 – 5 StR 158/06

5. Strafsenat

5 StR 158/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Mai 2006 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 12. Oktober 2005 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverlet-

zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des An-

geklagten, die insbesondere geltend macht, das Landgericht habe ihm Not-

wehr, hilfsweise eine Überschreitung der Notwehr unter den Voraussetzun-

gen des § 33 StGB zugute halten müssen, erweist sich aus den Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2006 als unbegrün-

det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-

spruch richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs

einen Teilerfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der 60

Jahre alte Angeklagte und der 42 Jahre alte E. seit November 2000

verfeindet. Sie trafen in der Nacht des 2. April 2004 – zunächst auf gegen-

über liegenden Bürgersteigen – aufeinander, beleidigten sich lautstark ge-

genseitig und forderten den jeweiligen Gegner auf, doch auf die andere Stra-

ßenseite herüber zu kommen. Beide trafen dann auf der Fahrbahn aufeinan-

der. Der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ alkoholisierte Ange-

klagte erlitt einen heftigen Schlag gegen die Brust und stürzte rückwärts

schmerzhaft zu Boden. Er erhob sich wieder, zog ein Messer aus seiner Ta-

sche, öffnete dieses und stach fünf Mal von vorn und hinten gegen Hals und

Oberkörper des E. , der dem Angeklagten seinerseits noch heftige Faust-

schläge

versetzte.

E. verstarb infolge eines in den Herzbeutel geführten Messer-

stichs.

3

2. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren

Falles gemäß § 227 Abs. 2 StGB im Wesentlichen mit folgenden Erwägun-

gen verneint: „…der Getötete (hat) durch sein eigenes aggressives Verhalten

einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung der Auseinandersetzung geleis-

tet, indem er auf den Angeklagten zustürmte und ihn niederschlug, nachdem

er sich zuvor an wechselseitigen Beleidigungen beteiligt bzw. diese mögli-

cherweise sogar begonnen hatte. Weil der Angeklagte in erheblichem Um-

fang Alkohol zu sich genommen hatte, war seine Hemmschwelle zur Bege-

hung der Tat zudem herabgesetzt. Gegen die Annahme eines minder schwe-

ren Falles spricht jedoch, dass der Angeklagte von Beginn der Auseinander-

setzung an ein hohes Maß an Aggressivität gezeigt hat, das ihn sogleich zum

Messer greifen und ohne Vorwarnung wiederholt zustechen ließ.“

4

Solches stößt auch eingedenk des eingeschränkten revisi-

onsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 29, 319, 320) auf durchgrei-

fende Bedenken.

5

Die Erwägung, der Angeklagte habe „sogleich“ zum Messer

gegriffen und deshalb ein hohes Maß an Aggressivität gezeigt, findet in den

Feststellungen keine Stütze (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler

16). Danach wurde der Angeklagte zunächst in schmerzhafter Weise vom

späteren Opfer niedergeschlagen. Erst danach habe er sein Messer einge-

setzt.

6

Auch der Umstand, dass der Angeklagte „ohne Vorwarnung“

wiederholt zugestochen hat, ist nicht geeignet, hier einen maßgeblich erhöh-

ten Schuldvorwurf zu belegen. Mit einer Warnung hätte der Angeklagte viel-

mehr einen die Schuld mindestens weiter herabsetzenden Umstand begrün-

det, weil der Täter dem Opfer noch Gelegenheit gegeben hätte, seine körper-

liche Integrität durch Beendigung der eigenen Aggression zu bewahren.

7

Schließlich stößt hier auch die schulderhöhende Bewertung

der Anzahl der vom Angeklagten geführten Stiche auf Bedenken. Zwar mani-

festieren sie grundsätzlich eine in der Tatausführung zum Ausdruck kom-

mende erhöhte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsver-

such 1). Vorliegend hätte das Landgericht aber auch den dieser Wertung

entgegenstehenden Umstand erwägen müssen, dass der Angeklagte nicht

nur „aus Wut über die vorausgegangenen Beleidigungen“ gehandelt hat,

sondern auch „um sich den wieder auf ihn zukommenden Getöteten vom

Leib zu halten“ (UA S. 9), mithin auch mit dem Willen, sich zu verteidigen.

8

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich eine zutreffen-

de Bewertung der dargelegten Umstände bei Strafrahmenwahl und Straffest-

setzung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Neben der Aufhebung

des Strafausspruchs bedarf es einer Aufhebung von Feststellungen bei dem

hier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht.

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