BGH Beschluss vom 18.12.2008 – V ZR 97/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April
2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
155.000 €.
Gründe
I.
Die Beklagten sind die Erben der am 1. Juli 2007 verstorbenen S.
R. (im Folgenden: Verkäuferin). Diese verkaufte mit notariellem Vertrag
vom 5. Oktober 2006 ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zu einem
Preis von 150.000 € an die Kläger. Bei einem Auszug der Verkäuferin vor der
vereinbarten Kaufpreisfälligkeit sollten Besitz und Nutzungen des Grundstücks
schon nach Zahlung eines Kaufpreisteilbetrags von 20.000 € auf die Käufer
übergehen.
Die Parteien streiten darüber, ob die bei Abschluss des notariellen Kauf-
vertrages 85 Jahre alte Verkäuferin, bei der von Gutachtern in einem von dem
Amtsgericht Gifhorn geführten Betreuungsverfahren bereits vorher Demenz at-
testiert worden war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) geschäftsfähig
war. Die Beklagten machen geltend, dass die Verkäuferin geschäftsunfähig ge-
wesen sei.
Die Kläger haben die Feststellung der Wirksamkeit des notariellen Kauf-
vertrages vom 5. Oktober 2006 sowie die Übergabe des Grundstücks Zug um
Zug gegen Zahlung eines Betrags von 20.000 € sowie außergerichtlicher An-
waltskosten von 1.520,92 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewie-
sen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung
der Revision richtet sich die Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung
die Kläger beantragen.
II.
Das angefochtene Berufungsurteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe-
ben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung verletzt dann das Recht einer Par-
tei auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht dabei deren Vortrag und die aus
der Akte ersichtlichen Erkenntnismöglichkeiten nicht in Erwägung zieht (BGH,
Beschl. v. 7. Februar 2007, IV ZR 249/06, VersR 2007, 833). Das gilt erst recht,
wenn der Tatrichter zur Begründung seiner Beweiswürdigung sich über den von
einer Partei vorgetragenen Sachverhalt, den diese anhand einer beigezogenen
Akte belegt hat, hinwegsetzt und mit dem Akteninhalt unvereinbare Feststellun-
gen getroffen hat. So ist es hier.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungs-
gericht das Ergebnis des in der beigezogenen Akte über das Betreuungsverfah-
ren enthaltene Gutachten Dr. B. vom 4. Dezember 2006, welches dieser auf
Grund eines Besuches der Verkäuferin am 7. November 2006 erstellt hatte,
sinnentstellend wiedergegeben hat.
Das Gutachten enthält eine deutliche Stellungnahme des Gutachters zur
Schwere der Erkrankung der Verkäuferin. Es wird darin ausgeführt, dass die
Verkäuferin jeden Überblick über ihre finanzielle Situation verloren habe, ihre
Einkünfte nicht kenne, keine Auskünfte über ihre Vermögensverhältnisse geben
könne und zudem nicht realisiert habe, dass der Verkauf ihres Hauses nicht
mehr bloße Planung sei. Das Gutachten schließt mit der Feststellung, dass die
Verkäuferin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, Auf-
gaben der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge, Post-, Rechts-, An-
trags- und Behördenangelegenheiten selbstständig und angemessen zu erledi-
gen. Hinsichtlich der Gesundheitssorge sei ein Aufenthaltsbestimmungsrecht
und hinsichtlich der Vermögenssorge wegen der vorliegenden Gefährdungs-
gründe die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich (BA 161).
Diese Ausführungen im Gutachten sind mit der Feststellung im ange-
fochtenen Urteil schlechthin unvereinbar, dass der Gutachter die Schwere der
Demenzerkrankung nicht aktenkundig gemacht habe. Das Berufungsgericht hat
sich damit (auch) über das Vorbringen der Beklagten hinweggesetzt. Die Nicht-
zulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagten zu dem
Gutachten umfassend unter Bezugnahme auf die beigezogene Akte des
Betreuungsverfahrens vorgetragen haben.
b) Eine weitere Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt
darin, dass das Berufungsgericht angenommen hat, dass dritte Personen - wie
die Grundstücksmaklerin - von der von den Beklagten behaupteten Geschäfts-
unfähigkeit der Verkäuferin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücks-
geschäfts nichts bemerkt hätten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist zutreffend auf den gegenteili-
gen Vortag der Beklagten, dass der Maklerin die Geschäftsunfähigkeit der Ver-
käuferin bekannt gewesen sei, wozu sie sich auf das Protokoll über die Anhö-
rung der Verkäuferin in deren Wohnung durch die Vormundschaftsrichterin am
18. Dezember 2006 bezogen haben. In diesem ist vermerkt, dass die Maklerin
anlässlich eines am Anhörungstermin zufällig mit der Verkäuferin geführten Te-
lefonates dieser geraten habe, nichts zu unterschreiben, und diese Empfehlung
gegenüber der Vormundschaftsrichterin damit begründet habe, dass die Ver-
käuferin in komplexeren Dingen häufig nicht wisse, was sie denn unterschreibe.
c) Die Verletzungen des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG
betreffen einen entscheidungserheblichen Punkt. Die Klage auf Feststellung der
Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages wäre wegen Nichtigkeit der ver-
traglichen Erklärungen der Verkäuferin (§ 105 Abs. 1 BGB) unbegründet, wenn
diese wegen eines fortgeschritten Demenzprozesses in dem Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses geschäftsunfähig gewesen wäre. Der übergangene Vortrag der
Beklagten bezieht sich auf die Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner
Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat.
2. Der Senat hat von der auch in dem Verfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO
bestehenden Möglichkeit, die Sache gem. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen
anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschl.
v. 1. Februar 2007, V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221), Gebrauch gemacht.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 08.11.2007 - 3 O 61/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 8/08 -