Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2007 – 2 StR 518/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

a) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet. Dass der

rechtsmedizinische Sachverständige, der nach Betrachtung des vom Angeklag-

ten über den Tötungs- und Schlachtungsvorgang gefertigten Videofilms Ausfüh-

rungen dazu gemacht hat, ob das Opfer zum Zeitpunkt des vom Angeklagten

durchgeführten Halsstiches noch lebte, im Urteil mit dem Namen "Professor

Dr. Schütze" bezeichnet wird, ist ein - unschädlicher - offensichtlicher Schreib-

fehler. Er lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Strafkammer etwa Beweis-

mittel verwendet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Rich-

tig ist zwar, dass ein rechtsmedizinischer Sachverständiger dieses Namens in

der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde, wohl aber ein Sachverständiger

Dr. R. . Aus der Formulierung im Urteil geht zweifelsfrei hervor, dass sich die

Strafkammer auf die Ausführungen des zu rechtsmedizinischen Fragen nach

Betrachtung des Videos tatsächlich vernommenen Sachverständigen bezieht.

Dieser ist hierdurch hinreichend als verwendetes Beweismittel individualisiert,

ohne dass es auf seinen Namen ankäme.

Dass die Strafkammer - wie die Revision erwägt - Ausführungen eines

Sachverständigen aus der früheren Hauptverhandlung vor dem Landgericht

Kassel verwertet haben könnte, ist bereits deswegen fern liegend, weil dieser

nicht "Schütze" sondern "Schütz" hieß und es sich hierbei um einen Toxikolo-

gen handelte.

Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf den Aus-

führungen des Sachverständigen beruht, da sich die Strafkammer selbst durch

Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, auf der starke Kopfbewegungen des

Opfers, Atembewegungen und nach dem Halsstich pulsierend austretendes

Blut erkennbar waren, davon überzeugt hat, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als

der Angeklagte den Stich in den Hals anbrachte, noch lebte.

b) Zutreffend hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen

einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK)

verneint. Zum einen ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht

ersichtlich. Zum anderen lässt die absolute Strafdrohung des § 211 StGB eine

auf Schuldminderung durch unangemessene Verfahrensdauer gestützte Straf-

milderung regelmäßig nicht zu (vgl. BGH NJW 2006, 1529, 1534 f.; BVerfG

NStZ 2006, 680, 681).

Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist erkrankt Fischer und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl