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BGH Beschluss vom 06.02.2007 – 4 StR 476/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 476/06

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 3. April 2006 dahin geändert,

dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räu-

berischer Erpressung und Brandstiftung zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-

teilt wird.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juli 2004 we-

gen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob

der Senat mit Urteil vom 17. März 2005 - 4 StR 581/04 - dieses Urteil mit den

Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen schwerer

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und

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wegen versuchten (Verdeckungs-) Mordes in Tateinheit mit besonders schwe-

rer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teil-

erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie die Revision zu Recht rügt, lagen die tatbestandlichen Vorausset-

zungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB bei der Tat nicht vor, weil sich in dem

"Kaufpark" zu der Zeit, zu der der Angeklagte das Feuer legte - nach Ge-

schäftsschluss und dem "Scharfmachen" der Alarmanlage (UA 14) -, Menschen

nicht mehr aufzuhalten pflegten (vgl. hierzu BGHSt 10, 208, 214; 36, 221,

222 f.; Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 a Rdn. 8). Der Ange-

klagte hat sich daher durch die Brandlegung in dem Warenlager nicht wegen

besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306 b Abs. 2, 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB),

sondern nur wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.

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2. Da der Angeklagte von Beginn des Tatgeschehens an bis zu der

Brandlegung in räuberischer Absicht handelte und die schwere räuberische Er-

pressung beim Legen des Feuers noch nicht beendet war (UA 21), besteht zwi-

schen allen vom Angeklagten verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit (vgl.

BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21, 22; BGH, Beschluss

vom 14. Januar 2004 – 2 StR 445/03).

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3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänder-

ten Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der beiden

Einzelstrafen (drei Jahre und sechs Monate sowie fünf Jahre und drei Monate

Freiheitsstrafe); sie berührt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nur

unwesentlich. Auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des Land-

gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer - unter

Zugrundelegung des nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-

rahmens des § 211 StGB - keine geringere Einzelstrafe als die verhängte Ge-

samtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn sie dem angefochtenen Urteil

den geänderten Schuldspruch zu Grunde gelegt hätte. Der Senat erachtet im

Übrigen die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als schuldangemessen im Sinne

des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; er lässt sie daher als Einzelstrafe bestehen

(vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384; 2003, 371, 372).

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5. Der nur geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Ange-

klagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens freizu-

stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann