BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZR 67/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
24. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
68.885,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist von den Rechtssätzen der Entscheidung BGHZ
30, 176, 180 (vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - IX ZR 167/88, WM 1989,
1342, 1344; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, WM 2000, 1072, 1074) nicht abge-
wichen. Dort hatte der Grundstückseigentümer das vorbehaltene Eigentum des
Lieferanten durch Leistung (den Einbau) der Gemeinschuldnerin erlangt. Hier
hat der Beklagte - wie schon die Schuldnerin - nur das Anwartschaftsrecht der
Masse abgetreten und sich der Zessionarin gegenüber verpflichtet, die Bedin-
gungen des Eigentumsübergangs herbeizuführen (Freistellung der Zessionarin).
Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt worden. Besteht das Miteigentum der Kläge-
rin fort, wie das Berufungsgericht angenommen hat, so kann sie sich deswegen
mit ihrer Miteigentümerin auseinandersetzen. Ist das Recht der Klägerin durch
Tathandlungen der Anwartschaftsberechtigten nach Abtretung dieses Rechts
gemäß Art. 46 EGBGB, § 947 Abs. 2 BGB oder § 950 BGB erloschen, was
nicht hinreichend vorgetragen worden ist, so wäre die Anwartschaftsberechtigte
der Klägerin nach § 951 Abs. 1, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 O 227/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2003 - 16 U 112/02 -