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BGH Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 84/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. Februar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG § 4; BGB § 179

a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie-

benen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden

Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996,

2645).

b) Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes "BV" einer nie-

derländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden

Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort

ausgewirkt hat.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05 - OLG Köln LG Bonn

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teil-

urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

4. Februar 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entschei-

dung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 -

und insoweit, als in der Hauptsache zum Nachteil des Beklag-

ten zu 1 entschieden worden ist, aufgehoben.

II. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2004 wird auch hinsichtlich

der klageabweisenden Entscheidung gegenüber dem Beklag-

ten zu 1 zurückgewiesen.

III. Die Kläger tragen - über die ihnen bereits auferlegten außerge-

richtlichen Kosten des Beklagten zu 2 hinaus - auch die in al-

len drei Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und au-

ßergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger schlossen am 17. November 2000 einen Generalunterneh-

mervertrag über die Herstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses auf

ihrem in St. A. gelegenen Grundstück. Auf Seiten der Auftragnehmerin

unterzeichnete die für sie bei Vertragsschluss in Vollmacht auftretende Zeugin

B. die Vertragsurkunde mit dem Zusatz "i. A.". Die Auftragnehmerin war im

Rubrum des Vertrages wie folgt bezeichnet:

"O. L. Zweigniederlassung Deutschland Bo. Ar. & S. J. E. , Le. weg 1 Tel.: 0. ".

2

Die O. L. B.V. ist eine im Handelsregister der Handelskam-

mer Süd-L. (Niederlande) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter

Haftung niederländischen Rechts, die eine seit dem 14. Dezember 1998 im

Handelsregister des Amtsgerichts Be. (HRB-Nr.: 3 ) unter der

Firma "O. L. B.V. Zweigniederlassung Deutschland" eingetragene

Zweigniederlassung mit Sitz in E. unterhält; Geschäftsführer der Gesell-

schaft ist Bo. Ar. J. (Beklagter zu 1), dessen Sohn S. J. (frü-

herer Beklagter zu 2) ist Prokurist. Nach der Abnahme des errichteten Einfami-

lienhauses unter "Mängelvorbehalt" und erfolglosem Mängelbeseitigungsbegeh-

ren führten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren durch, in dem der

Sachverständige die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf ca.

70.000,00 € bezifferte.

3

Mit der Klage machen die Kläger, die bislang den in der Schlussrech-

nung ausgewiesenen Restvergütungsanspruch in Höhe von 93.674,40 € einbe-

halten haben, Minderungs- und Kostenvorschussansprüche in Höhe von insge-

samt 84.262,80 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend, weil nach

ihrer Ansicht diese - mangels eines Hinweises auf eine beschränkt haftende

Gesellschaft - selbst Vertragspartei geworden sind. Das Landgericht hat die

Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag sei nach den Grundsätzen

des unternehmensbezogenen Geschäfts mit der O. L. B.V. zustan-

de gekommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger, soweit sie

gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, zurückgewiesen. Demgegenüber hat

es der Klage gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach stattgegeben und die

Sache insoweit zur Durchführung des Höheverfahrens an das Landgericht zu-

rückverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision ver-

folgt der Beklagte zu 1 sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt in diesem Um-

fang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur (vollständigen) Wiederherstel-

lung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Bauvertrag vom 17. November 2000 sei zwar nach den Grundsätzen

des unternehmensbezogenen Geschäfts zwischen den Klägern und der O.

L. B.V. zustande gekommen. Jedoch habe neben der Gesellschaft

auch der Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer aus dem Gesichtspunkt der

Rechtsscheinhaftung - die auch auf Vertreter von Gesellschaften ausländischen

Rechts mit beschränkter Haftung anwendbar sei - wegen Weglassens des ana-

log § 4 GmbHG (früher: § 4 Abs. 2 a.F. GmbHG) vorgeschriebenen Firmenzu-

satzes "B.V." im Zusammenhang mit dem schriftlichen Vertragsabschluss durch

die Zeugin B. für die Erfüllung der von den Klägern erhobenen Gewährleis-

tungsansprüche einzustehen. Der Beklagte habe zwar nicht selbst unmittelbar

beim Abschluss des Generalunternehmervertrages mit den Klägern mitgewirkt;

jedoch hafte er nach der insoweit einschlägigen älteren Senatsrechtsprechung

(BGHZ 71, 354, 358) auch dafür, dass er - unter Verletzung der ihm als Ge-

schäftsführer obliegenden Instruktions- und Überwachungspflichten - nicht

durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt habe, dass die bevollmächtigte

Zeugin B. bei Abschluss des schriftlichen Vertrages für die vorgeschriebene

Firmierung der O. mit dem haftungsbeschränkenden B.V.-Zusatz gesorgt

und dadurch bei den Klägern das Vertrauen in eine unbeschränkte Haftung ih-

res Vertragspartners erweckt habe. Die abweichende neuere Senatsentschei-

dung vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95, NJW 1996, 2645), nach der die Rechts-

scheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen

Formzusatzes ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter

treffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächti-

gung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch

den Geschäftsführer einer GmbH betreffe.

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II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-

gen, dass für die Frage der von ihm angenommenen Rechtsscheinhaftung des

Beklagten zu 1 als Geschäftsführer der O. B.V., einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung niederländischen Rechts, das deutsche materielle Recht

anwendbar ist.

9

Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach

ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung

entsprechend § 179 BGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, ZIP 1996,

1511 f.; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 f. - jeweils

m.w.Nachw.). Maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist

bei der Rechtsscheinhaftung der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist

und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27 - Anscheinsvollmacht; h.M.: vgl. nur

Kindler in MünchKommBGB 4. Aufl. IntGesR Rdn. 630; Rehberg in Eidenmüller,

Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht § 5 Rdn. 102 ff.; Ei-

denmüller in Eidenmüller aaO § 4 Rdn. 29 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl.

§ 164 Rdn. 3 - jeweils m.w.Nachw.).

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Die durch Verletzung der Pflicht zur Führung des Firmenzusatzes be-

gründete Rechtsscheinhaftung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Or-

ganpflichten an und untersteht schon aus diesem Grund nicht dem Gesell-

schaftsstatut; daher ist auch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV

insoweit nicht berührt (zutr. Kindler aaO Rdn. 630, 413 ff.).

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Die Niederlassungsfreiheit wird aber auch nicht etwa dadurch unzulässig

tangiert, dass eine bei Weglassung des Firmenzusatzes drohende Rechts-

scheinhaftung die O. L. B.V. indirekt zur Beachtung deutschen Fir-

menrechts zwingen könnte; denn ein dem deutschen Recht entsprechender,

auf die Haftungsbeschränkung hinweisender Firmenzusatz ("GmbH") ist - in

Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 4 der Publizitätsrichtlinie (Erste

Richtlinie des Rates v. 9. Mai 1968 - ABl. Nr. L 65/8 -, zuletzt geändert durch

Beitrittsvertrag v. 16. April 2003 - ABl. Nr. L 236/33) - auch nach niederländi-

schem Recht gemäß Art. 177 Buergerlijk Wetboek (BW) für das Handeln der

Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap) im

Rechtsverkehr in vergleichbarer Form ("B.V.") zwingend vorgeschrieben (vgl.

auch Art. 186 BW).

12

2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutref-

fend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber

den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin

B. als Vertreterin der "O. L. Niederlassung Deutschland" ohne

den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Ver-

trages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unterneh-

mensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR

258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005;

Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O.

L. B.V. geworden ist.

13

3. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts,

der Beklagte zu 1 hafte den Klägern - obwohl persönlich diesen gegenüber

beim Vertragsschluss nicht aufgetreten - aus dem Gesichtspunkt der Rechts-

scheinhaftung, weil er wegen Verletzung ihm obliegender Instruktions- und

Überwachungspflichten für die Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschrie-

benen Formzusatzes "B.V." durch die Zeugin B. und den dadurch erzeug-

ten Anschein einer persönlichen Haftung des "Inhabers" des Unternehmens

mitverantwortlich sei.

14

Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft

mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob

dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Versto-

ßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung

analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzu-

satz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindes-

tens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR

258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005 -

jeweils m.w.Nachw.). Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach

§ 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der Senat in dem Urteil

vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Beru-

fungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat - "ausschließlich" den für die

Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im vorliegen-

den Fall - wie die Revision zutreffend geltend macht - nicht der Beklagte zu 1,

sondern allein die von diesem wirksam bevollmächtigte Zeugin B. , die den

schriftlichen Generalunternehmervertrag mit den Klägern namens der "O.

L. " abgeschlossen und dabei durch Weglassung des B.V.-Zusatzes den

Anschein erweckt hat, deren Inhaber (wer immer dies sei) hafte den Klägern

unbeschränkt.

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Die Beschränkung der Rechtsscheinhaftung auf den "zeichnenden" Ver-

treter gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unabhängig von der

Person des Handelnden und seiner rechtlichen Qualifikation und unabhängig

auch von der Person des etwaigen Vollmachtgebers (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991

- II ZR 293/90 aaO S. 1005). Eine (Mit-)Haftung des nicht unmittelbar handeln-

den, gleichsam im Hintergrund bleibenden Gesellschaftsorgans wegen einer

bloßen Mitverursachung des von dem unmittelbar Handelnden gesetzten

Rechtsscheins durch Verletzung sonstiger Handlungs-, Überwachungs- oder

Instruktionspflichten kommt nicht in Betracht.

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Wie der Senat mehrfach betont hat, beruht die Haftung des ("zeichnen-

den") Vertreters auf einer entsprechenden Heranziehung des Rechtsgedankens

des § 179 BGB (Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 2628; so schon

Sen.Urt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, ZIP 1981, 983, 984). § 179 BGB begründet

insoweit keine allgemeine, verhaltenspflichtenorientierte Rechtsscheinhaftung,

sondern eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand

basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner

gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung den Vertrauenstatbe-

stand geschaffen hat, ihm hafte zumindest eine (natürliche) Person unbe-

schränkt mit ihrem Privatvermögen; dieses spezielle Vertrauen kann der irrege-

leitete Vertragspartner gegenüber einem im Hintergrund bleibenden "Dritten"

(Vollmachtgeber) nicht beanspruchen, so dass die Haftung wegen des fehlen-

den Firmenzusatzes auf den im konkreten Fall für die Gesellschaft auftretenden

Vertreter zu beschränken ist, der die falsche Erklärung abgegeben hat.

18

Das vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen An-

sicht herangezogene Senatsurteil vom 8. Mai 1978 (II ZR 97/77, BGHZ 71, 354,

358) betraf den Sonderfall der Umwandlung einer Zweimann-OHG in eine

GmbH & Co. KG, in dem das Unternehmen von den beiden Gesellschaftern

- nunmehr als Kommanditisten und Geschäftsführern der Komplementär-

GmbH - unter der bisherigen Firma weitergeführt wurde und in dem der zugrun-

de liegende Auftrag die maschinenschriftliche Unterschrift beider Gesellschaf-

ter, verbunden mit dem handschriftlichen Namenszug nur des einen Beklagten,

trug. Soweit der Senat in jenem Urteil auch den "nichthandelnden" Gesellschaf-

ter-Geschäftsführer im Hinblick auf die Unterlassung der Anmeldung der Eintra-

gung des neuen Rechtsformzusatzes zum Handelsregister und die gemeinsa-

me Weiterführung des Unternehmens unter der irreführenden alten Firma der

früheren OHG einer Rechtsscheinhaftung unterworfen hat, weil er "deshalb den

Abschluss von Verträgen unter dieser Firma mit zu verantworten" habe, handelt

es sich um eine - nicht verallgemeinerungsfähige - Einzelfallentscheidung; sie

trug den Besonderheiten der konkreten Situation Rechnung, dass beide Gesell-

schafter-Geschäftsführer ständig bei Vertragsabschlüssen durch die maschi-

nengeschriebenen Unterschriften den Eindruck einer persönlichen Haftung als

Gesellschafter einer OHG erweckten, während die handschriftliche Beifügung

des Namenszuges nur eines von ihnen mehr oder minder zufällig war und da-

her bei der Erzeugung des konkreten Rechtsscheins für den irregeführten Ge-

schäftspartner nicht im Vordergrund stand. Wollte man der Entscheidung

gleichwohl eine weitergehende Bedeutung beimessen, so wäre sie - zumal sie

in der weiteren Senatsrechtsprechung insoweit nicht bestätigt worden ist - durch

das Senatsurteil vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95 aaO S. 1512) als überholt an-

zusehen.

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Soweit im Schrifttum abweichend von der Senatsrechtsprechung die

Meinung vertreten wird, eine Rechtsscheinhaftung sei auch auf den im Hinter-

grund bleibenden mittelbaren Veranlasser wegen Verletzung sonstiger Verhal-

tenspflichten zu erstrecken oder gar ausschließlich auf diesen zu beschränken

(vgl. nur Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 35 Rdn. 30), vermag

der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen; ob etwa in einem

extremen Ausnahmefall - z.B. bei planmäßigem Vorschieben eines indolosen

Bevollmächtigten durch einen Geschäftsführer zur Vermeidung einer Eigenhaf-

tung - in Anwendung des insoweit allein in Betracht kommenden Deliktsrechts

im Ergebnis etwas anderes gelten könnte, ist hier nicht zu entscheiden, da er-

sichtlich ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

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III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil

im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten zu 1 der Aufhebung (§ 562

ZPO). Da weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in Be-

tracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der

Senat in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage auch in Be-

zug auf den Beklagten zu 1 abweisenden landgerichtlichen Urteils zu entschei-

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 06.05.2004 - 7 O 574/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2005 - 20 U 78/04 -