BGH Beschluss vom 01.02.2007 – V ZB 80/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2007
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG §§ 156 Abs. 2, 157
Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsver- fahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.
ZVG § 159
Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abände- rung des Teilungsplans geltend machen.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 - LG Coburg
AG Coburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
des Landgerichts Coburg vom 25. April 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
29.260,98 €.
Gründe
I.
Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der
Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E.
W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 über-
nommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente
zu zahlen.
In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom
28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz be-
rücksichtigt, dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten
sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht
nachkommt.
Im Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu än-
dern und sie als Berechtigte anstelle von Frau E. W. aufzunehmen. Zur
Begründung führte sie an, dass sie als persönliche Schuldnerin laufend die monat-
liche Leibrente an Frau W. entrichte, im Innenverhältnis jedoch die Schuld-
ner für die Leibrente aufzukommen hätten. Aufgrund des ihr gegenüber den
Schuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der
Reallast entsprechend § 1164 BGB auf sie übergegangen.
Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar
2006 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Änderung des Teilungsplans
komme nur in Betracht, wenn sich der Übergang der Reallast auf die Beteiligte
zu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im Übrigen sei ein solcher Übergang nicht mög-
lich, weil die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast nicht entsprechend an-
wendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren
Antrag auf Änderung des Teilungsplans weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten
Rechtsmittel könne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine so-
fortige Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter Anmeldung neuer
dinglicher Rechte nachträglich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen.
Durch die Zurückweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines Verfah-
rensbeteiligten versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich
damit um das Gegenstück zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht
eines Beteiligten unter Verstoß gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan auf-
genommen werde. In beiden Fällen müsse dasselbe Rechtsmittel, mithin die so-
fortige Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegründet, da die für die Hypothek
geltende Vorschrift des § 1164 BGB - mangels Akzessorietät zwischen der Real-
last und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die Reallast
nicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingli-
ches Recht an dem zwangsverwalteten Grundstück zustehe.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO statthafte und
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht die
sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen
hat.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die Ent-
scheidung über die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vor-
schrift des § 1164 BGB auf die Reallast entsprechend anwendbar ist. Hierbei han-
delt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts, über die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Vertei-
hat. Das gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der
Aufstellung des Teilungsplans angemeldet hat.
a) Der zulässige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des Teilungsplans
richtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der
Einwendungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen
Beschwerde (§ 793 ZPO) geltend zu machen, während materiell-rechtliche Ein-
wendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erlösverteilung mit dem Wi-
derspruch (§ 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und
der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) vorzubringen sind (vgl. Stöber, ZVG,
meyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 156 ZVG Rdn. 15 u.
18). Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Wider-
spruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist;
ferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des Teilungsplans
(§ 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch
sachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widerspre-
chenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO)
geklärt werden (vgl. Stöber, aaO, § 115 Anm. 3.11).
b) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang
am Verfahren nicht Beteiligter nachträglich Rechte anmeldet und mit Rücksicht
hierauf eine Änderung des Teilungsplans beantragt.
aa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren möglich, weil es
hier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine verspätete Anmel-
dung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der §§ 110, 37
Nr. 4 ZVG, wonach anmeldebedürftige Rechte, die erst nach dem Beginn der Ver-
steigerung angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nach-
stehen, für das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 4
ZVG sowie Stöber, aaO, § 156 Anm. 4.2.). Eine nachträgliche Anmeldung aus
dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im Zwangsverwaltungsverfahren da-
her stets möglich. Sie führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Berücksichti-
gung des Rechts, sondern nur zu einer Änderung des Teilungsplans für die Zu-
kunft (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 156 ZVG Rdn. 4; Dass-
ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 156 Rdn. 18; Hintzen/Wolf,
Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281;
Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1).
bb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Änderung des Tei-
lungsplans ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wieder-
um zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Soweit Verfahrensfehler
gerügt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Verneint das
Vollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachträglich an-
meldenden Beteiligten an den Erträgen des Grundstücks, muss dieser im Klage-
weg gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen.
Ein Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem
Fall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den ursprüngli-
§ 876 ZPO) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten könnte, nicht aufgestellt
worden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach § 159 ZVG
vor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu rich-
ten, deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden
soll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 159
Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Bött-
cher, ZVG, 4. Aufl., § 159 Rdn. 2). Sie ist unabhängig davon möglich, ob der An-
meldende zur Zeit der Aufstellung des Plans bereits Beteiligter des Zwangsverwal-
tungsverfahrens gewesen ist (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1) und ob
er gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (§ 159 Abs. 1 ZVG). Die Klage hin-
dert zwar die weitere Ausführung des Teilungsplans nicht; der Kläger kann aber
durch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Ausführung einstweilen
ausgesetzt wird (vgl. Stöber, aaO, § 159 Anm. 2.2).
2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen
Beschwerde nur zu prüfen hatte, ob der Beschluss des Vollstreckungsgerichts
vom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar
nicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat,
dass § 37 Nr. 4 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und
eine Änderung des Teilungsplans deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu
angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleich-
wohl als richtig, weil der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen
unrichtiger Auffassung beruht, eine Änderung des Teilungsplans komme bereits
aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht
hat seine Entscheidung nämlich auch damit begründet, dass der Beteiligten zu 2
das angemeldete Recht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zustehe, weil
die Vorschrift des § 1164 BGB nicht auf die Reallast anzuwenden sei mit der Fol-
ge, dass ein Rechtsübergang auf sie nicht stattgefunden haben könne. Eine Über-
prüfung dieser - selbständig tragenden - Begründung des Beschlusses war dem
Beschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einwände gegen die Zurück-
weisung eines Antrags auf Änderung des Teilungsplans, wie dargelegt, nicht mit
der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach § 159 ZVG
geltend gemacht werden können. Da die Entscheidung darüber, ob das Vollstre-
ckungsgericht die entsprechende Anwendung von § 1164 BGB auf die Reallast zu
Recht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage
auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein.
IV.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte
zu 2 zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten
kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als
Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss
des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan
mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvor-
schriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB
125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 13.02.2006 - L 35/03 -
LG Coburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 21 T 17/06 -