Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.01.2025 – 7 U 47/24
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0125.7U47.24.00
Tenor
Dem Beklagten wird unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei K. aus B. ratenfreie Prozesskostenhilfe für den auf Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag bewilligt.
Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen, ggf. die Klage aus Kostengründen zurückzunehmen.
Beide Parteien mögen binnen der Frist mitteilen, ob sie (alternativ) auch mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Bitte beachten Sie: Auf den Hinweis hat die klagende Versicherung die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
G r ü n d e
Die insoweit entwickelten Grundsätze einer Vertrauenshaftung, die auch für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gelten, greifen nur, wenn der Handelnde im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen unter Weglassung des die Haftungsbeschränkung entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 GmbhG ausweisenden Zusatzes zeichnet, nicht aber im deliktischen Bereich (vgl. BGH Urt. v. 13.1.2022 – III ZR 210/20, VersR 2022, 632 Ls. und Rn. 10, 23 ff.; BGH Urt. v. 12.6.2012 – II ZR 256/11, NJW 2012, 2871 Rn. 9 ff.; BGH Urt. v. 5.2.2007 – II ZR 84/05, NJW 2007, 1529 Rn. 9 ff.). Das wurde im erstinstanzlichen Urteil verkannt.
Aus dem (Unter-)Mietvertrag mit der Hauptmieterin der Versicherungsnehmerin der Klägerin (Anl. K5, Bl. 62 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-62 ff.), den der Beklagte auf (Unter-)Mieterseite unterzeichnet hat, vermag die Klägerin keine Vertrauenshaftung zu ihren Gunsten herzuleiten.
Der Untermietvertrag ist als unternehmensbezogenes Geschäft (vgl. nur BGH Urt. v. 13.1.2022 – III ZR 210/20, VersR 2022, 632 Rn. 18 m. w. N.) nicht mit dem Beklagten als Einzelunternehmer, sondern mit der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft zustande gekommen, nämlich mit der ohne jeden Hinweis auf den Beklagten persönlich bereits bei Vertragsabschluss im Handelsregister (eGA I-708) eingetragenen Firma „S.“ – wenn auch ohne Rechtsformzusatz. Unstreitig war auch der den Schaden verursachende Mitarbeiter ein solcher der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft.
Dass oder aus welchem Grund die Versicherungsnehmerin der Klägerin in den Schutzbereich des (Unter-)Mietvertrages, in Bezug auf den der Beklagte der Hauptmieterin als Vertragspartnerin grundsätzlich tatsächlich nach Rechtsscheinsgrundsätzen zu haften haben dürfte, einbezogen worden sein und zudem die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft vertraglich, respektive der Beklagte aus Rechtsschein haften sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; denn die notwendigen Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind nicht erfüllt (zuletzt etwa: BGH Urt. v. 5.7.2024 – V ZR 34/24, NJW 2024, 2690 Rn. 14 m. w. N.):
Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt‑)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkennbarkeit und Zumutbarkeit). Für die Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre.
Mit Blick auf letztere Voraussetzung ist bereits hinreichend geklärt, dass zwischen Vermieter und Untermieter jedenfalls kein Schutzbedürfnis für eine Einbeziehung besteht (vgl. BGH Urt. v. 6.11.2012 – VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 9 m. w. N.; BGH Urt. v. 2.7.1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 15.2.1978 – VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327 Ls. 1, auch juris Rn. 11 m. w. N.).
Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin Vertrauen in das vertragliche Auftreten ohne Rechtsformzusatz gebildet hätte.