Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZR 67/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

24. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

68.885,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist von den Rechtssätzen der Entscheidung BGHZ

30, 176, 180 (vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - IX ZR 167/88, WM 1989,

1342, 1344; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, WM 2000, 1072, 1074) nicht abge-

wichen. Dort hatte der Grundstückseigentümer das vorbehaltene Eigentum des

Lieferanten durch Leistung (den Einbau) der Gemeinschuldnerin erlangt. Hier

hat der Beklagte - wie schon die Schuldnerin - nur das Anwartschaftsrecht der

Masse abgetreten und sich der Zessionarin gegenüber verpflichtet, die Bedin-

gungen des Eigentumsübergangs herbeizuführen (Freistellung der Zessionarin).

Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt worden. Besteht das Miteigentum der Kläge-

rin fort, wie das Berufungsgericht angenommen hat, so kann sie sich deswegen

mit ihrer Miteigentümerin auseinandersetzen. Ist das Recht der Klägerin durch

Tathandlungen der Anwartschaftsberechtigten nach Abtretung dieses Rechts

gemäß Art. 46 EGBGB, § 947 Abs. 2 BGB oder § 950 BGB erloschen, was

nicht hinreichend vorgetragen worden ist, so wäre die Anwartschaftsberechtigte

der Klägerin nach § 951 Abs. 1, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 O 227/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2003 - 16 U 112/02 -