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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 ARs 246/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Az.: 709 Js 45350/06 Staatsanwaltschaft Halle Az.: 114 ARs 3/08 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 1 Ds 709 Js 45350/06 AG - Jugendrichter - Eisleben Az.: 310 Js 35242/07 2 Ds jug. Amtsgericht - Jugendrichter - Altenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 18. Juni 2008 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-
gericht - Jugendrichter - Altenburg zuständig.
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Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat u. a. aus-
geführt:
"Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach
Altenburg verlegt. Wird das Verfahren vor dem Amtsgericht Altenburg geführt,
wird dem im Jugendstrafverfahren geltenden Grundsatz der Entscheidungsnä-
he Rechnung
getragen werden
können
(vgl. Schoreit
in Die-
mer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. § 42 Rdnr. 16). Er gilt auch für Verfahren
gegen Heranwachsende vor den Jugendgerichten (vgl. Schoreit a.a.O. Rdnr. 2).
Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren
erheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 557/06).
Derartige Erschwernisse sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch
das gesamte Verfahren hindurch - einschließlich der ersten Hauptverhandlung -
geständig gewesen, sodass es voraussichtlich der Ladung von Zeugen nicht
bedarf. Zusätzlich spricht für eine Entscheidung in Altenburg, dass im dortigen
Gerichtsbezirk auch eine Betreuung für ihn durchgeführt wird (Bl. 91R, 105 d.
A.). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Eisleben be-
reits mit der Sache vertraut ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Se-
nat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 547/06)."
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Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt