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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – 2 ARs 547/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 547/06 2 AR 310/06

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Az.: 130 Js 52258/06; 130 Js 41150/05 Staatsanwaltschaft Darmstadt Az.: 53 Ls-130 Js 52258/06 Amtsgericht Bensheim Az.: 6039 Js 18008/06 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Az.: 6039 Js 18008/06.jug 10 Ls Amtsgericht Kaiserslautern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. Februar 2007 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern

zuständig.

Gründe:

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Bensheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG

ist zulässig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Anklage

seinen Wohnort nach Kaiserslautern verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick

auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen

Wohnortes zweckmäßig, im Übrigen auch sachgerecht, weil durch die

Verlegung des Verfahrens nach Kaiserslautern und den dadurch verkürz-

ten Anreiseweg vor allem auch die Belastungen für den kindlichen

Hauptbelastungszeugen (und seine Mutter) deutlich reduziert werden

können. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht

Bensheim bereits zum Teil mit der Sache vertraut ist und zudem Zeugen

aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bensheim kommen, nur eine unterge-

ordnete Bedeutung zu."

2

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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