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BGH Urteil vom 07.02.2007 – IV ZR 249/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 7. Februar 2007

beschlossen:

1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung

und Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ge-

gen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Celle vom 24. November 2005 gewährt.

2. Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Ur-

teil wird zugelassen, dieses gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts

Celle zurückverwiesen.

Streitwert: 773.121,90 €.

Gründe

(zu 2.)

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte nach dem Brand einer La-

gerhalle in der G. straße 73 in F. (Gelände K.

hof) Ansprüche aus einer Feuerversicherung geltend. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg

geblieben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch auf

einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG). Deshalb war das angefochtene Urteil nach § 544

Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat des Be-

rufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zurückzuverweisen.

2

1. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer der Tatrichter zu der

Feststellung gelangt ist, der Ehemann der Klägerin habe - ihr zurechen-

bar - versucht, die Beklagte arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für

die Höhe der Entschädigung von Bedeutung waren, zieht wesentlichen

Vortrag der Klägerin, die Zeugenaussage ihres Ehemannes, schriftliche

Angaben des sachverständigen Zeugen S. , ferner weitere aus der

Akte ersichtliche Erkenntnismöglichkeiten nicht in Erwägung und verletzt

damit das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör.

3

a) Das Berufungsgericht hält die Angaben des Ehemannes der

Klägerin zur Schadenshöhe, die sich im Wesentlichen auf die Scha-

densaufstellung des sachverständigen Zeugen S. stützen, schon

deshalb für nachweislich falsch, weil eine bei Durchsuchung des Wohn-

hauses der Eheleute sichergestellte Liste ausweislich eines ihr vorange-

stellten handschriftlichen Vermerks, der unstreitig vom Ehemann der

Klägerin unterschrieben ist, belege, dass der wahre Gesamtschaden der

in der abgebrannten Lagerhalle zerstörten Möbel nur etwa ein Sechstel

des bei der Beklagten geltend gemachten Schadens ausmache.

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Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, der inhaltlich un-

zutreffende handschriftliche Vermerk

"Liste über Brandschaden,

19.02.95 K. hof (komplett)" sei nicht von ihrem Ehemann ge-

schrieben worden und müsse nachträglich auf die Liste gesetzt worden

sein. Das Berufungsgericht hat es für den Nachweis der arglistigen Täu-

schung schon ausreichen lassen, dass die Vermutung der Klägerin, der

für die Beklagte tätige Sachverständige habe den handschriftlichen Ein-

trag auf der Liste erst nach deren Beschlagnahme vorgenommen, eine

widerlegte Unterstellung sei. Aus einem polizeilichen Ermittlungsvermerk

vom 7. August 1995 ergebe sich, dass die Liste schon im Zeitpunkt ihrer

Sicherstellung den umstrittenen handschriftlichen Vermerk getragen ha-

be.

Das Berufungsurteil zieht dabei aber folgendes nicht in Erwägung:

aa) Die fragliche Liste bezieht sich, worauf die Klägerin und ihr

Ehemann im Verlaufe des Rechtstreits wiederholt hingewiesen haben,

nach ihrem gedruckten Wortlaut auf die Hallen 17 und 18 des Lagers

Z. straße (ehem. F. M. ). Dort hat es nicht ge-

brannt. Nach Darstellung der Klägerin erfasst die Liste also gerade nicht

die verbrannten, sondern anderweitig eingelagerte, unbeschädigt geblie-

bene Möbel. Zu den Umständen, unter denen die Liste erstellt worden

ist, verhält sich das Berufungsurteil nicht. Dem Beweisantritt, den sach-

verständigen Zeugen S. zur Entstehung der Liste zu hören, ist es

nicht nachgegangen.

7

bb) Dieser vom Ehemann der Klägerin kurz nach dem Brand mit

der Schadensaufstellung beauftragte sachverständige Zeuge hat sich

schriftlich gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverstän-

digen am 27. März 1995 anlässlich der Übersendung der Schadensbele-

ge dahingehend geäußert, er habe am 24. März 1995 zusammen mit

dem Ehemann der Klägerin das nicht brandgeschädigte Lager in der Z.

straße nach dem Hallenbrand in der G. straße aufgesucht, um die

dort verbliebenen (also nicht verbrannten) Möbel mit einer "Restinventur"

zu erfassen. Damit korrespondiert das auf der Liste ausgedruckte Datum

"24.03.95" und der Umstand, dass die Liste für einen "Mandant: 010" er-

stellt ist, was für eine im Auftrage gefertigte Auflistung spricht und inso-

weit auf den sachverständigen Zeugen als Ersteller hinweist. Warum der

sachverständige Zeuge bei dieser Sachlage nicht gehört worden ist, er-

schließt sich aus dem Berufungsurteil nicht.

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cc) Das Berufungsurteil erwähnt zwar die Einlassung des Eheman-

nes der Klägerin, er habe seine Unterschrift über die fragliche Liste ge-

setzt, als der Polizeibeamte B. sich die bei der Hausdurchsuchung

beschlagnahmten Schriftstücke schriftlich habe bestätigen lassen, zu

diesem Zeitpunkt habe sich aber die handschriftliche Überschrift noch

nicht auf der Liste befunden. Dem darin liegenden Hinweis, die hand-

schriftliche Eintragung könne im Zusammenhang mit der polizeilichen

Sicherstellung der Liste vorgenommen worden sein, geht die Beweiswür-

digung des Berufungsgerichts aber nicht nach, obwohl es ungewöhnlich

ist, dass handschriftliche Notizen auf einer nur für den betriebsinternen

Gebrauch bestimmten Inventarliste förmlich zu unterschreiben sind, so-

lange damit keine Erklärung gegenüber Dritten verbunden werden soll.

Hinzu kommt, dass die Schriftzüge des umstrittenen handschriftlichen

Vermerks jedenfalls bei laienhafter Betrachtung zahlreiche Ähnlichkeiten

mit dem aus der beigezogenen Ermittlungsakte ersichtlichen Schriftbild

der Handschrift des Polizeibeamten B. aufzuweisen scheinen. Eine

sachverständige Klärung der Frage, ob der Vermerk von dem Polizeibe-

amten herrührt, ist indes nicht erfolgt, obwohl der Beweiswert des vom

Berufungsgericht herangezogenen Ermittlungsvermerks vom 7. August

1995 hiervon entscheidend abhängen kann.

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dd) Schließlich nimmt das Berufungsurteil nicht dazu Stellung,

dass in der fraglichen Liste auch Gegenstände, unter anderem drei Sack-

karren, aufgeführt sind, die vom Ehemann der Klägerin nicht als durch

den Brand geschädigt gemeldet worden waren, was ebenfalls dafür

sprechen kann, dass in der Liste nicht brandgeschädigte, sondern

anderweitig gelagerte Gegenstände erfasst sind.

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b) Soweit das Berufungsgericht seine Annahme einer arglistigen

Täuschung durch den Ehemann der Klägerin ergänzend auch auf die

vermeintliche Unvollständigkeit sichergestellter Listen über Mobiliar

stützt, welches vor dem Brand aus dem Lager in der Z. straße in das

später abgebrannte Lager in der G. straße verbracht worden ist,

nimmt es den Akteninhalt nur unvollständig zur Kenntnis.

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aa) Es trifft nach Aktenlage nicht zu, dass die umgelagerten Möbel

ausschließlich in drei bei der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 1995 si-

chergestellten handschriftlichen Blättern erfasst und deshalb nur Möbel-

umlagerungen im Werte von etwa einem Sechstel des als Brandschaden

angegebenen Wertes dokumentiert sind. Denn ausweislich des Gutach-

tens des mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten sachver-

ständigen Zeugen S. hat dieser bereits im März 1995, mithin meh-

rere Monate vor der polizeilichen Hausdurchsuchung, handgeschriebene

Originallisten über Möbeltransfers vom Lager in der Z. straße zum

Lager auf dem Gelände K. hof entgegengenommen und diese

Originale am 23. August 1996 an den von der Beklagten beauftragten

Sachverständigen zusammen mit sämtlichen anderen von ihm sicherge-

stellten Unterlagen übersandt. Diese im Gutachten-Ordner als Anlage 7

eingehefteten zwölf handgeschriebenen Listen weisen Möbeltransporte

von der Z. straße zum K. hof am 14. Dezember 1994 (2 Blät-

ter), 15. Dezember 1994 (2 Blätter), 11. Januar 1995, 24. Januar 1995,

25. Januar 1995 (2 Blätter), 26. Januar 1995 (2 Blätter), 9. Februar 1995,

10. Februar 1995 und 15. Februar 1995 aus. Der Gesamtwert der in die-

sen Listen erfassten Möbel beträgt 958.924,68 DM.

12

Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten drei weiteren hand-

geschriebenen Listen beziehen sich auf Möbeltransporte am 8., 9. und

10. Februar 1995 und betreffen weitere Möbel

im Werte von

262.852,70 DM.

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Das Berufungsgericht sieht es als Indiz für eine arglistige Täu-

schung an, dass die Daten einiger Listen sich decken, ohne dieselben

Möbel aufzuführen. Das lässt aber die sich aufdrängende Möglichkeit

außer Betracht, dass an einzelnen Tagen mehrere Möbeltransporte

stattgefunden haben können, die in gesonderten Listen erfasst wurden.

Dafür kann sprechen, dass ausweislich der beigezogenen Ermittlungsak-

te mehrere Zeugen von regem LKW-Verkehr auf dem Gelände K.

hof in der Zeit vor dem Brand berichtet haben und insbesondere

der Zeuge G. auch von mehreren Möbeltransporten gesprochen hat.

Das Berufungsgericht, welches auch das nicht in seine Erwägungen ein-

bezieht, hat nicht erkannt, dass es nach Aktenlage handgeschriebene

Transfer-Listen über Möbel im Werte von insgesamt 1.221.777,38 DM

gibt. Es hat ferner nicht bedacht, dass bei der Schadensaufstellung zu

den umgelagerten Möbeln möglicherweise noch solche Möbel hinzuzu-

rechnen sind, die nach der Behauptung der Klägerin von vorn herein im

Lager K. hof lagerten. Die Annahme, nach einem Ausverkauf im

November 1994 hätte sich - abgesehen von den danach aus der Z.

straße umgelagerten Möbeln - im Februar 1995 kein wesentlicher Wa-

renbestand mehr im Lager K. hof befinden können, stellt eine

bloße Vermutung des Tatrichters dar. Über den Erfolg und Umfang des

Ausverkaufs im November 1994 enthalten die Akten nichts.

14

Nur infolge seiner unvollständigen lückenhaften Erwägungen ist

das Berufungsgericht daher zu der Annahme gelangt, die in den Trans-

portlisten erfassten Möbel erreichten "nicht ansatzweise" den geltend

gemachten Gesamtschaden von ca. 1,5 Millionen DM.

15

bb) Die polizeiliche Durchsuchung im Lager Z. straße hatte er-

geben, dass dieses noch im Juli 1995 mit Möbeln voll gestellt war. Für

das Berufungsgericht ist dies ein zusätzliches Indiz dafür, dass es Mö-

beltransporte vom Lager Z. straße

in das Lager G. stra-

ße/K. hof in dem von der Klägerin behaupteten Umfang nicht

gegeben haben könne. Das setzt sich aber nicht damit auseinander,

dass die Klägerin nach ihrer Behauptung um den Jahreswechsel 1994/95

zwei (Hallen Nr. 14 und 24) von insgesamt ursprünglich vier angemiete-

ten Hallen auf dem Gelände Z. straße infolge der Beendigung der

betreffenden Mietverhältnisse geräumt hatte und zum Zeitpunkt der

Durchsuchung nur noch die Hallen 17 und 18 nutzte.

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2. Das angefochtene Urteil kann nicht deshalb Bestand haben, weil

das Berufungsgericht die Leistungsfreiheit der Beklagten daneben auch

auf die Verletzung der Meldeobliegenheit aus § 71 Abs. 1 VVG gestützt

hat. Es hat zwar im Ansatz zutreffend erkannt, dass wegen der Schärfe

der Sanktion des § 71 Abs. 1 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers

auch zur Voraussetzung hat, dass sie bei Abwägung der Parteiinteres-

sen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Obliegenheitsverletzung

steht (vgl. dazu BGHZ 100, 60, 64 ff.; BGH, Urteil vom 20. Mai 1987

- IVa ZR 227/85 - VersR 1987, 705; OLG Hamm VersR 1992,

1466-1468). In diese Abwägung hat der Tatrichter jedoch ausdrücklich

mit einbezogen, der Ehemann der Klägerin habe die Beklagte arglistig

über die Schadenshöhe getäuscht.

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Der Senat kann angesichts der Schwere dieses Vorwurfs nicht si-

cher ausschließen, dass die Abwägung anderenfalls zu einem der Kläge-

rin günstigeren Ergebnis geführt hätte. Insoweit beruht auch die Annah-

me der Leistungsfreiheit nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG auf der unter Ver-

stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gewonnenen Überzeugung des Tatrich-

ters, der Ehemann der Klägerin habe arglistig gehandelt.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 12 O 60/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.11.2005 - 8 U 66/04 -