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BGH Urteil vom 07.02.2007 – IV ZR 157/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar

2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 2006

wird zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 43.474,53 €.

Gründe

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Das Berufungsgericht hat wesentliche Teile des unter Beweis ge-

stellten Sachvortrags des Klägers übergangen und damit dessen An-

spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt; es ist nicht

auszuschließen, dass das angefochtene Urteil darauf beruht.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der

Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen

(BVerfGE 86, 133, 145). Dem hat das Berufungsgericht in zweifacher

Hinsicht nicht Rechnung getragen, wie der Kläger zu Recht rügt.

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1. Der Kläger hatte am 8. März 2006 per Telefax einen Schriftsatz

eingereicht, der sich am 10. März 2006, dem Tage des Berufungster-

mins, noch im Geschäftsgang befand und dem Senat in der Berufungs-

verhandlung daher nicht vorlag. Auf die Existenz des Schriftsatzes ist

das Berufungsgericht durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-

tigten des Beklagten hingewiesen worden, der vorsorglich einen Schrift-

satznachlass erbat. Dennoch hat das Berufungsgericht - ohne den Inhalt

dieses Schriftsatzes zu kennen - am Schluss der Sitzung seine Ent-

scheidung verkündet. Damit hat es offensichtlich gegen seine Pflicht ver-

stoßen, den vollständigen Vortrag des Klägers zur Kenntnis zu nehmen

und sich mit diesem tatsächlich und rechtlich auseinanderzusetzen.

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2. Das Berufungsgericht hat weiter den Vortrag des Klägers unbe-

achtet gelassen, dass er aufgrund einer schweren Herzerkrankung in

seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich gemindert sei und nur über geringe

anderweitige Einkünfte verfüge, die es ihm nicht erlaubten, seinen Le-

bensunterhalt zu bestreiten. Das kommt im Berufungsurteil nicht zuletzt

dadurch zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht nur vom "Falle einer

Krankheit" spricht, sich aber nicht damit befasst, dass nach den Behaup-

tungen des Klägers dieser Fall seit längerem eingetreten ist, wozu er

schon in erster Instanz umfassend vorgetragen hat.

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Scheidet mit dem Berufungsgericht ein Darlehen aus und behaup-

tet der Beklagte eine schenkungsweise Hingabe des Betrages, so ist zu

prüfen, ob sich das Rückzahlungsbegehren auf § 528 BGB in Verbindung

mit den bereicherungsrechtlichen Vorschriften stützen lässt. Der Kläger

hat die Rückzahlungspflicht hinsichtlich des dem Beklagten überlassenen

Betrages behauptet. Den Beweis dafür, dass der Betrag als Darlehen

gewährt wurde, kann er nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht

führen. Dann aber wird sein Vortrag erheblich, der Betrag sei wegen

mittlerweile eingetretener Verarmung an ihn zurückzuzahlen. Das führt

zu § 528 BGB und gegebenenfalls zur Beweisaufnahme über die vom

Kläger dazu vorgetragenen Tatsachen, die vom Beklagten insgesamt in

Abrede gestellt worden sind. Dazu hat das Berufungsgericht bislang kei-

ne Feststellungen getroffen, so dass eine Zurückverweisung der Sache

erforderlich ist, damit dies nachgeholt werden kann.

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Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht von vornherein - ohne

weitere Sachverhaltsaufklärung - nach § 529 BGB ausgeschlossen. Die

Vorschrift trifft eine Billigkeitsregelung, die den Beschenkten vor Ver-

schwendungen des Schenkers schützen soll, durch die dieser sich

(nachträglich) arm macht, und - obwohl bei der Schenkung damit nicht zu

rechnen war - selbst bedürftig wird. Wird die Bedürftigkeit des Schenkers

indes durch die Schenkung selbst geschaffen oder war sie zum Zeitpunkt

der Schenkung sonst vorhersehbar, fehlt es an einem schutzwürdigen In-

teresse des Beschenkten, so dass er sich nicht auf § 529 BGB berufen

kann (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 140/01 - FamRZ 2003,

224 unter IV 1 und 3). Hier hat der Kläger nach seinem Vortrag mit dem

streitbefangenen Betrag seinen an sich für die Altersvorsorge vorgese-

henen "Notgroschen" weggegeben, weil er ihn nach seinem eigenen Be-

kunden damals (noch) nicht brauchte. Es sind bislang keine Feststellun-

gen getroffen, ob der Beklagte von der Eigenschaft als "Notgroschen"

wusste, so dass die künftige Bedürftigkeit und die damit drohende Rück-

zahlungspflicht aus § 528 BGB für ihn absehbar waren. Aus dem glei-

chen Grunde lässt sich derzeit nicht beantworten, ob der Beklagte sich

auf einen Vertrauensschutz berufen kann, der ihm die Einrede nach

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 13.06.2005 - 5 O 268/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.03.2006 - 25 U 99/05 -