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BGH Beschluss vom 19.02.2009 – V ZB 54/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 54/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2009

in dem Teilungsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG §§ 113, 115

Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der

sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur

Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.

BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 54/08 -

LG Frankfurt (Oder)

AG Strausberg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss

der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März

2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Be-

schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom

19. Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses

vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

3.652,45 €.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht die Ver-

steigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke zum Zwe-

cke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Grundstücke wurden dem Beteilig-

ten zu 2, einem der Miteigentümer, im Juli 2007 als Meistbietendem zugeschla-

gen.

2

In dem Verteilungstermin vom 10. Oktober 2007 erhob der Beteiligte zu 2

Widerspruch gegen die Zuteilung der Erlöse an die Beteiligte zu 4. Diese hatte am

4. Oktober 2007 eine Forderung aus einer Sicherungshypothek angemeldet. Das

Vollstreckungsgericht setzte die Ausführung der Teilungspläne aus, soweit der

Beteiligte zu 2 ihnen widersprochen hatte.

3

In dem Termin zur Entscheidung über die endgültige Ausführung der Tei-

lungspläne am 19. Dezember 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht im Hinblick

darauf, dass der Beteiligte zu 2 die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen die

Beteiligte zu 4 nicht nachgewiesen hatte, die Ausführung der Teilungspläne auch

insoweit an, wie diese zunächst ausgesetzt war.

4

Gegen diesen, ihm am Sonnabend, dem 22. Dezember 2007 zugestellten

Beschluss legte der Beteiligte zu 2 eine am Montag, dem 7. Januar 2008 bei Ge-

richt eingegangene sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat die sofortige

Beschwerde wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich

die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

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Das Beschwerdegericht meint, die zweiwöchige Frist zur Einlegung der so-

fortigen Beschwerde habe mit der Verkündung des Beschlusses am 19. Dezem-

ber 2007 begonnen und sei daher am 3. Januar 2008 abgelaufen. Eine Zustellung

des Beschlusses sei nicht erforderlich gewesen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu

setzen. Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde angesichts der Sondervorschrif-

ten im Zwangsversteigerungsverfahren, die im Einzelnen regelten, welche Ent-

scheidungen wem zuzustellen seien, und im Hinblick auf die Besonderheiten des

Verteilungsverfahrens keine Anwendung.

III.

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7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur im Endergebnis

stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochte-

nen Entscheidung, wonach die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des

Vollstreckungsgerichts vom 19. Dezember 2007 statthaft ist. Im Gesetz ausdrück-

lich geregelt ist mit dem Widerspruch (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO)

und der sich daran anschließenden Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) zwar nur der

Rechtsbehelf für materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Teilungsplan.

Das schließt die Geltendmachung von Verfahrensverstößen bei dessen Aufstel-

lung aber nicht aus. Sie können nach allgemeinen Grundsätzen mit der sofortigen

Beschwerde (§ 793 ZPO) gerügt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007,

V ZB 80/06, WM 2007, 745; Urt. v. 23. Juni 1972, V ZR 125/70, WM 1972, 1032;

Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 115 Anm. 3.1; § 113 Anm. 6.3). Das gilt auch für Be-

schlüsse über die Aussetzung oder, wie hier, über die Fortsetzung der Ausführung

eines Teilungsplans (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die

zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginne abwei-

chend von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit der Verkündung des Beschlusses.

Allerdings ist umstritten, inwieweit das Zwangsversteigerungsgesetz Sonderrege-

lungen enthält, die der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die sofortige

Beschwerde entgegenstehen.

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a) Nach der wohl überwiegenden Auffassung beginnt die Frist für die Einle-

gung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufstellung eines Teilungsplans mit

dessen Verkündung im Verteilungstermin. Die Zustellung des Plans könne schon

deshalb nicht maßgeblich sein, weil dieser den Beteiligten nicht zugestellt werde.

Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde im Verteilungsverfahren keine Anwen-

dung. Das Zwangsversteigerungsgesetz lege in vielen Einzelbestimmungen fest,

welche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zuzustellen seien, enthalte

also speziellere und damit vorrangige Regelungen. Für das Verteilungsverfahren

werde zudem auf das Verfahren nach den §§ 876 bis 882 ZPO und damit auf die

Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, wonach die Frist für die Erhe-

bung der Widerspruchsklage mit dem Terminstag beginne. Schließlich zeigten die

Bestimmungen über das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren, dass Einwen-

dungen nur im Termin oder innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden

könnten (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226; OLG Koblenz OLGR 1997, 278;

OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427, OLG Schleswig SchlHA 1983, 194; im Ergeb-

nis ebenso: Stöber, 18. Aufl., § 113 Anm. 6.3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/

Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 113 Rdn. 14; Hock/Mayer/Hilbert/Deimann,

Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 791; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,

22. Aufl., § 876 Rdn. 4).

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b) Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung, dass die Frist für die Ein-

legung der sofortigen Beschwerde erst mit der nach § 329 Abs. 3 ZPO notwendi-

gen Zustellung des Teilungsplans beginne, da das Zwangsversteigerungsgesetz

keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthalte.

Insbesondere sei die Vorschrift des § 98 ZVG, die nur für die Zuschlagsbeschwer-

de gelte, nicht einschlägig (so OLG Hamm Rpfleger 1985, 453; Böttcher, ZVG,

4. Aufl., § 113 Rdn. 10; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-

tungsrecht, 2. Aufl., § 20 II 3.; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung,

4. Aufl., C 9.2.3; Perger, Rpfleger 1991, 45, 46; Klawikowski, Rpfleger 1996, 528).

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c) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug.

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aa) Schon der Ausgangspunkt der Gegenmeinung, wonach der Beschluss

über die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden

müsse, vermag nicht zu überzeugen.

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(1) Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind ge-

mäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das Zwangsversteige-

rungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist (§ 869 ZPO, vgl. Se-

nat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, WM 2008, 1567, 1568), grundsätz-

lich auch für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren (Stöber, ZVG,

18. Aufl. § 3 Anm. 1.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens,

10. Aufl., S. 302). Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der

Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen über die Zustellung

von Entscheidungen enthält, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang

reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervor-

schrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene

Vorschriften über die Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen enthält (z.B.

§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 32, 41 Abs. 1, 85 Abs. 2, 88, 105 Abs. 2 ZVG), kann daher

nicht geschlossen werden, dass für die Heranziehung des § 329 Abs. 3 ZPO in

den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren generell kein Raum sei

(a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427).

Vielmehr ist die Vorschrift immer dann maßgeblich, wenn eine Sonderregelung

über die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt.

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(2) So verhält es sich hinsichtlich der Beschlüsse über die Aufstellung und

die Ausführung des Teilungsplans. Sonderregelungen über die Zustellung dieser

Entscheidungen enthält das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Die Vorschrift des

§ 106 Satz 2 ZVG, wonach der Teilungsplan in bestimmten Fällen spätestens drei

Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten nieder-

gelegt sein muss, bezieht sich auf einen nur vorläufigen Teilungsplan (vgl. Stöber,

aaO, § 106 Anm. 2.1), besagt also nichts über die Notwendigkeit der Zustellung

des im Verteilungstermin beschlossenen endgültigen Teilungsplans (a.A. für § 875

Abs. 1 Satz 2 ZPO: Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 876 Rdn. 4). Die Vor-

schrift des § 88 ZVG über die Zustellung des Zuschlagbeschlusses enthält zwar

eine gegenüber § 329 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderegelung. Eine entsprechen-

de Anwendung auf im Verteilungstermin verkündete Beschlüsse kommt aber

schon deshalb nicht in Betracht, weil die in den §§ 87, 88 ZVG vorgenommene

Differenzierung zwischen den Zuschlag erteilende und ihn versagende Beschlüs-

sen auf Entscheidungen über die Aufstellung oder die Ausführung eines Teilungs-

plans nicht übertragbar ist.

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(3) Die Anwendung des § 329 Abs. 3 ZPO ist auch nicht deshalb ausge-

schlossen, weil die angefochtene Entscheidung verkündet worden ist. Eine nach

§ 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Rege-

lungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfin-

den, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss

handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 329 Rdn. 27; MünchKomm-

ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 329 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl.,

§ 329 Rdn. 8).

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bb) Sind Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungs-

plans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass

die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt.

§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die Ein-

legung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren.

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Eine solche kann insbesondere nicht der für den Widerspruch geltenden

Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der Wider-

sprechende die Klageerhebung gegen den anderen Gläubiger binnen einer Frist

von einem Monat nachweisen muss, welche „mit dem Terminstag beginnt“ (so

aber OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Denn hierbei handelt es sich nicht

um die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist, sondern um die Zeit-

spanne für den gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erbringenden Nachweis,

dass eine Widerspruchsklage erhoben worden ist. Der Widerspruch selbst ist im

Verteilungstermin zu erheben (§ 876 ZPO). Eine entsprechende Anwendung die-

ser Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen (vgl.

Sievers, Rpfleger 1989, 53, 54), da häufig erst nach der Verkündung des Tei-

lungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschrif-

ten ausgewirkt hat.

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Die Festlegung eines von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichenden Fristbe-

ginns für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch nicht der Vorschrift

des § 98 ZVG mit der Überlegung entnommen werden, der Gesetzgeber hätte

eine gleichlautende Bestimmung für das Verteilungsverfahren vorgesehen, wenn

er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang gere-

gelt hätte (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Eine analoge Anwendung

von Sondervorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ist zwar zulässig, wo

das Gesetz planwidrige Regelungslücken enthält (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli

2007, V ZB 48/06, WM 2007, 1841, 1844 Rdn. 21). Eine solche Lücke liegt aber

nicht schon dann vor, wenn Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstre-

ckungsgerichts keine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz erfah-

ren haben, sondern über § 869 ZPO den Bestimmungen der Zivilprozessordnung

über die Zwangsvollstreckung, hier also der Vorschrift des § 793 ZPO, entnom-

men werden müssen. In diesem Fall richten sich, nicht zuletzt im Interesse der

Rechtssicherheit, auch die für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden

Förmlichkeiten nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach § 569 ZPO. Aus

demselben Grund rechtfertigen Sondervorschriften aus dem Insolvenzrecht über

den Beginn von Rechtsmittelfristen keine Abweichung von den allgemeinen Vor-

schriften.

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3. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist somit fristgerecht ein-

gelegt worden. Dies führt allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nämlich aus anderen

Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die sofortige Beschwerde

ist unbegründet und deshalb zu Recht erfolglos geblieben.

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a) Soweit der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gerügt hat, der

angefochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei fehlerhaft, weil die Betei-

ligte zu 4 ihre Rechte nicht, wie in dem Beschluss angegeben, aus Hypotheken,

sondern aus Sicherungshypotheken ableite, und weil in der Aufstellung der Be-

rechtigten die jeweiligen Eigentumsanteile der verschiedenen von den Miteigen-

tümern gebildeten Erbengemeinschaften gefehlt hätten, ist dem bereits durch den

Berichtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. Januar 2008 Rech-

nung getragen worden.

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b) Die verbleibende Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Be-

schluss berücksichtige nicht die aus dem Protokoll des Verteilungstermins vom

10. Oktober 2007 ersichtliche, für ihn und den Miteigentümer H. unter

Hinweis auf die entsprechende Erläuterung von Stöber (ZVG, 18. Aufl., § 117

Rdn. 5) abgegebene Befriedigungserklärung, ist unbegründet. Die Erklärung des

Beteiligten zu 2 bewirkt zwar die Befriedigung seines Anspruchs aus dem Verstei-

gerungserlös, führt aber nicht zu einer Änderung des Teilungsplans (vgl. Stöber,

aaO, Anm. 5.3 a). Ebensowenig erforderte die Erklärung des Miteigentümers H.

eine solche Änderung (aaO, Anm. 5.4).

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c) Auf die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Möglichkeit einer

nach Ablauf der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Widerspruchsklage

gegen die Beteiligte zu 4 kommt es nicht an. Sie ändert nichts daran, dass die

Frist bei Erlass des angefochtenen Beschlusses abgelaufen war und der Tei-

lungsplan deshalb ausgeführt werden konnte.

IV.

23

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbetei-

ligten regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber

stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder

Änderung eines Teilungsplans mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird

(vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7 sowie Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB

80/06, WM 2007, 745, 746).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Strausberg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 K 469/04 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.03.2008 - 19 T 85/08 -