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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – 2 ARs 547/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 130 Js 52258/06; 130 Js 41150/05 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 53 Ls-130 Js 52258/06 Amtsgericht Bensheim Az.: 6039 Js 18008/06 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Az.: 6039 Js 18008/06.jug 10 Ls Amtsgericht Kaiserslautern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. Februar 2007 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern
zuständig.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Bensheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG
ist zulässig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Anklage
seinen Wohnort nach Kaiserslautern verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick
auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen
Wohnortes zweckmäßig, im Übrigen auch sachgerecht, weil durch die
Verlegung des Verfahrens nach Kaiserslautern und den dadurch verkürz-
ten Anreiseweg vor allem auch die Belastungen für den kindlichen
Hauptbelastungszeugen (und seine Mutter) deutlich reduziert werden
können. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht
Bensheim bereits zum Teil mit der Sache vertraut ist und zudem Zeugen
aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bensheim kommen, nur eine unterge-
ordnete Bedeutung zu."
2
Dem tritt der Senat bei.
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