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BGH Urteil vom 17.03.2005 – 4 StR 581/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 581/04

Urteil

vom

17. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März

2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-

waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom

6. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstif-

tung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses

Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revi-

sionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte

beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Beide Revisionen greifen die Be-

weiswürdigung in dem angefochtenen Urteil an. Der Angeklagte wendet sich

gegen die Feststellung seiner Täterschaft; die - vom Generalbundesanwalt ver-

tretene - Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung auch we-

gen eines versuchten Tötungsdelikts sowie wegen besonders schwerer Brand-

stiftung (§ 306 b Abs. 2 StGB). Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

fen:

Der Angeklagte beabsichtigte, am 30. Dezember 2003 die K. filiale

in L. nach Geschäftsschluß zu überfallen, um seine finanzielle Situa-

tion zu verbessern. Zu diesem Zweck hatte er seine Schreckschußpistole und

einen Teleskopschlagstock eingesteckt. Er fuhr mit seinem Pkw in die Nähe

des Kaufhauses. Gegen 19.50 Uhr zwang er auf dem Parkplatz des K. s

dessen stellvertretenden Filialleiter, O. , der mit einer Verkäufe-

rin als letzter das Kaufhaus verlassen hatte, unter Einsatz der - möglicherweise

ungeladenen - Schreckschußpistole, die Personaleingangstür wieder aufzu-

schließen. Nachdem es dem Angeklagten nicht - wie beabsichtigt - gelungen

war, an den Inhalt des Kaufhaus-Tresors zu gelangen, verlangte er von

O. unter Vorhalt der Pistole, daß dieser zwei Schlüsselbunde, ein Handy

und seine Geldbörse, in der sich ca. 40 Euro befanden, auf die Treppenstufen

zum Büro legte. Die Sachen nahm er später an sich, um sie zu behalten. Er

schob O. in einen Tiefkühlraum des Lagers und schloß die Tür. Als der Ge-

schädigte um Hilfe schrie, öffnete der Angeklagte die Kühlraumtür und sagte

wütend zu ihm, er solle leise sein. Er ging zu O. und schlug ihm mit dem

Teleskopschlagstock, den er aus seiner Jacke gezogen hatte, mindestens

dreimal auf Kopf, Hände und Arme. Hierdurch erlitt der Geschädigte eine ca.

4 cm großen Kopfplatzwunde und eine Schwellung an der Hand. Durch die

Schläge ging er zu Boden; er verlor aber nicht das Bewußtsein. Der Angeklag-

te verließ den Tiefkühlraum, schloß die Tür und entfernte sich. Nachdem es

O. gelungen war, die Tür von innen zu öffnen, versteckte er sich in einem

anderen, entfernt liegenden Raum. Von einem dort befindlichen Telefon aus

alarmierte er die Polizei und wartete. Der Angeklagte hatte inzwischen in einem

durch eine Wand von dem Tiefkühlraum getrennten Lagerraum an mindestens

vier Stellen Feuer gelegt, bevor er schließlich den K. verließ. Mit welcher

Absicht er das Feuer gelegt hatte, war nicht feststellbar. O. konnte von Poli-

zei und Feuerwehr aus dem Raum, in den er geflüchtet war, befreit werden.

Das Feuer, an dessen Bekämpfung sich der Angeklagte als Mitglied der freiwil-

ligen Feuerwehr beteiligte, verursachte einen Warenschaden von ca.

125.000 Euro; der Gesamtschaden betrug ca. 352.000 Euro.

2. Die Strafkammer hat das Geschehen rechtlich als schwere räuberi-

sche Erpressung (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253 Abs. 1 und 2, 255

StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224

Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

gewertet.

Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB seien nicht gege-

ben, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, daß die ver-

wendete Schreckschußpistole nicht geladen gewesen sei. § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB liege nicht vor, weil der Angeklagte den Geschädigten zwar mit dem

Teleskopschlagstock mehrfach geschlagen und damit ein gefährliches

Werkzeug verwendet habe, aber keine sicheren Feststellungen dahingehend

hätten getroffen werden können, daß die Verwendung des Schlagstocks nicht

nur zur "Ruhigstellung" des Geschädigten, sondern noch zur Durchführung der

Nötigung zur Wegnahme gedient habe. Zwischen schwerer räuberischer

Erpressung und gefährlicher Körperverletzung liege allerdings Tateinheit vor,

weil insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, daß der

Einsatz des Schlagstocks noch zur Durchführung der Nötigungshandlung bzw.

der Sicherung der Beute verwendet worden sei.

Durch den Brand im Warenlager habe sich der Angeklagte nur der

Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht. Eine schwere

Brandstiftung sei nicht nachweisbar, weil zu Gunsten des Angeklagten davon

auszugehen sei, daß er sich, bevor er das Feuer – zu einer Zeit, in der sich

grundsätzlich keine Menschen mehr in dem Gebäude aufzuhalten pflegten -

gelegt habe, möglicherweise davon vergewissert habe, daß es O. gelungen

sei, rechtzeitig aus dem Tiefkühlraum zu fliehen. Aus diesem Grunde komme

auch eine Bestrafung nach § 306 b Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Im übrigen

sei weder erweislich, daß der Angeklagte den Geschädigten durch den Brand

habe töten, noch, daß er damit seine bereits begangene Straftat habe verdek-

ken wollen. Auch ein bedingter Tötungsvorsatz sei nicht nachweisbar.

3. Das Urteil muß auf beide Revisionen aufgehoben werden, weil es so-

wohl zu Lasten als auch zugunsten des Angeklagten durchgreifende Rechts-

fehler bei der Beweiswürdigung aufweist.

a) Revision des Angeklagten

Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil bereits die

Sachrüge Erfolg hat. Die Revision rügt zu Recht, daß die Beweiswürdigung des

Landgerichts lückenhaft ist.

Das Schwurgericht hat im Hinblick auf die den Angeklagten belastenden

Indizien ganz wesentlich (UA 41, 45, 55) darauf abgestellt, daß der Zeuge

O. den Angeklagten bei der Stimmenidentifizierung in Verbindung mit der

visuellen Gegenüberstellung wiedererkannt habe. Da der Geschädigte den Tä-

ter bei dessen Herankommen nur kurz ins Gesicht sehen (UA 55) und er Kopf

und Gesicht des Täters bei der Tatausführung nicht genau wahrnehmen konn-

te, weil dieser einen schwarzen Schal oder ein schwarzes Tuch vor Mund und

Nase geschoben hatte (UA 18) und er zudem eine Baseballkappe auf dem

Kopf trug (UA 17, 88), war das Landgericht gehalten, alle Gesichtspunkte, die

ein zuverlässiges Wiedererkennen des Täters durch den Geschädigten in Fra-

ge stellen konnten, eingehend zu erörtern (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizie-

rung 6). Das hat es nicht getan.

(1) Das Schwurgericht bewertet lediglich das Wiedererkennen des An-

geklagten durch den Zeugen O. bei der Polizei (UA 41 ff.). Ob der Zeuge

sich ganz sicher war und er den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung

als den Täter wiedererkannt hat, wird im Urteil nicht erörtert. Zwar hätte das

Wiedererkennen in der Hauptverhandlung als “wiederholtes Wiedererkennen“

nur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO §

261 Identifizierung 3, 10, 12, 13); hätte der Zeuge den Angeklagten aber in der

Hauptverhandlung nicht wiedererkannt, so wäre dies ein gewichtiger Umstand,

der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung durch den Zeugen

sprechen könnte (vgl. BGH StV 1997, 454). Die Frage, ob der Zeuge den An-

geklagten auch in der Hauptverhandlung als den Täter wiedererkannt hat, hätte

daher im Urteil abgehandelt werden müssen.

(2) Nach den Feststellungen des Landgerichts weist der Bruder des An-

geklagten, L. , “vom Aussehen her eine starke Ähnlichkeit“ mit dem

Angeklagten auf (UA 51). Das Schwurgericht legt nicht dar, warum

L. als Täter ausscheidet. Der in diesem Zusammenhang lediglich gegebene

Hinweis, es sei zu berücksichtigen, daß der Geschädigte den Angeklagten

nicht nur visuell, sondern gerade an der Stimme erkannt habe, genügt nicht

den rechtlichen Anforderungen, weil das Schwurgericht sich zur Stimme des

Bruders – ob diese nämlich der des Angeklagten ähnlich ist – nicht äußert.

b) Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil das Landgericht die

Reichweite des Zweifelssatzes verkannt hat.

(1) Der Grundsatz “in dubio pro reo“ ist keine Beweis-, sondern eine Ent-

scheidungsregel, die das Gericht erst dann anzuwenden hat, wenn es nach

abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen

einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungs-

erheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (BGH NStZ 2001, 609 m.w.N.). Er

bedeutet nicht, daß von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten

Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierfür keine Anhaltspunkte

bestehen (st. Rspr. – vgl. nur BGH StV 2001, 666, 667; NStZ-RR 2003, 166,

168). Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann

rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierfür reale Anknüpfungspunkte hat (vgl.

BGH NStZ-RR 2002, 243; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 18).

(2) Das Landgericht legt in seiner Würdigung des Tatgeschehens eine

Vielzahl von Unterstellungen zugunsten des Angeklagten zugrunde (UA 84 ff.).

Insbesondere geht es im Hinblick auf die für einen (bedingten) Tötungsvorsatz

entscheidungserhebliche Frage, ob der Angeklagte billigend in Kauf nahm, daß

es dem Geschädigten nicht gelingen werde, aus dem Tiefkühlraum in Sicher-

heit zu fliehen, und er dessen Tod – durch Erfrieren oder durch die Brandle-

gung – in Kauf nahm, zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er mögli-

cherweise nicht gewußt habe, daß in dem Kühlraum minus 20 Grad Celsius

herrschten, und er angenommen haben könne, dem Geschädigten sei die

Flucht aus dem Tiefkühlraum möglich. Diese Unterstellungen zugunsten des

Angeklagten haben keine realen Anknüpfungspunkte. Abgesehen von der

– näherer Erörterung bedürftigen – eher lebensfremden Unterstellung, der An-

geklagte könne nicht bemerkt haben, daß es sich bei dem Raum, in den er

O. eingesperrt hatte und in den er selbst hineingegangen war (UA 22), um

einen Tiefkühlraum handelte (UA 89), liegt es fern anzunehmen, er sei davon

ausgegangen, O. werde sich selbst befreien; denn der Sinn des Einsper-

rens konnte ja nur gewesen sein, daß O. aus dem Raum nicht heraus-

kam. Da der Geschädigte in dem Tiefkühlraum in Todesangst um Hilfe ge-

schrieen hatte (UA 21), hatte der Angeklagte auch keinen Grund zu glauben,

dieser werde sich selbst befreien, zumal er ihn danach noch mit dem Schlag-

stock zusammengeschlagen hatte (UA 22). Dafür, daß der Angeklagte – was

das Landgericht auch nicht auszuschließen vermochte (UA 87, 91) – vor der

Brandstiftung noch einen Blick in den Tiefkühlraum geworfen haben könnte, um

sich davon zu überzeugen, daß O. die Flucht gelungen sei, bestehen

ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.

Rechtsfehlerhaft ist auch die – gegen eine Verdeckungsabsicht – heran-

gezogene Unterstellung, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der An-

geklagte gedacht habe, O. könne ihn wegen seiner Maskierung nicht

identifizieren (UA 88); denn eine Verdeckungsabsicht kann auch vorgelegen

haben, wenn der Angeklagte nur befürchtete, O. könne ihn möglicherwei-

se wiedererkennen. Das liegt hier nahe, weil – wovon der Angeklagte ausge-

hen mußte – O. ihn möglicherweise als Kunden des K. s kannte

(UA 51). Auch das hat das Landgericht nicht erörtert.

4. Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf den aufgezeigten

Rechtsfehlern beruht. Die Sache muß daher neu verhandelt werden.

In der nunmehr zu treffenden Entscheidung wird – sollte die Täterschaft

des Angeklagten wiederum festgestellt werden – auch zu erörtern sein, ob das

gewaltsame Einsperren des O. auch dazu diente, das ursprünglich ge-

plante Raubvorhaben weiter durchzuführen. Dies liegt deshalb nahe, weil der

Angeklagte dem Geschädigten den K. -Schlüsselbund abgenommen hatte

(UA 21) und er sich daher in der Lage gesehen haben konnte, verschlossene

Behältnisse mit stehlenswertem Inhalt zu öffnen und weitere Beute mitzuneh-

men.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann